MT Eigenschaften des Geschmacksmusters im Gemeinschaftsrecht


Einleitung

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverodnung bestimmt, dass sich der durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährte Schutz auf jedes Geschmacksmuster erstrecken soll, das bei einem informierten Benutzer keinen abweichenden Gesamteindruck erweckt. Das Bestehen verschiedener Schutzformen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat zur Folge, dass jeweils auch der Schutzbereich des Rechts eine gesonderte Bestimmung erfordert. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und es darüber hinaus auch Dritten zu verbieten, das Geschmacksmuster ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu benutzen. Im Gegensatz dazu gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein solches Verbotsrecht lediglich dann, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich ein wesentlich engerer Schutzbereich des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Vergleich zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Namentlich beschränkt sich der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgrund des Erfordernisses der Nachahmung auf vorsätzlich begangene Verletzungen des Geschmacksmusters.

Beschränkungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzes

Des Weiteren sind in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Beschränkungen des durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährten Schutzes vorgesehen. Diese sind dann einschlägig, wenn es sich bei der Verletzung um eine Handlung im Privatbereich zu nicht gewerblichen Zwecken handelt, die Handlung zu Versuchszwecken erfolgt oder eine Wiedergabe zu Zitier- oder Lehrzwecken vorliegt. Eine weitere Schranke des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist in dem Grundsatz der Erschöpfung des Rechts zu sehen, der ebenfalls in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung normiert ist. Schließlich kann sich eine Einschränkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aus einem möglichen Vorbenutzungsrecht eines Dritten sowie durch einen möglichen Regierungsvorbehalt ergeben.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens den nationalen Musterrechten gleichgestellt. Demnach ist das Gemeinschaftsgeschmacksmuster frei übertragbar; außerdem kann es verpfändet oder in sonstiger Weise dinglich belastet werden. Darüberhinaus kann das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gegenstand von Lizenzen sein, es unterliegt grundsätzlich der Zwangsvollstreckung und kann schließlich auch vom Insolvenzverfahren erfasst werden.

Schutzdauer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine Schutzdauer von zunächst fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet wird. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Schutzdauer um jeweils fünf Jahre möglich. Es ist allerdings zu beachten, dass die maximale Gesamtschutzdauer fünfundzwanzig Jahre nicht überschreiten darf. Die Verlängerung setzt neben der Stellung eines entsprechenden Antrags die Zahlung einer Verlängerungsgebühr voraus. Die Gebühr ist innerhalb von sechs Monaten vor demjenigen Tag zu entrichten, an dem die vorherige Schutzdauer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters abläuft. Ungeachtet dessen kann allerdings auch nach dem Ablauf dieses Tages noch eine Verlängerung der Schutzdauer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erlangt werden. Dazu ist ebenfalls ein entsprechender Antrag erforderlich. Zudem wird neben der Verlängerungsgebühr in den Fällen der nachträglichen Verlängerung ein Zuschlag fällig. Sowohl die rechtzeitige als auch die nachträgliche Verlängerung werden in das Musterregister eingetragen. Wirksam werden sie am Tage nach dem Ablauf der bestehenden Eintragung. Die Gebühr für die erstmalige Verlängerung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt derzeit neunzig Euro. Pro Verlängerungsperiode erhöht sich diese Gebühr um dreißig Euro, sodass bei der letztmöglichen Verlängerung eine Gebühr in Höhe von einhundertachtzig Euro fällig würde. Die Gebühr gilt jeweils für ein Muster. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann lediglich einmalig und auch nur für eine Dauer von drei Jahren erlangt werden. Die Dreijahresfrist beginnt gemäß den Vorschriften der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung mit der erstmaligen Zugänglichmachung des Musters in der Euorpäischen Gemeinschaft. Das Recht an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelangt zum Erlöschen, wenn die Schutzdauer abläuft beziehungsweise wenn ein Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wird.

Verzicht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Des Weiteren hat der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters jederzeit die Möglichkeit, einen Verzicht hinsichtlich seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu erklären. Dabei besteht in gewissem Rahmen eine Gestaltungsmöglichkeit. So kann der Verzicht zum Beispiel lediglich auf einen Teil des Musters beschränkt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die nunmehr geänderte Form - also der verbleibende Teil - weiterhin die Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt und zudem die Identität des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewahrt bleibt. Der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat seinen Verzicht gegenüber dem Amt in schriftlicher Form zu erklären. Der Verzicht wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er in das Register eingetragen wird. Im Falle einer in das Register eingetragenen Lizenz muss der Rechtsinhaber dem Amt gegenüber zudem glaubhaft darlegen, dass er etwaige Lizenznehmer von seiner Verzichtserklärung in Kenntnis gesetzt hat.

Löschung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann außerdem auch gegen den Willen des Rechtsinhabers gelöscht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Dritter mit einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erfolg hat. Ein solcher Antrag kann entweder bei dem dafür zuständigen Amt gestellt werden oder im Wege einer Widerklage im Rahmen des Verletzungsverfahrens verfolgt werden. Die Nichtigerklärung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann auf Antrag von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht sowie ebenfalls im Verletzungsverfahren auf eine Widerklage für nichtig erklärt werden. Sowohl im Zusammenhang mit einer administrativen als auch im Zusammenhang mit einer richterlichen Überprüfung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist dessen Nichtigerklärung nur dann möglich, wenn einer der in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung aufgeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Zu diesen Nichtigkeitsgründen zählen das Fehlen der abstrakten Musterfähigkeit, das Fehlen einer materiellen Schutzvoraussetzung, die fehlende Berechtigung des Inhabers, die Kollison mit einem älteren Recht sowie entgegenstehende andere Rechte. Entgegenstehende andere Recht können zum Beispiel Marken- oder Urheberrechte sein. Die erstmalige Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt im Nichtigkeitsverfahren. Ein absolutes Schutzhindernis stellen lediglich ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sowie ein Verstoß gegen die guten Sitten dar. Solche Verstöße können gegebenenfalls zu einer Zurückweisung der Eintragung führen.

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