Die Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke als absolutes Schutzhindernis im Sinne des Markengesetzes


Einleitung

Im öffentlichen Interesse erweist es sich als erforderlich, der Eintragungsfähigkeit von Zeichen durch die Regelungen des Markengesetzes bestimmte Grenzen zu setzen. Daher zählt das Markengesetz diesbezüglich die sogenannten Ablehnungsgründe auf. Diese stehen dem Erwerb eines formellen Markenrechts entgegen. Eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ablehnungsgründe erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Eintragungsverfahrens. Daher werden diese Ablehnungsgründe auch als absolute Schutzhindernisse bezeichnet. Sie können auf diese Weise von den relativen Schutzhindernissen abgegrenzt werden. Deren Wirkung besteht in der Begründung von Löschungsansprüchen eines Dritten gegen dem Inhaber des Markenrechts. Relevanz erlangt die Unterscheidung von relativen und absoluten Eintragungshindernissen auch im Zusammenhang mit der Löschung von Zeichen sowie der Frage der Bindung der Gerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die Bösgläubigkeit der Anmeldung

Das Markengesetz bestimmt, dass solche Marken von der Eintragung in das Register ausgeschlossen sind, deren Anmeldung bösgläubig erfolgte. Ebenso wie bezüglich der Täuschungseignung eines Zeichens ist es hinsichtlich der Bösgläubigkeit der Anmeldung erforderlich, dass diese bei der Prüfung im Anmeldeverfahren ersichtlich ist. Hieraus ergibt sich allerdings auch, dass dieses spezielle Schutzhindernis - welches eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes vor Rechtsmissbrauch darstellt - im Rahmen des Anmeldeverfahrens nur äußerst selten zum Tragen kommt. Dies ist darin begründet, dass die Bösgläubigkeit einer Anmeldung regelmäßig nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Daher ist davon auszugehen, dass diesem Schutzhindernis regelmäßig erst im Rahmen des kontradiktorischen Nichtigkeitsverfahrens Bedeutung zukommt. Erst hier nämlich erfolgt eine vollständige Prüfung der Anmeldung der Marke hinsichtlich des diskutierten Schutzhindernisses.

Anforderungen an den Begriff der Bösgläubigkeit

Zwar bedarf der aus der Markenrichtlinie stammende Begriff der Bösgläubigkeit einer eigenständigen kennzeichenrechtlichen Auslegung. Jedoch können auch hier diejenigen Kriterien herangezogen werden, die auch im Rahmen zum Beispiel der Generalklausel des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beziehungsweise der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder der Grundsätze von Treu und Glauben zur Bestimmung des Begriffs der Sittenwidrigkeit entwickelt wurden. Demnach ist vom Vorliegen von Bösgläubigkeit dann auszugehen, wenn die Anmeldung in rechtsmissbräuchlicher oder sittenwidriger Weise erfolgt ist. Den Ausgangspunkt für die diesbezügliche Beurteilung bildet der Grundsatz, dass ein Schutz der Marke ausschließlich im Rahmen der ihr zugewiesenen Markenfunktion denkbar ist. Daher kann es als rechtsmissbräuchlich zu erachten sein, wenn der Einsatz der Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes erfolgt. Es werden im Wesentlichen vier verschiedene Fallgruppen zur Unterscheidung der besonderen Ausprägungen des Missbrauchs verwendet. Namentlich sind dies die Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Besitzstandes an einer nicht geschützten Bezeichnung, die sittenwidrige Behinderung, der fehlende Benutzungwille sowie die Markenerschleichung.

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