Offenbarung und Neuheitsschonfrist im Geschmacksmusterrecht


Einleitung

Die Offenbarung stellt sowohl für die Eigenart als auch für die Neuheit den entscheidenden Maßstab, der für einen Vergleich heranzuziehen ist, dar. So können die beiden Erfordernisse der Neuheit und der Eigenart lediglich dann erfüllt sein, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster und auch kein Muster, welches sich nach dem Gesamteindruck nicht von dem vorbekannten Formenschatz unterscheiden lässt, offenbart wurde.

Voraussetzungen der Offenbarung

Nach der Terminologie des Geschmacksmustergesetzes ist ein Muster dann offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ausnahmsweise liegt in den beschriebenen Fällen aber dennoch keine Offenbarung vor, wenn die Bekanntmachung, Ausstellung, Verwendung oder sonstige Zugänglichmachung den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Diese Ausnahme vom normalerweise erfüllten Tatbestand der Offenbarung soll verhindern, dass der Musterschutz von Gestaltungen an vorveröffentlichten Gestaltungen scheitert, die bei dem Entwurf des Geschmacksmusters nicht haben berücksichtigt werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Gestaltung bereits vor sehr langer Zeit oder an einem weit entfernten Ort offenbart wurde. Nicht als eine Art der Offenbarung gelten darüber hinaus Veröffentlichungen, denen ein rechtswidriges Verhalten zugrunde liegt.

Zudem sieht das Geschmacksmustergesetz vor, dass eine Gestaltung dann nicht als offenbart gilt, wenn zwar ein Offenbarungstatsbestand erfüllt ist, die Gestatlung einem Dritten jedoch unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde. Für die Bestimmung der Neuheit und der Eigenart einer Gestaltung wird maßgeblich auf den Empfängerhorizont der jeweiligen Fachkreise in der europäischen Union abgestellt. Ähnlich war es bereits nach der alten Rechtslage anerkannt, dass auf denjenigen Kulturkreis abzustellen sei, von dem erwartet werden könne, dass inländische Fachkreise ihn bei der Gestaltung des Musters in ihre Beobachtungen einbeziehen. Damals wurden in diesem Zusammenhang nicht lediglich die Staaten der europäischen Union, sondern vielmehr auch die Vereinigten Staaten von Amerika mit einbezogen.

Neuheitsschonfrist

Die Neuheitsschonfrist wurde im neuen Geschmacksmusterrecht im Vergleich zur alten Rechtslage verdoppelt. Demnach beträgt sie nicht mehr lediglich sechs, sondern zwölf Monate. Durch die Neuheitsschonfrist werden die im Geschmacksmustergesetz genannten neuheits- beziehungsweise eigenartsschädlichen Wirkungen einer Offenbarung eingeschränkt. Demnach soll eine Offenbarung dann unberücksichtigt bleiben, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Das neue Recht hat außerdem eine Änderung bezüglich der Ausweitung der Offenbarungen durch einen Dritten bewirkt. Während solche Offenbarungen bisher als neuheitsschädlich angesehen wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Offenbarung durch den Dritten berechtigt erfolgte oder nicht, ist dies nun anders. Schließlich findet die Regelung der Neuheitsschonfrist auch dann Anwendung, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.

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