Bekanntmachung des Geschmacksmusters


Einleitung

Nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes erfolgt die Bekanntmachung der Eintragung in das Register durch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Dadurch soll es Dritten auf einfache Weise ermöglicht werden, sich umfassend über einen etwaig bestehenden Geschmacksmusterschutz zu informieren. Der wichtigste Anhaltspunkt ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der Veröffentlichung eines Bildes des geschützten Geschmacksmusters. Das Geschmacksmustergesetz sieht allerdings vor, dass die Bekanntmachung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters erfolgt. Diese Regelung bedeutet einen gesetzlichen Haftungsausschluss für den Fall, dass eine Bekanntmachung die Wiedergabe eines Geschmacksmusters nicht vollständig oder nicht in allen Erscheinungsmerkmalen erkennbar abbildet. Im Zweifelsfall muss ein Dritter, der sich über bestehende Geschmacksmuster informieren will, demnach das Register einsehen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass der Geschmacksmusterschutz ein Massengeschäft darstellt. Selbst bei der Anwendung der größstmöglichen Sorgfalt kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden, dass die Bildveröffentlichung eines Geschmacksmusters alle auf der eingereichten Wiedergabe enthaltenen Einzelheiten hinreichend deutlich erkennen lässt. Die Kosten der Bekanntmachung werden zusätzlich zu den bereits gezahlten Gebühren als Auslage erhoben.

Aufschiebung der Bildbekanntmachung

Das Geschmacksmustergesetz sieht die Möglichkeit vor, im Zusammenhang mit der Anmeldung für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab dem Anmeldetag zu beantragen. Wird dieser Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register. Zu dem Zweck dieser Regelung findet sich in der Gesetzesbegründung eine ausführliche Darstellung. Demnach soll es der Sinn der Aufschiebung der Bildbekanntmachung sein, das Anmeldeverfahren den besonderen Bedürfnissen bestimmter Wirtschaftszweige entsprechend einfach und kostengünstig zu gestalten. Eine Reihe von Wirtschaftszweigen, dazu zählen insbesondere die Textilindustrie, sei in Bereichen tätig, in denen Produkte einer im besonderen Maße kurzlebigen Modeentwicklung unterworfen seien. Daraus folge, dass bei einer gleichzeitig hohen Anzahl an Musterentwicklungen die Dauer, innerhalb derer die einzelnen Geschmacksmuster einer wirtschaftlichen Verwertung zugänglich sind, häufig extrem begrenzt ist. Für diese Branchen ergebe sich daher aus dem normalen Verfahrensablauf einer besondere Belastung. Üblicherweise erfordere nämlich die Erlangung des Musterschutzes die Anfertigung einer Wiedergabe des Geschmacksmusters sowie auch dessen anschließende Veröffentlichung. Dies sei natürlich mit den entsprechenden Kosten für die Bekanntmachung verbunden.

Darüber hinaus sei typischerweise bei einer Vielzahl der betroffenen Geschmacksmuster das Bedürfnis für den Musterschutz bereits nach kurzer Zeit entsprechend den modischen Schwankungen erloschen. Entsprechend werde nur eine sehr kleine Anzahl der entsprechenden Geschmacksmuster in diesem Bereich einem längeren Musterschutz zugeführt. Die Möglichkeit einer Aufschiebung der Bildbekanntmachung bewirke für den Anmelder deshalb zunächst, dass das kostenauslösende Erfordernis der Anfertigung einer Wiedergabe sowie deren Bekanntmachung entfalle. Darüber hinaus werde es in der Mehrzahl der Fälle überhaupt nicht zu einer Bildbekanntmachung kommen, da das Bedürfnis nach einem Musterschutz bereits vor dem Ablauf der Aufschiebungsfrist wieder entfalle. In den Fällen, in denen das Bedürfnis des Musterschutzes auch über den Ablauf der Aufschiebungsfrist hinaus bestehe, habe der Rechtsinhaber die Möglichkeit, die Bildbekanntmachung nachzuholen. Somit könne er auch nachträglich noch den angestrebten Geschmacksmusterschutz herbeiführen, den er auch bei einer ursprünglichen Anmeldung ohne Aufschiebung der Bildbekanntmachung erlangt hätte.

Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Rechtsinhaber bis zum Ablauf der Aufschiebungsfrist eine sich nach den Vorschriften des Patentkostengesetzes bemessende Erstreckungsgebühr entrichte. Zudem müsse er eine Abbildung der Wiedergabe für die nach dem Ablauf der Frist erforderliche Bekanntmachung einreichen. Sind diese Anforderungen erfüllt, so sehe das Geschmacksmustergesetz vor, dass die aufgeschobene Bekanntmachung der Wiedergabe unter Hinweis auf die ursprünglich erfolgte Bekanntmachung nachgeholt werde. Wird die Bildbekanntmachung aufgeschoben, so reduziert sich die zu zahlende Anmeldegebühr auf mindestens dreißig Euro, im Fall einer Sammelanmeldung von mehr als zehn Mustern allerdings auf drei Euro pro Muster. Wird die Bekanntmachung dann tatsächlich nachgeholt, so wird eine Erstreckungsgebühr in Höhe von mindestens vierzig Euro fällig, bei Sammelanmeldungen von vier Euro pro Muster, ebenfalls jedoch nicht weniger als vierzig Euro.

Anspruch auf Einsicht in das Register

Das Geschmacksmustergesetz gewährt jedermann einen Anspruch auf umfassende Einsicht in das Register. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht namentlich, wenn die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

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