Markenverletzung im Zusammenhang mit älteren bekannten Marken


Einleitung

Obwohl aufgrund des großen Abstands der jeweiligen Waren und Dienstleistungen voneinander keinerlei Verwechslungsgefahr besteht, kann nach den Vorschriften des Markengesetzes dennoch eine Markenverletzung vorliegen. Dies ist speziell dann der Fall, wenn es sich bei dem älteren Zeichen um eine bekannte Marke handelt und eine Beeinträchtigung deren Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung durch die Benutzung der Marke mit einem jüngeren Zeitrang eine Beeinträchtigung erfährt. Allerdings kann immer nur dann von einer Markenverletzung ausgegangen werden, wenn die Beeinträchtigung der älteren bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Diese Regelung des Markengesetzes bezweckt den Schutz der außerordentlichen Werbekraft einer Marke. Die Werbekraft einer Marke, die diese durch ihre Bekanntheit erworben hat, geht nämlich regelmäßig auch über den Bereich der Ähnlichkeit der Waren hinaus.

Die Anforderungen an die Bekanntheit der Marke lassen sich nicht anhand allgemeiner Kriterien festlegen. Hier hat vielmehr eine Abwägung der besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls zu erfolgen. Diesbezüglich wird in der Gesetzesbegründung des Markengesetzes explizit darauf hingewiesen, dass hierbei sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien Beachtung finden sollen. Als quantitative Kriterien kommt in diesem Zusammenhang vor allem der durch Befragungen des Verkehrs nachweisbare Grad der Bekanntheit der Marke in Betracht. Jedoch ist es wohl nicht möglich, den Umfang der erforderlichen Verkehrsgeltung nach Kategorien einzuteilen und abzugrenzen. Dies liegt daran, dass zwischen dem Umfang der erforderlichen Verkehrsgeltung sowie dem qualitativen Kriterium eine Relation herzustellen ist. In dieser Hinsicht sollten verschiedene Tatbestände unterschieden werden. Namentlich sind dies die Tatbestände der Verwässerungsgefahr und der Rufausbeutung.

Der Tatbestand der Verwässerungsgefahr ist in der Regel erfüllt, wenn eine Beeintächtigung der prioritätsälteren Marke gegeben ist. Der Tatbestand der Rufausbeutung hingegen ist als gegeben anzusehen, wenn die prioritätsjüngere Marke die Wertschätzung der prioritätsälteren Marke ausnutzt. Geradezu bezeichnend für die Erfüllung des Tatbestands der Rufausbeutung ist es, dass sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Zeichens am guten Ruf der prioritätälteren Marke bedient und sich auf diese Weise den in ihr verkörperten Goodwill über einen Imagetransfer zunutze macht. Zu beachten ist außerdem, dass zwischen der Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung und der Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung der Marke eine Wechselwirkung besteht, Insofern gilt, dass an die Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft und Wertschätzung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke tatsächlich ist. Gleiches gilt auch umgekehrt. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in der sogenannten „Davidoff-Entscheidung“ den Bekannheitsschutz gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Regelung ausgedehnt eine analoge Ausdehnung dieser Grundsätze auf solche Fälle anerkannt, in denen es sich um ähnliche Waren oder Dienstleistungen handelt und keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Frühere deutsche Rechtssprechung

Mit der Regelung des Markengesetzes wird an die frühere deutsche Rechtsprechung bezüglich des Schutzes berühmter und bekannter Marken angeknüpft. Dieser Rechtsprechung zufolge wurde berühmten und bekannten Marken, denen eine überragende Kennzeichnungskraft sowie ein einmaliger Werbewert zukam, Schutz gegen eine Verwässerung nach den Grundsätzen des Deliktsrechts gewährt. Die derzeit gültige Regelung geht noch über die frühere Rechtsprechung hinaus, indem der besagte Schutzbereich auch solchen Marken zuerkannt wird, die lediglich bekannt sind. Solche Marken genossen nach der früheren Rechtslage ausschließlich einen Schutz gegen Rufausbeutung nach den Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Verwendung der Whisky-Marke „Dimple“ für Herrenkosmetika als unzulässig erachtet. Nunmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz an die Stelle des bisherigen von der Rechtssprechung entwickelten Schutzes getreten ist. Daher sei kein Raum mehr für eine gleichzeitige Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder der Grundsätze das Deliktsrechts. Zu beachten sei allerdings, dass der Vorrang der speziellen Regelung des Markengesetz nur für die von ihr auch erfassten Sachverhalte gelte. Da der Schutz nach den Vorschriften des Markengesetzes die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutze betreffender Kennzeichen ausdrücklich nicht ausschließen soll, können außerhalb des vom Markengesetz erfassten Bereichs weiterhin die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs angewandt werden, um einen ergänzenden Schutz zu gewähren.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel