Gegenstand und Inhalt des Geschmacksmusterrechts


Einleitung

Ziel des Geschmacksmusterrechts ist der Schutz eines bestimmten Designs. Dennoch konnte sich der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Geschmacksmustergesetzes nicht dazu entschließen, diesen veralteten Namen aufzugeben und ihn zum Beispiel durch den Begriff Designgesetz zu ersetzen. Eine solche Änderung haben viele Rechtsordnungen - darunter auch diejenige der Schweiz - bereits vorgenommen. Der Berechtigte wird im Rahmen des Geschmacksmustergesetzes als Entwerfer bezeichnet. Durch die Regelungen des Geschmacksmustergesetzes soll dem Entwerfer der wirtschaftliche Wert der von ihm entworfenen ästhetischen Gestaltung gesichert werden. Dazu wird dem Entwerfer durch das Geschmacksmustergesetz ein Schutzrecht gewährt, dessen Entwicklung ein zweistufiger Prozess zugrundeliegt. Zunächst entsteht das Recht auf das Geschmacksmuster dadurch, dass der Entwerfer ein Muster entwickelt. Wird dieses Muster bei der Musterregisterbehörde angemeldet, so erstarkt das Recht auf das Geschmacksmuster hierdurch zum Vollrecht. Dieses Vollrecht wird in der Terminologie des Geschmacksmusterrechts als Recht aus dem Geschmacksmuster bezeichnet.

Gegenstand des Geschmacksmusterrechts

Das Geschmacksmusterrecht hat zum Gegenstand den ästhetischen Formgedanken mit seinen Ausführungsformen und den Erzeugnissen, in denen er sich verwirklicht. Das Schutzrecht erstreckt sich nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes allerdings nicht auf diejenigen Mitteilungsformen des Musters, die lediglich der geistigen Aufnahme dienen.

Inhalt des Geschmacksmustergesetzes

Zum Inhalt hat das Geschmacksmusterrecht die ausschließliche Befugnis des Schutzrechtsinhabers, das Muster zu benutzen sowie anderen die Benutzung des Musters ohne seine Zustimmung zu verbieten. Der Begriff der Benutzung umfasst in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen. Anders als noch nach der alten Rechtslage sieht das reformierte Geschmacksmustergesetz eine absolute Sperrwirkung vor. Wie auch auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte beziehen sich die Rechte des Erstentwerfers also auch auf den Doppelentwerfer - ein Entwerfer, der unabhängig vom Erstentwerfer dasselbe Muster entworfen hat. Allerdings kann dem Doppelentwerfer auch im Rahmen des Geschmacksmusterrechts - analog zu den technischen Schutzrechten - unter bestimmten Umständen ein Vorbenutzungsrecht zustehen.

Zweck des Geschmacksmusterrechts

Der Zweck des Geschmacksmusterrechts besteht in der Förderung der Innovation bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse und der Investitionen für die Herstellung dieser Erzeugnisse. Im Vordergrund steht dabei der Schutz für kurzlebige Gestaltungen, die sich an den jeweiligen Strömungen der Mode orientieren. Entsprechend sieht die gewerbliche Verwertbarkeit in der Regel eine Anpassung an den jeweils herrschenden Zeitgeschmack vor. Bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung fallen zwei verschiedene Ansätze des Designschutzes auf. Dies sind namentlich die copyright approach, die insbesondere den Rechtsordnungen Frankreichs und der Benelux-Länder zugrundeliegt, und die design approach, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Im früheren deutschen Recht ist man davon ausgegangen, dass das Geschmacksmuster eine Art Zwitterstellung zwischen dem Urheberrecht und den technischen Schutzrechten einnimmt. Zu dieser Zeit war man allerdings überwiegend der Ansicht es besteht eine sehr enge Verbindung des Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht. Diese Auffassung fand auch in der Alten Fassung des Geschmacksmustergesetzes Unterstützung. Dort nämlich wurde das Geschmacksmusterrecht explizit als Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers beschrieben. Bedingt durch den Bezug des Geschmacksmusterrechts zu den Schöpfungen der angewandten Kunst, wurde es auch als eine Art Unterbau des Urheberrechts bezeichnet.

Da es mitunter erhebliche Überschneidungen von Geschmacksmuster- und Urheberrecht gab, stellte sich zu dieser Zeit zunehmend die Frage nach einer Abgrenzung der beiden Schutzrechte voneinander. Diese Frage erlangte in der Praxis vor allem aufgrund der unterschiedlichen Schutzdauer der beiden Rechte Relevanz. Während nämlich die Schutzdauer des Geschmacksmusterrechts mit fünfundzwanzig Jahren eher begrenzt ist, reicht die Schutzdauer des Urheberrechts mit siebzig Jahren ab dem Tod des Urhebers weit darüber hinaus. In der Absicht der Vermeidung von Wertungswidersprüchen wurde von der Rechtssprechung ein Doppelschutz daher nur dann anerkannt, wenn das Muster in seinem ästhetischen Gehalt über das rein Funktionale hinausging. Insofern wurde ein sogenannter ästehtischer Überschuss gefordert. Vor allem aufgrund der Sperrwirkung, die durch die Reform Einzug in das deutsche Geschmacksmusterrecht erhalten hat, wird nunmehr überwiegend davon ausgegangen, dass das Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges Immaterialgüterrecht im Sinne der design-approach darstellt. Das Geschmacksmusterrecht soll sich von der Verwandschaft zum Urheberrecht gelöst und an die technischen Schutzrechte sowie an das Markenrecht angenähert haben. Nichts geändert hat dies jedoch an der Tatsache, dass das Verhältnis von Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht noch immer einer Klärung bedarf. Eine Klärung scheint besonders vor dem Hintergrund erforderlich, dass das Urheberrecht generell durch den Schutz von sogenannten Werken der kleinen Münze äußerst geringe Anforderungen an das Vorliegen einer persönlichen Schöpfung stellt.

Persönlichkeitsrechtliche Interessen

Das Geschmacksmusterrecht behält dem Entwerfer ausschließlich den wirtschaftlichen Wert eines verselbständigten ästhetischen Gedankens vor. Der Schutz etwaiger persönlicher Interessen wird durch das Geschmacksmusterrecht als reines Immaterialgüterrecht nicht bezweckt. Ein persönlichkeitsrechtlicher Gehalt kommt allenfalls dem Recht auf das Geschmacksmuster sowie dem auch im Geschmacksmustergesetz verankerten Recht auf Entwerferbenennung zu.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel