Die Zwangsvollstreckung und die Insolvenz im Markenrecht


Einleitung

Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber ein Recht ausschließlicher Art. Von diesem ausschließlichen Recht wird auch die Befugnis zu Verfügungen über das Markenrechts erfasst. Demnach ist der Inhaber des Markenrechts dazu befugt, sein Recht an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung der Marke durch die Vergabe von Lizenzen zu gestatten. So erhält der Markenrechtsinhaber eine Möglichkeit, die mitunter hohen Vermögenswerte seines Rechts verwerten zu können. Dieser mitunter erhebliche Vermögenswert einer Marke ergibt sich regelmäßig aus dem in der Marke verkörperten Goodwill oder aufgrund der Funktion der Marke als Imageträger. Das früher geltende Warenzeichengesetz beruhte in diesem Zusammenhang auf dem sogenannten Grundsatz der Akzessorietät. Demnach wurde von einer festen Bindung zwischen der Marke und dem Geschäftbetrieb, zu dem die Marke gehört, ausgegangen. Eine Übertragung des Markenrechts sollte demnach ausschließlich zusammen mit einer Übertragung des Geschäftsbetriebs möglich sein.

Der Grundsatz der Akzessorietät wurde jedoch mit der Abkehr vom Warenzeichengesetz und der Einführung des Markengesetzes aufgegeben. Insoweit wird das Markenrecht nunmehr überwiegend als selbständiger Vermögensbestandteil bezeichnet. Über diesen sollen Verfügungen nach den Grundsätzen betreffend Verfügungen über Sachengegenstände möglich sein. Daher kann auch gesagt werden, dass das Markenrecht - ein selbständiges verkehrsfähiges Recht an einem unkörperlichen Gut - ein Wesenmerkmal aufweist, welches als typisch für ein Immaterialgüterrecht bezeichnet werden kann. Hinsichtlich Verfügungen über das Markenrecht enthält das Markengesetz in erster Linie Vorschriften betreffend die Übertragung, die Lizenzvergabe und die Verwertung der Markenrechte im Wege der Verpfändung, Zwangsvollstreckung und Insolvenz.

Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Aus dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit folgt, dass an Markenrechte auch Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte begründet werden können. Des Weiteren ist es möglich, dass Markenrechte uneingeschränkt den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Damit auch an dem Markenrecht Interessierte von derartigen Vorgängen Kenntnis erlangen können, ist auf Antrag eine diesbezügliche Eintragung in das Markenregister vorgesehen. Nach dem früheren Warenzeichengesetz waren Marken ausschließlich der Insolvenz unterworfen. Das Markengesetz sieht diesbezüglich zudem Einzelzwangsvollstreckungen vor. Dies macht umso mehr deutlich, dass der Grundsatz der Akzessorietät nunmehr keine Anwendung mehr findet und es sich bei dem Markenrecht um ein vollständig vom Unternehmen ablösbares, verselbständigtes und uneingeschränkt verkehrsfähiges Vermögensgut handelt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel