Die im Verkehr übliche Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen als absolutes Schutzhindernis im Sinne des Markengesetzes


Einleitung

Zur Wahrung der berechtigten öffentlichen Interessen finden sich im Markengesetz Regelungen, die die Eintragungsfähigkeit von Zeichen eingrenzen sollen. Das Markengesetz zählt diesbezüglich eine Reihe sogenannter Ablehnungsgründe auf. Sind die Voraussetzungen eines dieser Ausschlussgründe erfüllt, so steht dies dem Erwerb eines formellen Markenrechts entgegen. Die Prüfung des Vorliegens dieser Ablehnungsgründe erfolgt im Laufe des Eintragungsverfahrens von Amts wegen. Daraus ergibt sich die Bezeichnung dieser Ausschlussgründe als absolute Schutzhindernisse. So wird auch eine Abgrenzung der absoluten von den relativen Schutzhindernissen möglich. Der Wirkung beschränkt sich nämlich auf die Begründung von Löschungsansprüchen eines Dritten gegen den Inhaber des Markenrechts. Relevanz erlangt die Unterscheidung von relativen und absoluten Eintragungshindernissen auch im Zusammenhang mit der Löschung von Zeichen sowie der Frage der Bindung der Gerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die im Verkehr übliche Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen

Nach den Vorschriften des Markengesetzes sind ebenfalls solche Zeichen von einer Eintragung ausgeschlossen, die zur Kennzeichung von Waren beziehungsweise Dienstleistungen im Verkehr als üblich anzusehen sind. Im Rahmen der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Waren und Dienstleistungen erforderlich. So ist es denkbar, dass ein Zeichen hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu einer in den Verkehrskreisen üblichen Bezeichnung geworden ist. In Bezug auf andere Waren und Dienstleistungen wiederum kann demselben Zeichen diese Eigenschaft allerdings fehlen. Dann besitzt das Zeichen hinsichtlich dieser Waren beziehungsweise Dienstleistungen noch immer individualisierende Unterscheidungskraft. Insofern ist es dann auch als Marke weiterhin eintragungsfähig. Als Beispiel kann der Begriff „Diesel“ für Motoren beziehungsweise Treibstoff genannt werden. In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff keine Eintragungsfähigkeit zu.

Anders gestaltet sich dies im Zusammenhang mit Jeans-Hosen. In diesem Zusammenhang steht einer Eintragung des Begriffs nichts entgegen. Dies liegt daran, dass hier kein Freihalteinteresse der Mitwettbewerber erkannt werden kann, welches zu schützen ist. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof im sogenannten „Bravo-Fall“ auch ausgeführt, dass bezüglich einer Marke eine Eintragung nur dann nicht erlangt werden kann, wenn die Marke als verkehrsübliche Bezeichung für diejenigen Waren und Dienstleistungen gilt, für die sie eingetragen werden soll. Eintragungshindernd wirkt also nicht bereits der bloße Umstand, dass es sich allgemein um eine übliche Bezeichnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen handelt. Hinsichtlich Schreibgeräten zum Beispiel fehle es dem Begriff „Bravo“ nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes an einem spezifischen Bezug zu diesen Waren. Ein Eintragungshindernis nach den entsprechenden Vorschriften des Markengesetzes liege somit nicht vor.

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