Handelsmarke: Was versteht man unter prioritätsjüngere Marke und unter das Recht der Gleichnamigen?


Einleitung

Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verletzung des Markenrechts erfüllt sind, kann es unter bestimmten Umständen vorkommen, dass die Geltendmachung der nach dem Markengesetz daraus resultierenden Ansprüche dennoch ausgeschlossen ist.

Bestandkraft der prioritätjüngeren Marke

Der Inhaber einer Marke, der eine jüngere Priorität zu Gute kommt, hat entsprechend den Regelungen des Markengesetzes die Möglichkeit, sich gegen Ansprüche des Inhabers eines prioritätsälteren Zeichens mit dem Einwand zur Wehr zu setzen, die jüngere Marke habe mittlerweile Bestandskraft erlangt. Eine prioritätsjüngere Marke, die bestandskräftig geworden ist, kann nämlich von dem Inhaber eines älteren Kennzeichens nicht mehr zur Löschung gebracht werden. Von einer erlangten Bestandskraft ist nach den Vorschriften des Markengesetzes dann auszugehen, wenn das prioritätsältere Zeichen die für einen erweiterten Schutz außerhalb des Bereichs der Ähnlichkeit erforderliche Bekanntheit erst zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem die prioritätsjüngere Anmeldung bereits eingetragen war. In solchen Fällen ist eine Löschung der prioritätsjüngeren Marke aufgrund der Bekanntheit der prioritätsälteren Marke ausgeschlossen.

Das Markengesetz sieht zudem vor, dass es keine Möglichkeit der Untersagung der Nutzung der prioritätsjüngeren Marke gibt, wenn das Zeichen älterer Priorität, auf welches die Ansprüche gestützt werden sollen, in dem Zeitpunkt, in dem die Eintragung des jüngeren Zeichens veröffentlicht wurde, nach den Regelungen des Markengesetzes entweder aufgrund eines Verfalls oder wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist eine Löschung der prioritätsjüngeren Marke ausgeschlossen. Auch der Einwand der erlangten Bestandskraft der jüngeren Marke ist ausschließlich zur Verteidung gegen die Inanspruchnahme aus einer Verletzung des Markenrechts gedacht. Insoweit stellen die Vorschriften des Markengesetzes auch klar, dass der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang keine Möglichkeit hat, dem Anspruchsteller die Benutzung seines prioritätsälteren Zeichens zu untersagen.

Recht der Gleichnamigen

Das Markengesetz setzt dem Verbietungsrecht des Inhabers des Zeichens eine weitere Schranke dadurch, dass es Dritten nicht untersagt werden kann, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen beziehungsweise ihre Anschrift zu benutzen sowie ein Zeichen, welches mit der Marke identisch oder zumindest ähnlich ist, als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu verwenden. Hierunter fällt etwa die Beschreibung der Art und Beschaffenheit der Waren beziehungsweise Dienstleistungen sowie deren Bestimmung, Wert, geographische Herkunft, außerdem die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Zeichen als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere im Zubehör- oder Ersatzteilgeschäft, oder einer Dienstleistung zu verwenden. Diese Möglichkeit ist allerdings nur gegeben, soweit die Benutzung tatsächlich notwendig ist. Zudem steht dieses durch die Vorschriften des Markengesetzes eingeräumte Recht unter dem Vorbehalt einer lauteren Nutzung.

Der Europäische Gerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Benutzung des Zeichens nicht mit einem Verstoß gegen die guten Sitten einhergehen dürfe. Zudem wird die entsprechende Vorschrift im Markengesetz als Grundlage des Gleichnamigkeitsrechts angesehen. Dieses Recht der Gleichnahmigen besagt seinem Grundsatz nach, dass dem älteren Namensträger die Duldung der Benutzung eines jüngeren bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr trotz des Bestehens einer Verwechselungsgefahr durchaus zuzumuten sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der jüngere Träger des Namens an der Benutzung ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse habe, er zudem redlich handele sowie im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche unternehme, um Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Recht der Gleichnamigen folgt im Wesentlichen bereits aus dem persönlichkeitsrechtlichen Gehalt des Namensschutzes. Demnach hat ein jeder das Recht, unter seinem Namen im Geschäftsverkehr tätig zu werden.

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