Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Bildwirkung, Klangwirkung und Sinngehalt von Zeichen im Markenrecht


Einleitung

Zeichen wirken in unterschiedlicher Weise auf die menschliche Wahrnehmung ein. So wirken sie durch ihren Bildeindruck auf das Auge, durch ihren Klang auf das Ohr sowie durch ihren Sinngehalt auf das Vorstellungs- und Denkvermögen. Abhängig von der Einstellung und den Neigungen des menschlichen Gedächtnisses präsentieren sich Zeichen einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Bilde nach, einem anderen Teil dem Klang nach und wieder einem anderen Teil dem Sinngehalt nach. Von einer bestehenden Verwechslungsgefahr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher regelmäßig bereits dann ausgegangen werden, wenn zwei Zeichen in einer dieser Hinsichten einer Verwechslung zugänglich sind.

Bildwirkung

Bildwirkung besitzen neben den Bildzeichen auch Wortzeichen. Daher ist es durchaus möglich, dass Wortzeichen aufgrund eines ähnlichen Schriftbildes verwechslungsfähig sind, obwohl sie sowohl hinsichtlich ihres Klanges als auch hinsichtlich ihrer Bedeutung deutlich voneinander zu unterscheiden sind. So besteht zum Beispiel zwischen den Zeichen „Mentor“ und „Meteor“ hinsichtlich des Schriftbildes Verwechselungsgefahr. Derart geringe Unterschiede werden von den angesprochenen Verkehrskreisen kaum beachtet; fast so, als handele es sich um reine Druckfehler. Daher ist bei Bildzeichen bereits dann von einer bestehenden Verwechselungsgefahr auszugehen, wenn sie den identischen oder zumindest einen ähnlichen Bildkern haben. Unterschiedliche Verzierungen vermögen die Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Bildkerns nicht zu beseitigen.

Klangwirkung

Bei Wortzeichen steht die Klangwirkung eindeutig im Vordergrund. Sie ist es, die in den betreffenden Verlehrskreisen besonders einprägsam ist. Wichtig ist, dass im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich zweier Wortzeichen alle in Betracht kommenden Möglichkeiten der Aussprache und Betonung Berücksichtigung finden müssen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Wortzeichen von allen angesprochenen Abnehmern richtig ausgesprochen und betont werden. Beispiele für eine bestehende Verwechslungsgefahr sind die Zeichen „Goldina“ und „Jordtina“, „Hohner“ und „Honeur“, „Zentis“ und „Säntis“ sowie „Widia“ und „Ardia“.

Sinngehalt

Einen Sinngehalt können sowohl Wort- als auch Bildzeichen aufweisen. Die gleich Bedeutung der jeweiligen Zeichen vorausgesetzt, kann nicht lediglich zwischen Wortzeichen als solchen und Bildzeichen als solchen eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Vielmehr ist auch eine Verwechslung von Wort- und Bildzeichen untereinander denkbar. Es ist auch möglich, dass Wörter aus verschiedenen Sprachen, denen die gleiche Bedeutung beigemessen wird, verwechselt werden. Bei Bildzeichen besteht regelmäßig dann eine Verwechslungsgefahr, wenn sie den gleichen Gegenstand darstellen. Von einer Verwechslungsgefahr zwischen Wort- und Bildzeichen ist dann auszugehen, wenn das Wort den wesentlichen Kern des Bildes wiedergibt. Beispiele bestehender Verwechslungsgefahr sind demnach das Wort „Storch“ und das Bild eines Storches sowie das Wort „Oldtimer“ und die Abbildung eines alten Autos. Wortzeichen mit einer Bedeutung, die regelmäßig schnell erfassbar und jedermann verständlich ist, werden meist auch durch Schriftbild und Klang schnell und in klarer Weise erfasst. Eine zunächst bestehende Verwechslungsgefahr sollte sich in der Regel durch diesen Prozess verflüchtigen.

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