Bedeutung und Funktion des Prioritätsgrundsatzes im Markenrecht


Der Prioritätsgrundsatz greift immer dann ein, wenn es zu einer Kollision untereinander gleichwertiger Rechte kommt. Entsprechend dem Regelungsgehalt des Prioritätsgrundsatz genießt prinzipiell das prioritätsältere Recht den Vorrang gegenüber dem prioritätsjüngeren Recht. Der Prioritätsprinzip ist ein seit jeher im Kennzeichenrecht herrschender Grundsatz. Es ist zudem in den Regelungen des Markengesetzes ausdrücklich normiert worden. Nach der dort festgeschriebenen Grundregel richtet sich der Vorrang eines Rechts nach seinem Zeitrang, sofern es für die Bestimmung des Vorrangs nach den einschlägigen Regelungen des Markengesetzes auf den Zeitrang ankommt. Maßgeblich für den Zeitrang einer angemeldeten und eingetragenen Marke wiederum ist nach den Vorschriften des Markengesetzes der Tag der Anmeldung oder der Tag einer in Anspruch genommenen Priorität. Der Zeitrang der übrigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechte - insbesondere der nicht eingetragenen Marken, der geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen älteren Rechte - bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Recht erworben wurde. Rechte, deren Zeitrang sich nach demselben Tag bestimmt, sind gleichrangig. Die Folge der Gleichrangigkeit ist, dass sie keine Ansprüche gegeneinander begründen, sondern nebeneinander koexistieren. Einschränkungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes bestehen in erster Linie im Zusammenhang mit Unternehmenskennzeichen. Hier findet das von der Rechtsprechung entwickelte Recht der Gleichnamigen Anwendung.

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