Wie kann man eine Marke schützen?


Wenn man selbständig ist oder sich selbständig machen möchte, dann kann sich die Frage stellen, wie man eine entwickelte Marke gegen andere schützen kann. Denn nur mit einer geschützten Marke kann man ohne Bedenken agieren, weil man im Zweifel gerichtlich gegen Störer vorgehen kann. Fast alle Unternehmen verwenden Marken, um ihren Produkten eine eigene Identität zu verschaffen, welche der Kunde entdecken und auch wiedererkennen kann. Dabei kann eine Marke einen größeren Wert entwickeln als die restliche Organisation. Deswegen sind in mancher Insolvenzmasse die Markenrechte die größten Vermögenswerte.

Marken gibt es in unterschiedlichster Form. Sie können als Schriftmarke, als Bildmarke oder sogar als Melodie auftreten. Im günstigsten Fall kann sich der Kunde sogar mit der Marke und der Geschichte die hinter ihr steht identifizieren. Über die Vorschriften des Markenrechts kann man sich die Ausschließlichkeitsrechte an der Marke sichern. Das geht relativ einfach, man meldet seine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt im oberbayerischen München an und kann bei Zahlung der Gebühren und der tatsächlichen Führung der Marke auf entsprechenden Schutz vertrauen. Die Gebühren müssen jedes Jahr pünktlich bezahlt werden, damit der Markenschutz nicht erlischt. Auch die tatsächliche Führung muss aufrechterhalten werden, denn wird eine Marke mehr als fünf Jahre nicht geführt so erlöschen die Schutzrechte.

Von der Eintragung als Marke sind Zeichen ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. Deswegen werden Melodien als Notenfolge eingetragen. Des Weiteren ausgeschlossen sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt; außerdem Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren dienen. Das wäre der Fall wenn jemand die Marke „Badischer Wein“ schützen lassen möchte oder wenn sich jemand die Marke „Backschokolade“ schützen lassen will. Der größte Streitpunkt ist immer die Schutzfähigkeit von Marken, wenn die Form des Produktes geschützt werden soll. Dies ist der Klassiker vor Gericht. Wenn beispielsweise die Form eines Autos als Marke geschützt werden soll oder eine Süßigkeit besonders aussieht und daher Markencharakter haben soll. Prinzipiell ist dies nämlich nicht erlaubt.

Ebenso können Zeichen die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind geschützt werden. Ebenso können die Staatswappen, die Staatsflaggen, die Hoheitszeichen oder die Wappen einer inländischen Gemeinde sowie die Wappen und die Flaggen anderer Länder nicht eingetragen werden. Außerdem dürfen Marken nicht bösgläubig angemeldet werden, nur um andere von der Markenanmeldung zu hindern oder diese zum Ankauf zu bewegen.

Sollte jemand anderes eine Marke auf seiner Homepage verwenden, die jemandem gehört, so kann der eigentliche Rechteinhaber auf Unterlassung klagen und auch Schadensersatz heraus verlangen, davon kann im Extremfall sogar ein ungerechtfertigter Gewinn des anderen mit heraus zu verlangen sein. Wegen der Komplexität empfiehlt es sich dennoch anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. In der Regel wird bei solchen Verstößen auf Unterlassung und oft zusätzlich, wie schon angesprochen, auf Schadensersatz geklagt. Die Chancen stehen zumeist ganz gut. Jedoch stellt sich noch die Frage was passiert, wenn zwei gleichnamige Personen oder Unternehmen die gleiche Marke beanspruchen. In diesen Fällen gilt der vom Bundesgerichtshof entwickelte Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass derjenige in die Vorzüge des Ausschließlichkeitsrechts gelangt, der die Marke zuerst gültig beim Patent- und Markenamt angemeldet hat, ganz getreu nach dem Motto „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

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