Die Regelungen der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie und der Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung


Einleitung

Das deutsche Geschmacksmustergesetz ist maßgeblich durch die Vorgaben der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie geprägt. Diese Richtlinie hat den Schutz von Mustern und Modellen zum Gegenstand. Bedingt durch diese Richtlinie wurde das deutsche Geschmacksmustergesetz einer tiefgreifenden Reform unterzogen. Durch die Geschmacksmusterrichtlinie wurden den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Vorgaben gemacht für alle wesentlichen Elemente des Geschmacksmusterrechts. In der Geschmacksmusterrichtlinie findet sich zunächst eine Definition des Begriffs des Musters. Außerdem finden sich in ihr Regelungen betreffend die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart, auch diese Begriffe werden anschließend definiert. Außerdem finden sich Bestimmungen hinsichtlich des Begriffs der Offenbarung, Regelungen über den Schutzumfang eines Geschmacksmusters sowie über die Schutzdauer in der Richtlinie. Schließlich sind in der Geschmacksmusterrichtlinie auch eine Reihe von Gründen genannt, die eine Unwirksamkeit des Geschmacksmusters bewirken können. Nach den Bestimmungen der Richtlinie ist die Unwirksamkeit eines Geschmacksmusters zum Beispiel dann vorgesehen, wenn ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten gegeben ist. Außerdem kann ein Geschmacksmuster dann nicht gewährt werden, wenn das Muster durch seine technische Funktion bedingt ist beziehungsweise wenn es sich bei dem Geschmacksmuster um sogenannte Verbindungselemente handelt.

In der Geschmacksmusterrichtlinie sind außerdem geregelt die Rechte, die sich aus dem Geschmacksmuster für seinen Inhaber ergeben, sowie deren Beschränkung. Soweit die Richtlinie Regelungen hinsichtlich des Geschmacksmusters enthält, sind diese für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch verbindlich. Außerhalb dieser zwingenden Vorgaben jedoch behalten die Mitgliedstaaten ihre uneingeschränkte Authorität und können zum Beispiel Regelungen betreffend die Art und Weise der Verlängerung der Schutzdauer sowie die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die Unwirksamkeit eines Geschmacksmusters geltend gemacht werden kann, frei erlassen. Während der Schaffung der Geschmacksmusterrichtlinie war sich die Europäische Kommission bewusst, dass die unterschiedlichen Regelungen auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein gravierendes Hindernis auf dem Weg zu einem einheitlichen Binnenmarkt darstellen. Geleitet vom Vorbild des Markenrechts verfolgte die Europäische Kommission aus diesen Erwägungen einen zweispurigen Ansatz, durch den auch auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts ein einheitlicher europäischer Rechtsraum geschaffen werden sollte. So sollte auf der einen Seite durch die Geschmacksmusterrichtlinie ein Rechtsangleichung der jeweiligen nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten ermöglicht werden. Auf der anderen Seite war es aber auch das Ziel, ein auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union geltendes Geschmacksmusterrecht zu schaffen.

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung

Die europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung trat am 12.12.2001 in Kraft. Sich an das Vorbild im Markenrecht anlehnend ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in der gesamten Europäischen Union unmittelbar geltendes, einheitliches Recht. Das durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung geschaffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster tritt neben die nationalen Geschmackmuster und existiert neben diesen. Der Anmelder hat also die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob sein Geschmackmuster lediglich in demjenigen Staat gelten soll, in dem er es anmeldet, oder aber in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch diese Wahlmöglichkeiten sollte insbesondere den Bedürfnissen kleinerer und mittlerer Unternehmen entgegengekommen werden. Dies sind nämlich oft ausschließlich auf den nationalen Märkten tätig. Infolgedessen haben sie regelmäßig auch kein Interesse daran, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erhalten, welches teurer ist als ein nationales Geschmacksmuster. Anders als das deutsche Recht kennt das europäische Recht auch den Schutz solcher Geschmacksmuster, die nicht beim europäischen Harmonisierungsamt eingetragen sind. Ein solches Geschmacksmuster soll nach dem europäischen Recht dann in Betracht kommen, wenn das jeweilige nicht eingetragene Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Die nicht eingetragenen Geschmacksmuster unterscheiden sich allerdings zum Teil deutlich von den eingetragenen Geschmacksmustern. So haben diese eine Schutzdauer von fünfundzwanzig Jahren und gewähren dem Rechtsinhaber zudem ein ausschließliches Recht. Die nicht eingetragenen Geschmacksmuster hingegen haben eine Schutzdauer von lediglich drei Jahren, in denen sie Schutz vor Nachahmungen gewähren. Die Schutzvoraussetzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters finden sich wiederum in der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie. Somit kann gesagt werden, dass auf der Ebene der Europäischen Union ein aufeinander abgestimmtes System entstanden ist, dass eine Harmoniserung der Kernelemente des Geschmacksmusterrechts bewirkt hat.

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