Die Namensmarken als klassische Zeichenformen


Einleitung

Namensmarken - also solche Marken, die aus bestimmten Personennamen bestehen - gehören seit jeher zu den klassischen Zeichenformen des Markenrechts. Sie bilden die historischen Wurzeln des Markenrechts. Wie bereits das Markengesetz feststellt, ist der eigene Name des jeweiligen Unternehmers die naheliegendste Möglichkeit der Kennzeichnung seines Unternehmens. Darüber hinaus ist der Name des Unternehmers nicht nur geeignet, das Unternehmen selbst zu kennzeichnen, sondern ebenfalls die Waren und Dienstleistungen, die aus diesem Unternehmen hervorgehen. Als berühmte Beispiele für Namensmarken seien die Unternehmen „Siemens“ und „Bosch“ genannt. Diese Namensmarken dienen nicht ausschließlich zur Kennzeichnung der jeweiligen Unternehmen. Sie kennzeichnen darüber hinaus eine breite Produktpalette, die von diesen Unternehmen angeboten wird. Den Namensmarken kommt außerdem Bedeutung im Rahmen des sogenannten Personenmerchandisings zu. Hierbei handelt es sich um die systematische Vermarktung des Namens oder des Bildnisses prominenter Persönlichkeiten. Das Personenmerchandising wird in erster Linie bei Persönlichkeiten des Showgeschäfts oder aus dem Bereich des Profisports eingesetzt. Besagte Persönlichkeiten lassen im Rahmen des Personenmerchandising regelmäßig ihren Namen oder ihr Bildnis als Marke schützen, um auf dieser Grundlage gegen ein entsprechendes Entgelt Lizenzen zu vertreiben oder gegebenenfalls die Markenrechte auf Agenturen oder andere Unternehmer zu übertragen.

Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung

In der deutschen Rechtsordnung gilt dabei die Besonderheit, dass der Anmelder der Namensmarke keinerlei Nachweis erbringen muss, dass er zur Führung des von ihm angemeldeten Namens auch tatsächlich berechtigt ist. Gleiches gilt auch für die Abbildung prominenter Persönlichkeiten. Jedoch hat der Berechtigte nach den Vorschriften des Markengesetzes im Falle der Anmeldung der Marke durch einen nicht Berechtigten die Möglichkeit, die Löschung der erteilten Marke zu beantragen. Diese Handhabung mag zwar akzeptabel sein, sofern es sich um Namen handelt, die weit verbreitet sind und häufig vorkommen, so zum Beispiel die Namen „Müller“, „Maier“ oder „Schmidt“. Jedoch erscheint es nicht ganz unbedenklich, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung prominenter Namen durch nicht berechtigte Personen deshalb zunächst trotzdem vornimmt, da ja die Möglichkeit einer nachträglichen Löschung des Zeichens durch den Prominenten besteht. In solchen Fällen sollte daher verlangt werden, dass der Anmelder nachweist, dass der tatsächlich Berechtigte in die Anmeldung des Namens als Marke eingewilligt hat. Es ist daher nur schwer verständlich, warum das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmeldung eines Namens als Marke für Waren oder Dienstleistungen vornehmen sollte, obwohl evidente Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung gegeben sind.

Zwar bietet das Markengesetz unter dem Schlagwort der Irreführung ein absolutes Schutzhindernis. Jedoch wird dessen Vorliegen in derart gelagerten Fällen regelmäßig verneint. Als Begründung wird dabei stets angeführt, dass von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Verwendung des Namens oder Bildnisses nicht der Hinweis auf die Gestattung dieser Verwendung gesehen werde. Daher sei selbst dann nicht von einer Irreführung dieser angesprochenen Verkehrskreise auszugehen, wenn eine entsprechende Einwilligung in die Verwendung des jeweiligen Namens fehle. Jedoch ist auch diese Auffassung nicht überzeugend. Mittlerweile bestehen derart viele Möglichkeiten und Varianten des Personenmerchandisings, die auch einer breiten Öffentlichkeit bekannt und vertraut sind, dass wohl kaum von einer dahingehenden Unterstellung der angesprochen Verkehrskreise ausgegangen werden kann, die Verwendung des jeweiligen Namens erfolge ohne die Einwilligung des tatsächlich Berechtigten. Wer etwa Schuhe unter der Marke „Björn Borg“ erwirbt, wird wohl kaum davon ausgehen, dass die Marke ohne die entsprechende Einwilligung des Herrn Björn Borg verwendet wird. Betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht kann davon ausgegangen werden, dass sich in den meisten Verkehrskreisen herumgesprochen haben dürften, dass die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vererblich sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Marlene Dietrich“ prinzipiell anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Tatsache über kurz oder lang in den Medien verbreiten wird und somit als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann.

Zu beachten ist allerdings, dass die Dauer des Schutzes der vererblichen vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch den Bundesgerichtshof auf zehn Jahre nach dem Tod des ursprünglichen Inhabers des Persönlichkeitsrechts begrenzt wurde. Außerhalb dieser Frist besteht kein Schutz mehr für die Persönlichkeitsmerkmale des Verstorbenen. Diese sind insofern einer gänzlich unkontrollierten kommerziellen Ausbeutung durch beliebige Dritte ausgesetzt. Die Erben das Verstorbenen können dagegen nichts unternehmen. Darüber hinaus besteht auch kein effektiver Schutz für das Ansehen und die Ehre des Verstorbenen. Der Verletzer der jeweiligen Rechte kann allenfalls einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sein. Zu erfüllen ist ein solcher Unterlassungsanspruch - nachdem die Rechtsverletzung bereits begangen wurde - durch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Eine solche Erklärung ist strafbewährt. Jedoch stehen dem Erben keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich - eventuell mit präventiver Wirkung - wegen Eingriffskondiktion nach der Lizenzanalogie zu.

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