MT Lizenzen im Geschmacksmusterrecht


Einleitung

Das Geschmacksmustergesetz enthält ausdrückliche Regelungen hinsichtlich Lizenzen. Eine Lizenz ermöglicht es dem Rechtsinhaber eines Geschmacksmusters, sein Geschmacksmuster dadurch zu verwerten, dass er Anderen Nutzungsrechte in einem bestimmten Umfang einräumt und dafür im Gegenzug eine bestimmte Gebühr an ihn entrichtet wird. Die die Lizenz betreffende Regelung im Geschmacksmustergesetz ähnelt stark der entsprechenden Regelung im Markengesetz sowie in ihrem Kerngehalt auch derjenigen im Patentgesetz. Das Geschmacksmustergesetz ermöglicht es dem Inhaber des Rechts an einem Geschmacksmuster, Lizenzen sowohl für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch lediglich für ein Teil dieses Gebiets zu erteilen. Insofern ist eine räumliche Beschränkung der durch den Rechtsinhaber erteilten Lizenzen grundsätzlich möglich.

Des Weiteren findet sich im Geschmacksmustergesetz eine Unterscheidung zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen Lizenzen. Im Einklang mit der allgemein üblichen Kategorisierung zeichnet sich eine ausschließliche Lizenz dadurch aus, dass alleine der jeweilige Lizenznehmer zu derjenigen Nutzung berechtigt sein soll, die vertraglich vereinbart wurde. Aus der Ausschließlichkeit der Lizenz folgt dann zum einen, dass eine weitere Lizenzvergabe an Dritte durch den Rechtsinhaber des Geschmacksmusters nicht gestattet ist. Darüber hinaus ist diesem zum anderen nicht einmal mehr selbst die Nutzung des Geschmacksmusters gestattet. Insofern wird auch von einer Enthaltungspflicht des Lizenzgebers gesprochen. Im Falle einer nicht ausschließlichen Lizenz hingegen behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, das Geschmacksmuster selbst zu nutzen beziehungsweise weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.

Dingliche Wirkung ausschließlicher Lizenzen

Die Gesetzbegründung zum Geschmacksmustergesetz geht davon aus, dass den ausschließlichen Lizenzen eine dingliche Wirkung zukommt. Demgegenüber sollen nicht ausschließliche Lizenzen -auch einfache Lizenzen genannt - lediglich ein Nutzungsrecht schuldrechtlichen Charakters darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass eine derartige Qualifizierung und Einordnung der Lizenzen nach dinglicher und schuldrechtlicher Art zwar sowohl im Patent- als auch im Markenrecht üblich ist. Im Geschmacksmustergesetz finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die eine derartige Kategorisierung zuließen. Insofern ist sie auch abzulehnen. So ist festzuhalten, dass die Verwendung des Begriffs „dinglich“ bereits im Ansatz nicht zutreffend ist, weil hierdurch eine nicht vorhandene Parallele zum Sacheigentum suggeriert wird. In dem Zusammenhang, in dem bei einer ausschließlichen Lizenz von einer dinglichen Wirkung gesprochen wird, ergeben sich allerdings weder Parallen zur bürgerlich-rechtlichen Übertragung von Sacheigentum noch zu dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen einen unberechtigten Besitzer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Tatsächlich beruht nämlich auch die ausschließliche Lizenz, nicht anders als eben auch die einfache Lizenz, auf einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Einzig ergeben sich Unterschiede im Hinblick auf die Rechtsstellung des Lizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber sowie gegenüber Dritten. Hier ist allerdings nicht zwischen schuldrechtlicher und dinglicher, sondern vielmehr zwischen absoluter und relativer Wirkung zu unterscheiden. Während nämlich die ausschließliche Lizenz eine absolute Wirkung gegenüber Dritten sowie dem Lizenzgeber begründet, die dem Lizenznehmer die Befugnis verleiht, sich selbständig aus eigenem Recht gegenüber Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen, beschränkt sich die einfache Linzenz insofern lediglich auf eine relative Wirkung. Daher stehen dem Lizenznehmer die Ansprüche aus dem mit dem Lizenzgeber geschlossenen Vertrag auch nur gegen diesen zu. Gegenüber Dritten hingegen bestehen keinerlei Ansprüche des Lizenznehmers.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch diejenigen Ansprüche, die dem Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz zustehen, nicht etwa dinglicher, sonder rein schuldrechtlicher Natur sind. Sie resultieren nämlich nicht etwa aus dem Herausgabeanspruch des Eigentümers, sondern vielmehr aus dem Lizenzvertrag. Darüber hinaus kann der im Geschmacksmustergesetz verankerte Sukzessionsschutz auch im Falle einfacher Lizenzen partiell eine absolute Wirkung entfalten. Dies liegt daran, dass die Rechtsfolge ausschließlich die Erteilung einer Lizenz, nicht jedoch die Existenz von Lizenzen berührt, die Dritten zuvor erteilt wurden. Generell sollte allerdings beachtet werden, dass die Einteilung von Lizenzen in solche ausschließlicher und solche einfacher Art allenfalls ein grobes Raster darstellen kann. Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit bleibt es nämlich letztlich den Vertragsparteien überlassen, die Lizenz entsprechend ihren Bedürfnissen und Interessen auszugestalten.

Rechtsschutz für den Rechtsinhaber

Allerdings bieten die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes dem Rechtsinhaber im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen die Beschränkungen der Lizenz, die im Lizenzvertrag im einzelnen näher aufgezählt sind, die Möglichkeit, aus dem Geschmacksmusterrecht selbst gegen den Lizenznehmer vorzugehen. Insofern ist der Lizenzgeber im Verhältnis zum Lizenznehmer nicht lediglich auf vertragliche Ansprüche beschränkt. Die Regelung des Geschmacksmustergesetzes bezieht sich namentlich auf die Dauer der Lizenz, die Form der Nutzung des Geschmacksmusters, die Auswahl der Erzeugnisse, für die eine Lizenz erteilt wurde, das Gebiet, in Bezug auf welches die Lizenz erteilt wurde sowie die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse.

Verletzungsverfahren

Darüber hinaus enthält das Geschmacksmustergesetz eine Regelung, die besagt, dass der Lizenznehmer ein Verfahren wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen kann. Die Regelung ist allerdings abdingbar, insofern können im Lizenzvertrag anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Des Weiteren gilt die Regelung nicht im Hinblick auf den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, sofern der Rechtsinhaber nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einer entsprechenden Aufforderung selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.

Sukzessionsschutz

Im Rahmen einer einmal anhängigen Verletzungsklage ist jedem Lizenznehmer durch das Geschmacksmustergesetz die Möglichkeit gegeben, als Streitgenosse beizutreten und auf diesem Wege den Ersatz für den eigenen Schadens geltend zu machen. Außerdem ist auch der Sukzessionsschutz im Geschmacksmustergesetz ausdrücklich verankert. Ähnlich wie im Zusammenhang mit den entsprechenden patent- und markenrechtlichen Regelungen berührt auch im Falle eines Geschmacksmusters die Rechtsnachfolge in die Inhaberschaft oder die Erteilung weiterer Lizenzen nicht die Beständigkeit einer zuvor erteilten Lizenz. Dies gilt sowohl für einfache als auch für ausschließliche Lizenzen. Dies war unter der alten Rechtslage noch anders. Damals lehnte die Rechtsprechung den Sukzessionsschutz im Falle einer einfachen Lizenz ab. Zur Begründung wurde damals auf den rein obligatorischen Charakter einfacher Lizenzen hingewiesen.

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