Verjährung und Verwirkung als Schranken des Markenschutzes


Einleitung

Unter Umständen kann es vorkommen, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verletzung des Markenrechts erfüllt sind, die Geltendmachung der nach dem Markengesetz daraus resultierenden Ansprüche jedoch ausgeschlossen ist.

Verjährung

Zu beachten ist zunächst, dass auch die Ansprüche, die nach dem Markengesetz aus der Verletzung eines Markenrechts resulieren, der regelmäßigen Verjährung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterliegen. Demnach verjähren die sich aus einer Markenrechtsverletzung ergebenden Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der in Frage stehende Anspruch zur Entstehung gelangt ist. Zusätzliche Voraussetzung im Zeitpunkt des Beginns der Verjährung ist die Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Berechtigten von der Rechtsverletzung sowie der Person des Verpflichteten. Hat der Berechtigte von diesen Umständen keine Kenntnis oder sind sie ihm in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt, so tritt die Verjährung erst innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Ansprüche entstanden sind, ein.

Jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Umstände ihrer Entstehung verjähren die aus einer Markenrechtsverletzung resultierenden Ansprüche binnen dreißig Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde. Zu beachten ist allerdings, dass Ansprüche, die auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet sind, abweichenden Regelungen hinsichtlich ihrer Verjährung unterliegen. Demnach bestehen solche Ansprüche auch über die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche hinaus fort. Die Verjährung tritt erst innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche beziehungsweise binnen dreißig Jahren ohne Rücksicht auf die Entstehung ab dem Zeitpunkt der Markenrechtsverletzung ein.

Verwirkung

Des Weiteren stellt auch die sogenannte Verwirkung eine Schranke dar, die den Berechtigten daran hindern kann, seine aus einer Markenrechtsverletzung resultierenden Ansprüche geltend zu machen. Die Verwirkung ist jedoch von der Verjährung streng zu unterscheiden und zu trennen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung wurde von den Gerichten zunächst auf Grundlage der Grundsätze über Treu und Glauben entwickelt. Es hat jedoch auch im Markengesetz eine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Danach führt der Berechtigte eine Verwirkung seiner Ansprüche herbei, wenn er Kenntnis von einer Benutzung eines identischen Zeichens hatte und er zudem diese Benutzung über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg geduldet hat. Zu beachten ist allerdings auch, dass der Einwand der Verwirkung, auf den sich ein Dritter beruft, dann nicht wirksam sein kann, wenn dieser Dritte selbst beim Erwerb seines Rechts bösgläubig war.

Der Begriff der Bösgläubigkeit entstammt der europäischen Markenrichtlinie. Insofern ist eine spezielle markenrechtliche Auslegung nötig. Eine Gleichsetzung mit dem insbesondere im deutschen Zivilrecht genutzten Begriff der Bösgläubigkeit verbietet sich hier. Die die Verwirkung betreffende Regelung des Markengesetzes lässt die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung ausdrücklich unberührt. Daher können diese Grundsätze auch im Markenrecht weiterhin dann ausnahmesweise Anwendung finden, wenn besondere Umstände vorliegen. Insofern kann die Verwirkung auch innerhalb einer kürzeren Frist eintreten. Nach den Regelungen des Markengesetzes soll die Verwirkung lediglich als Verteidigungs-, nicht jedoch als Angriffsmittel eingesetzt werden können. Dem Inhaber eines Rechts mit jüngerem Zeitrang, der sich auf die Verwirkung beruft, ist es daher nicht möglich, seinerseits die Benutzung des Rechts des Anspruchstellers mit älterem Zeitrang zu untersagen.

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