MT Schutzgegenstand und Schutzumfang des Geschmacksmusters


Einleitung

Das Geschmacksmustergesetz sieht vor, dass der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Daraus folgt, dass Gegenstand des Schutzes nicht etwa die Originalvorlage eines beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Musters ist, sondern vielmehr jeweils das, was in der Anmeldung offenbart wurde. Enthält eine Anmeldung entsprechend der Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes für Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit dem Ablauf der Aufschiebung der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des Geschmacksmusters. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich die Wirkung des Geschmacksmusterschutzes während der Phase der Aufschiebung der Bekanntmachung nach den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes auf einen Schutz gegen Nachahmungen beschränkt. Ein Dritter muss sich das Geschmacksmuster demnach allenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn er dieses kannte.

Reichweite des Geschmacksmusterschutzes

Die sich aus dem Geschmacksmuster ergebenden Rechte sowie deren Reichweite sind im Geschmacksmustergesetz normiert. Nach der Terminologie des Geschmacksmustergesetzes gewährt ein Geschmacksmuster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und es Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu benutzen. Unter den Begriff der Benutzung lassen sich insbesondere fassen die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Gebrauch eines Erzeugnisses, in welches das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei welchem es verwendet wird sowie der Besitz eines solches Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

Bezüglich der Reichweite des durch ein Geschmacksmuster gewährten Schutzes bestimmt das Geschmacksmustergesetz, dass sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster auf jedes Muster erstreckt, welches bei einem informierten Benutzer keinen abweichenden Gesamteindruck erweckt. Berücksichtigung findet bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters. Durch die Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers wird an das vom Geschmacksmustergesetz normierte Erfordernis der Eigenart angeknüpft. Die Eigenart ist nämlich lediglich dann gegeben, wenn durch das Geschmacksmuster bei informierten Benutzern ein Gesamteindruck hervorgerufen wird, der sich vom demjenigen anderer Geschmacksmuster unterscheiden lässt. Dieser gestalterische Überschuss ist im Rahmen der Eigenart zum einen die Voraussetzung für die Entstehung des Musterschutzes. Zum anderen bestimmt er zugleich im Rahmen der Regelungen des Geschmacksmustergesetzes über die Reichweite, was rechtlich geschützt ist.

Unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsmaßstabs ist darauf Acht zu geben, dass der Gesamteindruck, so wie er sich aus der Perspektive eines informierten Benutzers darstellt, entscheidend ist. Dieser informierte Benutzer ist jedenfalls mit einem gewissen, durchschnittlichen Maß an Kenntnissen und Designbewusstsein ausgestattet. Keinesfalls jedoch darf es sich um einen überhaupt nicht vorgebildeten Betrachter oder einen regelrechten Designexperten handeln. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Muster ist sowohl im Rahmen der Bestimmung der Eigenart als auch im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass sofern eine hohe Dichte an Geschmacksmustern besteht, relativ geringe Anforderungen an den gestalterisch abweichenden Gesamteindruck zu stellen sind. Dies wiederum hat jedoch zur Folge, dass entsprechend auch der Schutzumfang geringer ausfällt. Herrscht allerdings eine vergleichsweise geringe Musterdichte vor, so sind relativ hohe Anforderungen an das Vorliegen eines abweichenden Gesamteindrucks zu stellen. Der Schutzumfang fällt unter diesen Voraussetzungen jedoch wiederum vergleichsweise weit aus.

Sperrwirkung des Geschmacksmusters

Anders als noch nach der alten Rechtslage, entfaltet ein Geschmacksmuster nach dem neuen Recht eine sogenannte Sperrwirkung. Diese Sperrwirkung zeichnet sich dadurch aus, dass es auf die Kenntnis des Verletzers vom bestehenden Geschmacksmusterschutz nicht entscheidend ankommt. Eine Ausnahme macht das Geschmacksmustergesetz freilich für die Phase, in der die Bildbekanntmachung aufgeschoben wird. In dieser Phase nämlich beschränkt sich der durch das Geschmacksmuster gewährte Schutz auf einen Schutz gegen Nachahmungen. Diese Einschränkung kann damit erklärt werden, dass während der Phase, in der die Bildbekanntmachung aufgeschoben wird, keine Wiedergabe des Geschmacksmusters veröffentlicht wird. Insofern besteht für Dritte auch nicht die Möglichkeit, von dem Geschmacksmuster Kenntnis zu erlangen. Daher kann auch es nicht gerechtfertigt sein, die Schutzwirkungen des Geschmacksmusters keinerlei Einschränkungen zu unterwerfen.

Das Geschmacksmustergesetz sieht vor, dass die Einschränkung während der Phase der Aufschiebung der Bildbekanntmachung mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist sowie der Vollstreckung des Geschmacksmusters entfällt. Noch nach der alten Rechtslage war das dem Rechtsinhaber zustehende Verbotsrecht ausschließlich auf solche Muster bezogen, die als eine Nachbildung des geschützten Musters anzusehen waren. Jedoch war es allgemein anerkannt, dass eine Nachbildung lediglich dann vorlag, wenn der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster ohne eine bildliche Wiedergabe gekannt und die Gestaltungsmerkmale in seinem Geschmacksmuster übernommen hat. Der durch das Geschmacksmuster nach dem alten Recht gewährte Schutz war insofern durch das subjektive Merkmal der Nachahmung begrenzt. Die Ursache für diese Beschränkung lag darin, dass in dem Geschmacksmuster früher eine Art Unterbau des Urheberrechts gesehen wurde.

Relativiert wurde die benannte Einschränkung in der Praxis jedoch durch eine Reihe von der Rechtsprechung entwickelter Beweisregeln. Diese Beweisregeln haben es dem Rechtsinhaber erheblich erleichtert, eine Verletzung des geschützten Geschmacksmusters nachzuweisen. So wurde nach den Beweisregeln zum Beispiel im Fall von wesentlichen Übereinstimmungen zwischen dem geschützten Geschmacksmuster und der angegriffenen Gestaltung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Gestaltung um eine Nachahmung handele. Entsprechendes wurde auch dann angenommen, wenn das geschützte und möglicher Weise verletzte Geschmacksmuster bereits im Verkehr verwendet wurde oder eine Bildbekanntmachung im Geschmacksmusterblatt erfolgt war. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nachahmung wurde es nach der alten Rechtslage bereits als ausreichend erachtet, dass der Entwerfer der angegriffenen Gestaltung ein geschütztes Geschmacksmuster durch eine ihm möglicherweise nicht mehr gegenwärtige, frühere Wahrnehmung in sein Formgedächtnis aufgenommen hat. Hieraus folgte, dass der Anscheinsbeweis, nach dem von einer Nachahmung ausgegangen wurde, nur unter großen Schwierigkeiten zu entkräften war.

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