Die Zurücknahme und die nachträgliche Abänderung der Anmeldung im Markenrecht


Einleitung

Der Anmelder eines Markenrechts hat die Möglichkeit, seine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen. Er kann dies tun, indem er das Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen, welches Bestandteil seiner Anmeldung ist, einschränkt. Zudem hat er die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, der auf die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten - wie zum Beispiel sprachliche Fehler oder Rechtschreibfehler - gerichtet ist. Gleiches gilt auch für Eintragungen sowie deren Veröffentlichungen. Auch hier kann eine Korrektur solcher offensichtlicher Fehler entweder durch einen Antrag oder von Amts wegen behoben werden.

Die Teilung der Anmeldung

Zusätzlich hat der Anmelder die Möglichkeit eine Teilung der Anmeldung herbeizuführen. Darüber hinaus kann er sogar die Teilung einer bereits eingetragenen Marke bewirken. Für eine Teilung der Anmeldung besteht zum Beispiel gerade dann ein großes praktisches Bedürfnis, wenn die Beanstandungen wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse nur einen Teil der angemeldeten Waren beziehungsweise Dienstleistungen betreffen. Eine Teilung hat in diesem Zusammenhang zur Folge, dass diejenigen Waren und Dienstleistungen, die in der Teilungserklärung benannt werden, als gesonderte Anträge weiterbearbeitet werden. Für jede der separaten Anmeldungen gilt dann der Zeitrang der ursprünglich einheitlichen Anmeldung. Dies soll verhindern, dass der Anmelder auch hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleistungen, die von keinem Schutzhindernis betroffen sind, solange warten muss, bis über die Anmeldung der anderen Waren und Dienstleistungen, die wohl von einem solchen Hindernis betroffen sind, entschieden wurde.

Jedoch bestehen auch bezüglich der Wirksamkeit der Teilungserklärung gewisse Anforderungen. So bestimmt das Markengesetz, dass die separate Anmeldung ebenfalls die erforderlichen Anmeldungsunterlagen enthält und dass eine entsprechende Gebühr zur Anmeldung entrichtet wird. Werden diese Voraussetzungen nicht binnen einer Frist von drei Monaten erfüllt, so greift eine Fiktion der Rücknahme der Anmeldung. Die Teilungsgebühr beträgt momentan 300 Euro. Aus dem Zweck der Teilungserklärung, der darin liegt, eine endgültige Teilung des abgetrennten Teils von der Stammanmeldung zu bewirken, folgt, dass ein Widerruf der Teilungserklärung nicht möglich sein kann.

Die Teilung der Eintragung

Die obigen Ausführungen hinsichtlich der Teilung der Anmeldung eines Markenrechts finden entsprechende Anwendung auf eine Teilung der Eintragung. Im Rahmen der Teilung einer Eintragung kann eine besondere Einschränkung allerdings daraus resultieren, dass eine Erklärung der Teilung der Eintragung erst erklärt werden kann, nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Zudem kann von einer Zulässigkeit der Teilung der Eintragung einzig dann ausgegangen werden, wenn sich ein Widerspruch, welcher im Zeitpunkt der Abgabe der Teilungserklärung anhängig ist, oder eine Löschungsklage nach der Teilung lediglich gegen einen Teil der ursprünglichen Eintragung richten. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass eine Teilungserklärung nur hinsichtlich solcher Teile der Eintragung abgegeben werden kann, die nicht Gegenstand der etwaig eingelegten Rechtsmittel sind. Die Teilungsgebühr hinsichtlich der Eintragung beträgt ebenfalls 300 Euro.

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