Schutzvoraussetzungen und Rechtsinhaberschaft in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung


Einleitung

Durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung wurde der Geschmacksmusterschutz in der Europäischen Union nahezu vollständig neu konzipiert. Die Neukonzeption hatte zur Folge, dass die Schutzvoraussetzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters denen der Geschmacksmusterrechtsrichtlinie - und somit auch den nationalen Rechtsordnungen, in denen diese Richtlinie umgesetzt wurde - entnommen wurden. Dies nennt der Verordnungsgeber auch ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung. In materieller Hinsicht bedeutet dies, dass sowohl für die Erlangung eines nationalen als auch eines unionsweiten Geschmacksmusters dieselben Schutzvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Neuheit und Eigenart als materielle Schutzvoraussetzungen

Die materiellen Schutzvoraussetzungen sind in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ausdrücklich umschrieben worden. Namentlich bestimmt die Verordnung, dass ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann, wenn es die Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllt. Auch die beiden Begriffe der Neuheit und Eigenart sind in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung definiert. Eine Definition findet sich des Weiteren hinsichtlich des Begriffs des Geschmacksmusters selbst. Hierunter versteht die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

Ausschluss des Schutzes durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Nicht durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden können solche Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die sich ausschließlich aus der technischen Funktion des Erzeugnisses ergeben. Entsprechendes gilt nach der sogenannten „must-fit“-Klausel auch hinsichtlich solcher Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die gezwungenermaßen vorhanden sein müssen, damit ein Zusammenbau überhaupt erfolgen kann. Als Beispiel sei hier eine bestimmte Lochanordnung bei Automobilfelgen genannt. Bereits im Vorfeld des Erlasses der Geschmacksmusterrechtsrichtlinie wurde leidenschaftlich über die geschmacksmusterrechtliche Schutzfähigkeit von Ersatz- und Reparaturteilen gestritten. Auch in den Regelungen der Geschmacksmusterrechtsrichtlinie konnte die Streitfrage nicht endgültig geklärt werden. Entsprechend sieht auch die diesbezügliche Regelung in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung vor, dass an Ersatz- und Reparaturteilen in der Automobilindustrie solange kein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht, bis auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Union gleichzeitig Änderungen sowohl der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung als auch der Geschmacksmusterrechtsrichtlinie in Kraft treten. Bisher hat die Kommission der Europäischen Union allerdings lediglich einen dahingehenden Vorschlag unterbreitet, dass kein Schutz für sichtbare Reparaturteile zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes des komplexen Erzeugnisses gewährt werden soll.

Absolutes Schutzhindernis

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sieht in Übereinstimmung mit der Geschmacksmusterrechtsrichtlinie und somit auch den nationalen Rechtsordnungen lediglich ein einziges absolutes Schutzhindernis vor. Dieses Schutzhindernis soll namentlich dann gegeben sein, wenn das Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Liegen die Voraussetzungen des Bestehens des absoluten Schutzhindernisses vor, so bestimmt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, dass die Anmeldung des Geschmacksmusters zurückzuweisen ist.

Rechtsinhaberschaft

Die Vorschriften der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sehen vor, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zusteht. Zudem wird in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung eine Vermutung der Berechtigung zugunsten derjenigen Person aufgestellt, die im Register als berechtigt eingetragen ist. Diese Vermutung ist auch im deutschen Geschmacksmustergesetz vorgesehen. Zu beachten ist allerdings, dass Geschmacksmuster, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entworfen werden, grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen. Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können stets einvernehmlich von ihr abweichen. Außerdem gilt die Zuordnung des Geschmacksmuster, welches im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entworfen wurde, nicht für solche Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die als Auftragsarbeit entworfen wurden. Schließlich ist in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ein Anspruch auf Anerkennung der rechtmäßigen Inhaberschaft des Gemeinschaftsgeschmacksmusters des Berechtigten gegen den Eingetragenen beziehungsweise denjenigen vorgesehen, der sich eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters berühmt.

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