Was sind nicht eingetragene Marken und welche Bedeutung haben sie?


Einleitung

Eingetragene und nicht eingetragene Marken stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Aus den Regelungen des Markengesetzes ergibt sich nämlich, dass der Markenschutz nicht lediglich durch die Eintragung einer Marke erlangt werden kann. Vielmehr kann der Markenschutz auch durch die Verkehrsgeltung entstehen, die aufgrund der Benutzung der Marke im Verkehr erworben wurde. Die weitgehende Gleichstellung von eingetragenen und nicht eingetragenen Marken hat zur Folge, dass im Grundsatz alle markenrechtlichen Regelungen - hierzu sind insbesondere diejenigen über den Inhalt und die Schranken des Markenschutzes sowie über das Markenrecht im Rechtsverkehr zu zählen - ohne Unterschied sowohl auf das Markenrecht angewandt werden, welches durch Eintragung entsteht, als auch auf dasjenige, welches durch die Benutzung im Verkehr zur Entstehung gelangt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann sich ausschließlich daraus ergeben, dass die unterschiedlichen Entstehungvoraussetzungen von eingetragenen und nicht eingetragenen Marken in dieser Hinsicht eine unterschiedliche Behandlung erfordern.

Entwicklung der nicht eingetragenen Marke

Im Unterschied zur früheren Rechtslage hat sich die Rolle der nicht eingetragenen Marke stark verändert. Die nicht eingetragene Marke wurde im früheren Warenzeichengesetz als Ausstattung bezeichnet und wurde dort eher beiläufig erwähnt. Im Markengesetz hingegen ist nicht mehr von einer Ausstattung die Rede. Dieser Begriff sollte gerade vermieden werden. Er konnte sich in der Rechtssprache nicht durchsetzen und erweckte den falschen Eindruck, dass Recht an der nicht eingetragenen Marke beschränke sich auf Verpackungen oder äußere Aufmachungen eines Prdouktes.

Bedeutung in praktischer und dogmatischer Hinsicht

Trotz der nun erfolgten weitgehenden Gleichstellung von eingetragenen und nicht eingetragenen Marken hat sich in der Praxis nichts daran geändert, dass die eingetragenen Marken eindeutig dominant sind. Auch extrem bekannte Marken, die einen hohen Grad an Verkehrsgeltung genießen, sind zumeist auf eine Eintragung gestützt. Sich hinsichtlich einer Marke allein auf die erlangte Verkehrsgeltung zu verlassen, birgt allerdings nicht zu unterschätzende Risiken. So hat es zum Beispiel die Rechtssprechung stets abgelehnt, feste Prozentsätze hinsichtlich des Grades der Anerkennung zu etablieren. Die Rechtsprechung nimmt vielmehr hinsichtlich des konkreten Einzelfalles eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände vor. Insofern kann nur schwierig und niemals sicher vorhergesagt werden, ob im jeweiligen Einzelfall die für den Schutz erforderliche Quote erreicht wird. In dogmatischer Hinsicht wiederum genießt die nicht eingetragene Marke den Vorrang vor der eingetragenen Marke. Beim förmlichen Markenrecht nämlich ist die Eintragung lediglich als Vorstufe zu betrachten. Im Sinne einer Entwicklungsbegünstigung soll durch die Eintragung die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass das Zeichen seine Unterscheidungsfunktion aufgrund der Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch tatsächlich erfüllen kann.

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