Wer ist berechtigt aus einem Geschmacksmuster?


Einleitung

Gemäß den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Wurde das Geschmacksmuster von mehreren Personen gleichzeitig entworfen, so steht diesen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu. Des Weiteren sieht das Geschmacksmustergesetz vor, dass das Recht auf das Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zusteht, sofern dieses vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen des Arbeitgebers entworfen wurde. Diese Regelung kann allerdings durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden. Sie findet also nur in Ermangelung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen Anwendung.

Formelle Berechtigung

Das Geschmacksmustergesetz fingiert die Berechtigung und Verpflichtung von Anmelder und Rechtsinhaber in denjenigen Verfahren, die ein Geschmacksmuster zum Gegenstand haben. Die Fiktion kann dadurch beseitigt werden, dass der Berechtigte gegenüber dem nichtberechtigten Anmelder die sich aus dem Geschmacksmustergesetz ergebenden Ansprüche geltend macht.

Ansprüche gegen Nichtberechtigte

Nach dem Geschmacksmustergesetz steht dem Berechtigten gegen den Nichtberechtigten ein Anspruch auf Übertragung des Geschmacksmusters oder Einwilligung in dessen Löschung zu. Sind mehrere Personen aus dem Geschmacksmuster berechtigt, so kann derjenige, der noch nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gilt eine Ausschlussfrist von drei Jahren ab der Bekanntmachung des Geschmacksmusters. Der Anspruch ist klageweise geltend zu machen. Durch diese Regelungen soll bewirkt werden, dass der gutgläubige Erwerber eines Rechts an einem Geschmacksmuster ab dem Zeitpunkt von drei Jahrem nach dem Erwerb des Rechts keine Auseinandersetzungen über sein Recht mehr zu befürchten braucht. War der Rechtsinhaber jedoch bei der Anmeldung des Geschmacksmusters oder dessen Übertragung bösgläubig, so findet die Frist von drei Jahren keine Anwendung. Findet ein vollständiger Wechsel der Rechtsinhaberschaft des Entwurfs infolge eines Übertragungsanspruchs nach dem Geschmacksmustergesetz statt, so erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt die bestehenden Lizenzen und sonstigen Rechte an dem Geschmacksmuster.

Bedingt durch den Vertrauensschutz können frühere Rechtsinhaber sowie frühere Lizenznehmer, die das Geschmacksmuster verwertet haben oder zumindest tatsächliche und ernsthafte Anstalten getroffen haben, eine einfache Lizenz zu angemessenen Bedingungen für einen angemessenen Zeitraum verlangen. Dies gilt allerdings immer dann nicht, wenn der frühere Rechtsinhaber oder Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Verwertungshandlung oder entsprechenden Vorkehrungen bösgläubig war. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, die rechtskräftige Entscheidung in einem solchen Verfahrens sowie jede andere Beendigung und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft sind nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in das Register für Geschmacksmuster einzutragen.

Benennung des Entwerfers

Im Geschmacksmustergesetz findet sich auch ein Recht auf die Benennung des Entwerfers. Dieses Recht dient sowohl ideellen als auch materiellen Interessen, die mit der gestalterischen Leistung in Verbindung stehen. Die Vorschrift gewährt dem Entwerfer gegenüber dem Anmelder beziehungsweise dem Inhaber des Rechts, in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie im Register als Entwerfer benannt zu werden. Stellt sich das Geschmacksmuster als das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit dar, so kann jeder einzelne der Entwerfer seine Nennung verlangen. Die Vorschrift soll den Entwerfern eines Geschmacksmuster eine angemessene Publizität eröffnen. Hierdurch können sie sich dann einen besonderen Ruf als Gestalter von Geschmacksmustern erarbeiten, wodurch ihre Stellung als Designer insgesamt gestärkt wird.

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