Das Problem der Kumulation von Schutzrechten


Im Rahmen des Schutzes dreidimensionaler Marken tritt besonders häufig die Problematik der Kumulation von Schutzrechten zutage. Bezüglich der Formmarke bestehen in diesen Fällen weitgehende Überschneidungen mit dem Schutz durch ein Geschmacksmuster. Der durch ein Geschmacksmuster gewährte Schutz hat eine Dauer von 25 Jahren. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines auf drei Jahre befristeten nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechts für dieselbe Gestaltung. Besteht eine besondere Höhe der Schöpfung, kann außerdem ein urheberrechtlicher Schutz des Werkes als angewandte Kunst in Betracht kommen. In solchen Fällen gilt eine Schutzfrist von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers. Unter Umständen können auch die Voraussetzungen des diese Schutzrechte flankierenden und ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfüllt sein. Die Dauer dieses Schutzes ist variabel und hängt im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine besondere Problematik besteht darin, dass der durch diese Schutzrechte gewährte Schutz, der in den meisten Fällen zeitlich begrenzt ist, durch die Verlängerbarkeit des Markenrechts einer Perpetuierung zugänglich ist.

Bezeichnend für die Problematik des kumulativen Ineinandergreifens von Schutzrechten ist die Entscheidung „Klemmbausteine I“ des Bundesgerichtshofs. In diesem Fall ging es um Legosteine, bei denen sich an den abgelaufenen Patentschutz ein Schutz als nicht eingetragene Marke beziehungsweise ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz anschloss. Zwar kam der Bundesgerichtshof zu der Entscheidung, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach einer Schutzdauer von dann 45 Jahren nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Frage nach dem Schutz als eingetragene Marke jedoch blieb unbeantwortet. Zu beachten ist auch, dass ein geschmacksmusterrechtlicher Schutz in diesem Fall nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen. Eine grundlegende Aufarbeitung des Problems der Kumulation von Schutzrechten ist bisher nicht erfolgt. Jedenfalls kann aber festgehalten werden, dass die These von einer konfliktfreien Koexistenz aller Schutzrechte nicht aufrecht erhalten werden kann. Nach dieser These sollen auch beim Bestehen mehrerer Schutzrechte deshalb keine Konflikte auftreten, weil die einzelnen Schutzrechte unabhängig voneinander und nebeneinander bestehen.

Zudem sollen auch im Zusammenhang mit dem grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Markenrecht, welches als eine Art Auffangschutzrecht fungiert und welches gerade nach dem zeitlichen Ablauf der übrigen Schutzrechte von besonderem Interesse ist, keinerlei Konflikte entstehen. Dies These ist auf der verfehlten Annahme begründet, dass die Rechte des geistigen Eigentums ein Konglomerat an Schutzrechten darstellen, denen keine dogmatischen Grundlagen gemein sind, sondern die vielmehr ein Eigenleben führen. Korrekterweise allerdings ist es erforderlich, dass die Ausschlusswirkungen der verschiedenen Schutzrechte in ihrer Gesamtwirkung Beachtung finden sowie eine Einbettung in ein aufeinander abgestimmtes übergeordnetes System erfolgt. Dieses System bedarf als Gesamtheit einer rechtspolitischen und ökonomischen Rechtfertigung. Zu begrüßen ist es bereits, dass sich der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung „Philips/Remington“ dazu durchringen konnte, durch den Ausschluss wesentlicher technisch-funktional bedingter Gestaltungsmerkmale vom Markenschutz eine Grenzlinie zu den technischen Schutzrechten zu ziehen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass es eben nicht entscheidend ist, ob den Mitwettbewerbern eine technische Alternativlösung zur Verfügung steht.

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