Schutzinhalt und Schutzumfang des Markenrechts


Schutzinhalt

Das Markengesetz selbst stellt deutlich heraus, dass der Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht erwirbt. Die Wirkung dieses ausschließlichen Rechts erstreckt sich in zwei Richtungen. Zum einen verleiht das Markenrecht seinem Inhaber ein positves Benutzungsrecht. Mit diesem positiven Nutzungsrecht geht zum anderen aber auch ein negatives Verbotsrecht einher. Dementsprechend hat der Inhaber der Marke die Möglichkeit zur Kennzeichung seiner Waren und Dienstleistungen mit der Marke entsprechend des zu seinen Gunsten eingetragenen Schutzes. Wurde zu Gunsten von Dritten ein Zeichen eingetragen, das mit demjenigen des Markeninhaber kollidiert, so hat dieser die Möglichkeit, einen Anspruch auf Löschung zu erheben. Dieser Löschunganspruch ist entweder im Wege des Widerspruchsverfahren oder im Rahmen einer Löschungklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Auf der anderen Seite hat der Markeninhaber im Rahmen des Schutzbereiches der für ihn eingetragenen Marke Ansprüche gegen etwaige unzulässige Benutzungshandlungen Dritter. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Ansprüche auf Unterlassung beziehungsweise Schadensersatz.

Schutzumfang

Der Umfang des durch das Markenrecht gewährten Schutzes bestimmt sich zum einem nach den Löschungstatbeständen des Markengesetzes und zum anderen nach den ebenfalls in diesem Gesetz enthaltenen Untersagungstatbeständen. Diese Untersagungstatbestände entsprechen hinsichtlich ihrer materiellen Voraussetzungen den Löschungstatbeständen des Markengesetzes. Die Löschungstatbestände wiederum berechtigen den Rechtsinhaber, sich gegen die Anmeldung und Eintragung einer prioritätsjüngeren mit seiner Marke kollidierenden Marke zur Wehr zu setzen. Der Kollisionstatbestand des Markengesetzes hingegen stellt auf die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr durch Dritte ab. Sowohl die Löschungstatbestände als auch die Kollisiontatbestände des Markenrechts sind in drei verschiedene Kategorien unterteilt.

Identitätsschutz, Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz

In dieser Hinsicht ist zwischen den Kategorien des Identitätsschutzes, des Verwechslungsschutz sowie des Bekanntheitsschutzes zu unterscheiden. Zunächst genießt der Inhaber der Marke Schutz im Identitätsbereich. Demnach ist er geschützt, wenn die miteinander kolliderenden Marken identisch sind. Des Weiteren ist der Markeninhaber auch im Ähnlichkeitsbereich geschützt. Im Ähnlichkeitsbereich sind die kollidierenden Waren beziehungsweise Dienstleistungen identisch oder zumindest ähnlich. Voraussetzung für den Schutz im Ähnlichkeitsbereich ist allerdings, dass durch die Identität oder Ähnlichkeit der Waren beziehungsweise Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird. Schließlich besteht auch ein erweiterter Schutz des Makeninhabers, wenn es sich bei der Marke um eine bekannte ältere Marke handelt. Dieser Schutz besteht sogar außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren beziehungsweise Dienstleistungen und richtet sich gegen eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke.

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