Die Löschung des Markenrechts aufgrund der Nichtverlängerung oder des Verzichts


Einleitung

Die nach dem Markengesetz vorgesehene Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre. Die Schutzdauer beginnt mit demjenigen Tag, an dem die Marke angemeldet wurde. Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf desjenigen Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Modalitäten der Verlängerung des Markenrechts sind ebenfalls im Markengesetz geregelt. Das Markengesetz sieht zunächst vor, dass hinsichtlich der Verlängerung eine Gebühr zu entrichten ist. Diese Gebühr wird am letzten Tag der Schutzdauer des Markenschutzes fällig. Wird die Gebühr daraufhin innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bezahlt, so ergeht eine Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes an den Inhaber des Markenrechts, dass die Marke gelöscht wird. Die tatsächliche Löschung erfolgt dann, wenn nicht innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten - beginnend mit dem Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung gemacht wird - die Verlängerungsgebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags entrichtet wird.

Kosten nach dem Patentkostengesetz

Derezeit beträgt die Verlängerungsgebühr bei Marken für bis zu drei Klassen 750 Euro. Ab der vierten Klasse kostet jede weitere Klasse 260 Euro. Der Zuschlag für eine verspätete Verlängerung der Marke beträgt 50 Euro. Es ist zudem möglich, die Verlängerung der Marke auf einen Teil der ursprünglich von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu beschränken. Die Verlängerung des Markenrechts entfaltet Wirksamkeit am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer. Wie auch bei der ursprünglichen Erteilung des Markenrechts erfolgt eine Eintragung der Marke in das Register sowie eine Veröffentlichung hinsichtlich eben dieser Eintragung. Erfolgt keine Verlängerung des Markenrechts, so wird gilt die Marke als mit dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Unabhängig davon hat der Inhaber der Marke schon vor einer anstehenden Verlängerung und dem Ablauf der Schutzfrist die Möglichkeit, auf die Marke nach den Vorschriften des Markengesetzes zu verzichten und so ihre Löschung zu beantragen.

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