Was versteht man unter Auskunftsanspruch im Markenrecht?


Einleitung

Aus einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe in seiner Rechtsposition, können für diesen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Hierzu zählen auch der Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften betreffender Personen sowie Hilfsansprüche zur Berechnung beziehungsweise Schätzung des entstandenen Schadens. Im Markengesetz enthalten ist eine Auflistung möglicher Verletzungshandlungen. Bei Erfüllung der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen soll regelmäßig eine Verletzung des Rechts an einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe gegeben sein. Insbesondere sehen die entsprechenden Vorschriften die Widerrechtlichkeit einer solchen Handlung dann vor, wenn sie gegen den Inhalt und den Schutzumfang des in Frage stehenden Rechts verstößt. Zusätzlich darf es keine spezialgesetzliche Vorschrift geben, die die in Frage stehende Vorschrift für zulässig erklärt. Des Weiteren darf der Rechtsinhaber nicht die Einwilligung in die seine Rechte verletzende Handlung erklärt haben. Schließlich ist zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbare Verletzungshandlungen möglich sind.

Anspruch auf Auskunft zur Bekämpfung der Produktpiraterie

Der im Markengesetz verankerte Auskunftsanspruch dient ebenfalls einer effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie. Um es dem Verletzten zu vereinfachen, dem Vertrieb von Pirateriewaren dauerhaft und endgültig Einhalt zu gebieten, sollen ihm durch den Auskunftsanspruch Informationen betreffend der Quelle sowie der Vertriebswege und das Netz zwischen Herstellern, Lieferanten und Abnehmern zur Hand gegeben werden. Dem Rechtsinhaber ist es deshalb möglich, den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen nach dem Markengesetz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist allerdings auch im Rahmen des Auskunftsanspruchs - gleichfalls wie im Falle des Vernichtungsanspruchs - darauf zu achten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Insofern gilt, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung ausnahmsweise dann nicht durchgreift, wenn die Auskunftserteilung durch den Verletzten unverhältnismäßig ist. Der zur Auskunft verpflichtete Verletzer muss Angaben über den Namen und die Anschrift des Herstellers machen. Außerdem hat er Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Beauftragten sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände. Aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift im Markengesetz folgt zudem, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, private Endverbraucher in den Kreis der zur Auskunft verpflichteten Personen einzubeziehen.

Hilfsansprüche auf Auskunft zur Schadensberechnung beziehungsweise -schätzung

Die Berechnung des konkret erlittenen Schadens kann sich mitunter als durchaus kompliziert erweisen. Neben den jeweiligen Ansprüchen auf Schadensersatz steht deshalb ein unselbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Gestützt wird dieser Anspruch auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Treu und Glauben.

Möglichkeiten bei besonderer Eilbedürftigkeit

Teilweise ist in Fällen der Produktpiraterie eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft in Fällen, in denen eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Jedoch darf die Verwertung der erlangten Auskunft in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen seiner Angehörigen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ausschließlich mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Das Markengesetz sieht vor, dass andere einschlägige Ansprüche neben dem Auskunftsanspruch unberührt bleiben. Demzufolge hat der Verletzte auch die Möglichkeit, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Treu und Glauben im Wege eines Hilfsanspruchs die zur Schadensberechnung beziehungsweise Schadensschätzung notwendigen Angaben zu verlangen. Auch bei dieser Regelung handelt sich um eine im Prinzip überflüssige Klarstellung, die den Weg in das Gesetz nicht zwingend hätte finden müssen.

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