Wann besteht ein Anspruch auf Vernichtung im Markenrecht?


Einleitung

Im Falle der Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe in seiner Rechtsposition können für diesen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Hierzu zählt auch der Anspruch auf Vernichtung derjenigen Gegenstände, die in widerrechtlicher Weise mit den in Frage stehenden Kennzeichen versehen wurden. Das Markengesetz enthält einen Katalog möglicher Verletzungshandlungen. Diese sollen eine Verletzung des Rechts an einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe bedeuten. Insbesondere sehen die entsprechenden Vorschriften die Widerrechtlichkeit einer solchen Handlung dann vor, wenn sie gegen den Inhalt und den Schutzumfang des in Frage stehenden Rechts verstößt. Als eine zusätzliche Voraussetzung tritt hinzu, dass die fragliche Handlung nicht durch eine spezialgesetzliche Bestimmung für zulässig erklärt sein darf. Außerdem darf der Rechtsinhaber in die Verletzung seines Rechts nicht eingewilligt haben. Schließlich ist zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbare Verletzungshandlungen möglich sind.

Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich mit dem Kennzeichen versehenen Gegenstände

Werden Markenrechte oder die Rechte geschäftlicher Bezeichnungen verletzt, so kann der Inhaber dieser Rechte nach den Vorschriften des Markengesetzes einen Vernichtungsanspruch geltend machen. Er ist dann berechtigt zu verlangen, dass diejenigen Gegenstände, die sich im Besitz beziehungsweise im Eigentum des Verletzers befinden und die widerrechtlich mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung gekennzeichnet sind, vernichtet werden. Dieser Anspruch ist nicht lediglich auf die widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände selbst beschränkt. Vielmehr umfasst der Anspruch auch alle diejenigen Vorrichtungen, die in erster Linie dazu dienen beziehungsweise gedient haben, Gegenstände mit der widerrechtlichen Kennzeichnung zu versehen.

Der Vernichtungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Hieraus ergibt sich eine teilweise extrem einschneidende Wirkung. Begrenzt werden muss dieser Anspruch daher durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit widerum ergibt sich, dass der Anspruch auf Vernichtung dann nicht eingreifen kann, wenn eine Möglichkeit besteht, den durch die Verletzung der Markenrechte beziehungsweise der Rechte an den geschäftlichen Bezeichnungen eingetretenen Zustand zu beseitigen. Darüber hinaus müsste die Vernichtung der Waren und Vorrichtungen im konkreten Einzelfall für den Verletzer unverhältnismäßig sein. Zwar ist der Vernichtungsanspruch nicht lediglich auf die Beseitigung der Folgen der Rechtsverletzung gerichtet. Vielmehr besitzt er in gewissem Maße auch einen Sanktionscharakter. Dennoch soll dem Gericht ein Ermessensspielraum dahingehend einzuräumen sein, in bestimmten Fällen einer relativ geringfügigen Verletzung weniger einschneidende Maßnahmen zu bestimmen. Somit ist dem Gericht die Möglichkeit zur Hand gegeben, zu verhindern, dass der Vernichtungsanspruch für den Verletzer eine unbillige Härte darstellt. Maßgeblich für eine Entscheidung ist eine grundlegende Güter- und Interessenabwägung. Einander gegenüberzustellen sind im Rahmen dieser Abwägung der Umfang des Eingriffs, der Grad der Schädigung und des Verschuldens sowie die resultierenden Folgen für den Verletzer. Darüber hinaus ist im Zuge der besagten Abwägung stets daran zu denken, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, bei Schuldlosigkeit immer auf den Anspruch zu verzichten. Dies wurde zwar ebenfalls angeregt, konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

Außerdem sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Vernichtungsanspruchs auch dann nicht gegeben, wenn dem Verletzer eine Aufbrauchsfrist gewährt wird. Hierin nämlich ist eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs zu sehen, welche sich auf die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Treu und Glauben stützt. Voraussetzung des Bestehens einer solchen Aufbrauchsfrist wiederum ist, dass dem Verletzer durch die Verhängung eines unbefristeten Verbots unverhältnismäßige Nachteile entstehen. Auf der anderen Seite darf allerdings auch der Verletzte durch die befristete Weiterbenutzung des verletzten Kennzeichens - zum Beispiel durch den Verkauf bereits hergestellter und gekennzeichneter Waren - nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Das Markengesetz stellt zudem klar, dass weitergehende Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung nach anderen Vorschriften unberührt bleiben. Zu solchen Ansprüchen zählt etwa der Anspruch auf die Veröffentlichung des Urteils. Ähnlich wie bei der Regelung des Markengesetzes betreffend den Auskunftsanspruch handelt es sich hierbei allerdings um eine reine Klarstellung, die genau genommen überflüssig ist. Der Gehalt der Regelung ergibt sich nämlich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Markenrechts, wonach der durch das Markengesetz gewährte Schutz die Anwendung anderer einschlägiger Vorschriften nicht ausschließen kann.

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