MT Die Schranken der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken


Einleitung

In Bezug auf die Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken enthält das Markengesetz eine gesonderte Regelung. Bezüglich der Schutzfähigkeit solcher dreidimensionaler Marken sind namentlich gewisse Schranken vorgesehen.

Grundsätzliche Anerkennung der Markenfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen

Zunächst sollte festgehalten werden, dass das Markengesetz grundsätzlich die Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung ausdrücklich anerkennt. Genauso wie im Fall anderer Markenformen ist zunächst von entscheidender Bedeutung, ob der dreidimensionalen Gestaltung abstrakte Unterscheidungskraft zuerkannt werden kann. Konsequenterweise ist somit auch die Prüfung der Markenfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen grundsätzlich abstrakter Art. Dementsprechend kommt es nicht auf den Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen an. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob das fragliche Zeichen als solches dazu geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine weitere Voraussetzung für die Markenfähigkeit sieht das Markengesetz in der Selbständigkeit des Zeichens gegenüber der Ware beziehungsweise der Dienstleistung.

Daher fehlt es an der Markenfähigkeit, wenn etwa das Zeichen mit der Ware oder Dienstleistung identisch ist. Das Zeichen muss insofern gedanklich von der Ware oder Dienstleistung abtrennbar sein. In diesem Zusammenhang darf das Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Es ist erforderlich, dass das Zeichen über die technisch bedingte Grundform hinaus Elemente aufweist, die zwar nicht notwendiger physisch, sehr wohl aber gedanklich von der Ware beziehungsweise Dienstleistung abstrahierbar sind. Die Zeichen müssen daher die Identifikationsfunktion der Marke erfüllen können. Zu beachten ist allerdings, dass das Erfordernis der Selbständigkeit der Marke ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist. Es ist insofern nicht notwendig, dass eine willkürliche Ergänzung der Form der Ware erfolgt, allein um die Markenfunktion erfüllen zu können. In einer Reihe von Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang die Form eines Gabelstaplers, eines Uhrengehäuse sowie die Form des Porsche Boxters als markenfähig anerkannt.

Begrenzung der Schutzfähigkeit durch Schutzhindernisse

Eine Begrenzung der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen wird vom Markengesetz durch die sogenannten Schutzhindernisse vorgenommen. Die Schutzhindernisse des Markengesetzes beziehen sich auf solche Zeichen, die lediglich aus einer Form bestehen, die Bedingung der Art der Ware ist, die erforderlich ist, um eine bestimmte technische Wirkung zu erzielen oder durch die der Ware ein wesentlicher Wert verliehen wird. Mit den Ausschlussgründen des Markengesetzes soll dem öffentlichen Interesse entsprechend verhindert werden, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung für sich monopolisieren kann. Dadurch nämlich könnte der Inhaber der Marke mittels seines Markenrechts seine Mitwettbewerber daran hindern, ihre Waren mit den besagten technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen.

Die Schutzhindernisse des Markengesetzes dienen ausschließlich diesem abstrakten Zweck. Insofern wird auch von einigen Autoren darauf aufmerksam gemacht, dass die Schutzhindernisse an ihrer Stelle im Markengesetz eigentlich einen Fremdkörper darstellen. Anders als die umstehenden Vorschriften betreffen die Schutzhindernisse nämlich die konkrete und nicht die abstrakte Markenfähigkeit. Insofern wird zurecht festgestellt, dass im Besonderen die Frage, ob eine Form eine technischen Ursache hat, lediglich hinsichtlich einer bestimmten, also auch nur bezüglich einer bestimmten Art von Waren festgestellt werden kann. Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang oft angeführt, dass die technisch bedingte Form eines Autoreifens für ein Sitzmöbel ohne weiteres markenfähig sei. Insofern erscheint es schlüssig, die Schutzhindernisse systematisch den später aufgeführten Eintragungshindernissen des Markengesetzes zuzuordnen.

Jedoch bestehen auch zwischen Schutz- und Eintragungshindernissen nicht zu verachtende Unterschiede. So ist zum Beispiel eine Eintragung aufgrund von Verkehrsdurchsetzung nicht möglich. Zum anderen gilt die Regelung betreffend die Schutzhindernisse nicht nur für eingetragene, sondern auch für nicht eingetragene Benutzungsmarken. Außerdem gilt die Bestimmung hinsichtlich der Schutzhindernisse auch in Bezug auf die Gestaltung der Verpackung von Waren. So hat der Europäische Gerichtshof in der Henkel-Entscheidung dargelegt, dass die Verpackung zur Ware gehört, wenn diese aus mit der Art der Ware zusammenhängenden Gründen gewöhnlich verpackt vermarktet wird, damit sie eine besondere Form hat. Bei Waren, die selbst keine besondere Form hätten, sei es nämlich so, dass für deren Vermarktung eine Verpackung erforderlich ist und diese dem Produkt gleichzeitig seine äußere Form verleihe. Insbesondere erlange dies Relevanz bei Waren, die in körniger, puderiger oder flüssiger Konsistenz hergestellt würden und somit ihrer Art nach eben keine eigene Form aufwiesen. In solchen Fällen sei bei der Prüfung der Schutzhindernisse daher die Verpackung der Ware mit der Form der Ware im Sinne der Regelung gleichzusetzen.

Diese Gleichsetzung der Form der Verpackung mit der Form der Ware gilt jedoch keinesfalls für Waren, die eine eigenständige, ihnen innewohnende Form in dem Sinne aufweisen, dass sich die Form notwendigerweise aus den Merkmalen der Ware selbst ergibt. Solchen Waren muss nämlich, damit sie vermarktet werden können, keine besondere Form durch die Verpackung gegeben werden. In solchen Fällen fehlt es regelmäßig an einem hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Verpackung und der Ware. Daher kann im Rahmen der Prüfung der Markenfähigkeit die Verpackung auch nicht der Ware gleichgestellt werden. Beispielhaft seien hier Nägel genannt, die in Regel verpackt vermarktet werden.

Nach den Regelungen betreffend die Schutzhindernisse kann für solche Zeichen kein markenrechtlicher Schutz erlangt werden, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware bedingt ist. Diese Regelung ist in weiten Teilen deckungsgleich mit derjenigen Regelung betreffend die Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass eine technisch bedingte Form den Anforderungen an die Markenfähigkeit einer dreidimensionalen Gestaltung nicht genügen kann. Dies wiederum ist darin begründet, dass eine technisch bedingte Form keine von der Marke zumindest gedanklich zu unterscheidende Kennzeichnung darstellen kann. Im Hinblick auf diese Überschneidungen geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich der Grundsatz der Selbständigkeit der Marke nicht aus den Vorschriften betreffend die dreidimensionalen Gestaltungen ergibt, sondern vielmehr aus denjenigen betreffend die Schutzhindernisse.

Ein Unterschied zwischen den beiden genannten Vorschriften wird regelmäßig darin gesehen, dass die Regelung betreffend die dreidimensionalen Gestaltungen ohne Rückgriff auf das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen - also abstrakt - zu prüfen ist. Die Regelung hinsichtlich der Schutzhindernisse hingegen ist konkret bezüglich bestimmter Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Praktische Bedeutung kommt dieser Abgrenzung allerdings wohl kaum zu. Die für die Markenfähigkeit einer dreidimensionalen Gestaltung erforderliche Selbständigkeit ist nämlich faktisch nicht unabhängig von der in Frage stehenden Ware zu bestimmen. Insofern ist regelmäßig auf die funktionsbedingte Gestaltung der Ware abzustellen. Die Form einer Ware ist dann durch ihre Art bedingt, wenn sie funktionell notwendiger Bestandteil der Ware ist und jedes generische Produkt dieser Gattung diese Form aufweist. Daraus folgt, dass ästhetische Elemente keinesfalls Gattungsmerkmale sein können. Bezüglich ästhetischer Elemente ist nämlich eine von Produkt zu Produkt völlig unterschiedliche Gestaltung denkbar. Entsprechend greift hinsichtlich ästhetischer Elemente auch nicht der von den Regelungen betreffend die Schutzhindernisse verfolgte Zweck der Verhinderung einer Monopolbildung zu Lasten der Mitwettbewerber ein. Folglich steht der Markenfähigkeit solcher Gestaltungsmerkmale, die frei varierbar sind, auch nichts entgegen. In der Entscheidung „Gabelstapler I“ zum Beispiel hat der Bundesgerichtshof einen Fahrerkabinenrahmen, der ein abgerundetes Fünfeck darstellt, sowie ein rundliches Heck daher als nicht artbedingt angesehen.

Formen zur Erreichung einer technischen Wirkung

Die Regelungen betreffend die Schutzhindernisse schließen den Markenschutz für solche Zeichen aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die erforderlich ist, um eine technische Wirkung zu erreichen. Entgegen dem Wortlaut (ausschließlich) geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal bereits dann erfüllt ist, wenn es lediglich wesentliche Merkmale der Ware sind, die einer technischen Funktion entsprechen und deshalb gewählt wurden, weil sie eben diese technische Funktion erfüllen sollen. Zur Begründung seiner Entscheidung stellte der Europäische Gerichtshof im Fall „Philips/Remington“ auf den Zweck der in Frage stehenden Regelung ab. Dieser bestehe nämlich darin, entsprechend dem Interesse der Allgemeinheit zu verhindern, dass dem Inhaber des Markenrechts durch dessen Schutz eine Monopolstellung für technische Lösungen beziehungsweise Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer der jeweiligen Ware auch bei den Waren anderer Mitwettbewerber suchen können soll. Es soll demnach möglichst vermieden werden, dass durch das Markenrecht ein Schutz gewährt werde, der über den Schutz derjenigen Zeichen hinaus geht, anhand derer eine Unterscheidung der Ware beziehungsweise Dienstleistung des betreffenden Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen möglich ist.

Dadurch könnte das Markenrecht nämlich etwaige Mitbewerber daran hindern, Waren mit entsprechenden technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten. Nicht bedeutend ist die Existenz etwaiger alternativer Gestaltungen, die die gleiche technische Wirkung erzielen. Sind die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware ausschließlich der technischen Wirkung zuzuschreiben, so kann für ein aus dieser Form bestehendes Zeichen selbst dann keine Marke eingetragen werden, wenn sich die in Frage stehende technische Wirkung auch durch andere Formen erzielen lässt. Der Europäische Gerichtshof geht in dieser Hinsicht also nicht von einem konkret bestehenden Freihaltebedürfnis der Mitwettbewerber aus. Er unternimmt vielmehr eine Abgrenzung abtrakt-genereller Art gegenüber dem Bereich technischer Schutzrechte, denn deren zeitlich begrenzter Schutz soll nicht über das zeitlich unbegrenzte Markenrecht ausgedehnt und verlängert werden. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer bestimmten Gestaltung zur Erreichung bestimmter technischer Wirkungen sind objektive Maßstäbe anzusetzen. Dies liegt daran, dass der Rechtsverkehr häufig nicht in der Lage sein wird, korrekt zu beurteilen, ob die konkrete Gestaltung technisch erforderlich ist oder nicht.

Formen als wesentlicher Wert einer Ware

Des Weiteren besteht nach dem Markengesetz ein Schutzhindernis gegenüber solchen Zeichen, deren einziger Bestandteil eine Form ist, durch die der Ware ein wesentlicher Wert verliehen wird. Dieser Ausschlussgrund hat in der Praxis allerdings nur eine äußerst geringe Bedeutung. Zudem herrscht bezüglich seiner Interpretation eine erhebliche Unklarheit. Angelehnt ist die Regelung sowohl an das amerikanische als auch an das in den Benelux-Staaten herrschende Recht. Es ist auf einen dort bestehenden Grundsatz gestützt, nach dem die ästhetische Funktion eines Produktes nicht markenschutzfähig ist. Dieser Grundsatz ist bekannt unter dem Begriff „doctrine of aesthetic functionality“. In den Benelux-Staaten sind von dem Schutzhindernis solche Produkte betroffen, deren Wert maßgeblich durch die Schönheit oder den originellen Charakter ihrer äußeren Erscheinung oder Gestaltung bestimmt wird.

Auch in einer relativ frühen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - der sogenannten Rosenthal-Vase-Entscheidung - war zu erkennen, dass im deutschen Recht besonders originelle, ästhetisch anspruchsvolle Gestaltungselemente einen Schutz als Formmarke ausschließen sollten. Würde man dieser Auffassung des Bundesgerichtshofes folgen, so wäre dem Schutz solcher Gestaltungen als Formmarken jegliche Grundlage entzogen. Eine solche Auslegung des in Frage stehenden Schutzhindernisses nach dem Markengesetz wäre allerdings mit den übrigen im Markengesetz enthaltenen Schutzhindernissen nicht zu vereinbaren. Diese greifen nämlich gerade dann nicht ein, wenn eine Gestaltung vorliegt, die nicht technisch bedingt, sondern frei wählbar ist. Des Weiteren stünde eine solche Auslegung des Schutzhindernisses in Widerspruch zu einem Grundprinzip des Markenrechts, nach dem die Originalität der Gestaltung das Eingreifen besagten Ausschlussgrundes eben nicht zu begründen vermag. Dies illustiert die Entscheidung „Rado-Uhr“ des Bundesgerichtshofes. In diesem Fall wurde die charakteristische Einheit zwischen Uhrengehäuse und Armband und die sich über das gesamte Gehäuse erstreckende Glasabdeckung gerade als Indiz dafür angesehen, dass die Schutzhindernisse des Markengesetzes eben nicht eingreifen könnten. Insofern sollte festgehalten werden, dass die Regelung des hier in Frage stehenden Ausschlussgrundes wohl als verfehlt und weitgehend ohne Bedeutung gelten kann.

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