Position des Rechtsinhabers eines Markenrechts


Einleitung

Inhaber des Markenrechts können nach den Vorschriften des Markengesetzes sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie die diesen gleichgestellten Personengesellschaften - zum Beispiel OHG oder KG - sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie muss somit rechtsfähig sein. Sowohl nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung als auch der amtlichen Begründung des Gesetzes kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Inhaber des Markenrechts sein. Ausgeschlossen sei es allerdings nicht, dass die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemeinsam Inhaber des Markenrechts würden. Das Gesetz verbiete insofern keine gemeinschaftliche Inhaberschaft an dem Markenrecht. Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist diesen Vorstellungen zunächst gefolgt und hat bestätigt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht markenfähig sein soll. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung steht allerdings eine später ergangene Grundsatzentscheidung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dieser Senat ist für die gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In dieser Entscheidung wurde der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts ganz allgemein die Rechtsfähigkeit zugesprochen. Im Ergebnis ist daher nunmehr davon auszugehen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mittlerweile auch Inhaber eines Markenrechts sein kann.

Änderungen im Vergleich zur alten Rechtslage

Von der Regelung des Markengesetz werden dem Wortlaut nach nur eingetragene und angemeldete Marken erfasst. Einem allgemeinen Grundsatz über die Rechtsfähigkeit nach entfaltet die Regelung allerdings auch für nicht eingetragene Marken entsprechende Wirkung. Bedingt durch die voneinander abweichenden Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich Unterschiede zwischen diesen beiden Markenkategorien hinsichtlich der Rechtszuordnung. Während sich die Rechtszuordnung hinsichtlich der eingetragenen Marken nach der Eintragung oder Anmeldung richtet, ist es bei der nicht eingetragenen Marke von entscheidender Bedeutung, wem der durch die Benutzung erworbene wettbewerbliche Besitzstand der Verkehrsgeltung zusteht. Nach dem früher geltenden Recht war die Inhaberschaft an einer Marke noch vom Vorhandensein eines Geschäftsbetriebs abhängig.

Dieses Erfordernis besteht heute nicht mehr. Bereits nach dem Erstreckungsgesetz 1992 war es möglich, das Zeichen in Abweichung von der früheren Regelung des Warenzeichengesetzes auch losgelöst von dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb zu übertragen. Diese freie Übertragbarkeit wurde durch das Markengesetz weiter verstärkt, indem der Grundsatz der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb - lange Zeit eine tragende Säule des deutschen Markenrechts - endgültig aufgegeben wurde. Das Markengesetz sieht hinsichtlich der Inhaberschaft an einem Markenrecht keinerlei Einschränkungen für Ausländer vor. Dies gilt sogar für solche Ausländer, die nicht einem der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft angehören. Auf das zuvor noch Geltung entfaltende Erfordernis der Gegenseitigkeit wurde demnach ausdrücklich verzichtet. Dieses Erfordernis besagte, dass Ausländer nur dann in Deutschland ein Markenrecht erwerben können, wenn auch der Staat, aus dem sie kommen, Inländerbehandlung gewährt. Gleiches gilt für die früher bestehende Voraussetzung des Nachweises des Markenschutzes im Urspungsland.

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