Schutzformen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung


Einleitung

Ein wesentlicher Unterschied der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung im Vergleich zur Geschmacksmusterrechtsrichtlinie beziehungsweise auch zum deutschen Geschmacksmustergesetz liegt darin, dass in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zwei verschiedene Formen des Schutzes für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen sind. Namentlich ist in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zum einen ein Schutz als nicht eingetragenes, zum anderen auch als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheiden sich durch die Art ihrer Entstehung.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann ohne förmliche Eintragung für eine Maximaldauer von drei Jahren ab dem Tag verlangt werden, an dem es der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Europäischen Union zum ersten Mal zugänglich gemacht wurde. Nicht ausreichend für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die Öffentlichmachung in einem Drittstaat; eine solche Veröffentlichung ist vielmehr neuheitsschädlich. Im Zusammenhang mit der Öffentlichmachung gilt ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechend den Regelungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung dann als zugänglich gemacht, wenn eine Offenbarung dergestalt erfolgt ist, dass diese den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Liegen alle materiellen Schutzvoraussetzungen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, so gelangt dieses zur Entstehung in demjenigen Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis fertiggestellt wird. Der durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Bezug auf nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährte Schutz entsteht somit ipso iure, ohne dass es einer weiteren Handlung des Rechtsinhabers bedarf. Hinsichtlich seiner Form weist diese Schutzart deutliche Parallen zum Urheberrecht auf. Bedingt durch die relativ geringen Anforderungen, die von der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung an die Entstehung eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters gestellt werden, ist dessen Schutzbereich eher eng gehalten. Ob und wie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Praxis von den betreffenden Wirtschaftszweigen angenommen wird, konnte bisher kaum überprüft werden und bleibt insofern abzuwarten.

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Zur Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedarf es neben der Erfüllung der materiellen Schutzvoraussetzungen außerdem der Anmeldung sowie einer Eintragung in das Register. Auch im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt die Schutzdauer zunächst grundsätzlich fünf Jahre. In der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist jedoch auch vorgesehen, dass die Dauer des Schutzes jeweils um fünf weitere Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünfundzwanzig Jahren verlängert werden kann.

Zweigleisigkeit der Entstehungs- und Schutzform

Die Unterschiede in den Entstehungsvoraussetzungen von nicht eingetragenen sowie eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können damit gerechtfertigt werden, dass es einerseits Wirtschaftszweige gibt, die Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervorbringen, die häufig nur für eine kurze Zeit auf dem Markt angenommen werden und für die ein Schutz ohne komplizierte Eintragungsformalitäten daher von Vorteil ist. Die Schutzdauer ist in solchen Fällen eben aufgrund der schon nur kurzen Lebensdauer des Erzeugnisses eher von nachrangiger Bedeutung. Auf der anderen Seite existieren aber auch Wirtschaftszweige, für die die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angesichts der damit einhergehenden Rechtssicherheit und zudem der Möglichkeit einer längeren Schutzdauer von Bedeutung ist. In diesen Wirtschaftszweigen haben die Erzeugnisse in der Regel eine längere Lebensdauer.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel