Hilfsansprüche im Geschmacksmusterrecht


Einleitung

An die Verletzung eines Geschmacksmusters sind im Geschmacksmusterrecht verschiedene zivilrechtliche Sanktionen geknüpft. Im Wesentlichen entsprechen diese denjenigen Sanktionen, die auch bei Eingriffen in technische Schutzrechte bereitgestellt werden. Zwar sind die einschlägigen Sanktionen allgemein anerkannt und ergeben sich zum Teil auch bereits aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dennoch haben sie im Geschmacksmustergesetz erneut eine ausdrückliche Regelung erfahren. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang außerdem stets die europäische Durchsetzungsrichtlinie. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums, welches die Vorschriften der europäischen Richtlinie in deutsches Recht umsetzen soll, hat in diesem Rahmen weitreichende und tiefgreifende Änderungen bewirkt. Da die europäische Durchsetzungsrichtlinie auch Regelungen bezüglich der technischen Schutzrechte enthält, gleichen sich zudem die Novellierungen des Geschmacksmustergesetzes sowie des Patentgesetzes in weiten Teilen.

Vorlage- und Besichtigungsanspruch

Die europäische Durchsetzungsrichtlinie gibt den Rechtsinhabern auch effektive Instrumente zur Beschaffung von Informationen und Beweismitteln sowie zu deren Sicherung an die Hand. Die Regelungen wurden ebenfalls im Geschmacksmustergesetz umgesetzt. Namentlich wird ein materiell-rechtlicher Anspruch zur Vorlage von Urkunden oder der Besichtigung einer Sache gewährt. Von der Rechtsprechung wurde ein solcher Besichtigungsanspruch bereits unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt. Nunmehr hat er allerdings eine ausdrückliche Normierung im Geschmacksmustergesetz erfahren. Zur Sicherung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bieten die europäische Durchsetzungsrichtlinie sowie deren Umsetzung im Geschmacksmustergesetz dem Rechtsinhaber zudem die Möglichkeit, sich bei einer in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzung durch die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen ausreichende Kenntnis über die Vermögenslage des Verletzers zu verschaffen. Auf diesem Wege soll eine effektive Durchsetzung der Ansprüche des Verletzten ermöglicht werden.

Befugnis zur Urteilsveröffentlichung

Das Geschmacksmustergesetz sieht des Weiteren vor, dass der im Prozess obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis erteilt werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Voraussetzung für die Erteilung dieser Befugnis ist allerdings, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteils darlegen kann. Im Urteil sind außerdem die Art und der Umfang der Bekanntmachung näher zu bestimmen. Schließlich erlischt die erteilte Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils jedenfalls dann, wenn dieses nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird. Vor der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie war die Möglichkeit, die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung zu beantragen, nur in den alten Fassungen des Urhebergesetzes und des Geschmacksmustergesetzes vorgesehen. Die Durchsetzungsrichtlinie verlangt jedoch die Aufnahme einer Vorschrift, die diese Möglichkeit bietet, in alle Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.

Erschöpfungsgrundsatz

Im Geschmacksmustergesetz ist auch der für Immaterialgüterrechte allgemein geltende Erschöpfungsgrundsatz noch einmal speziell für das Geschmacksmusterrecht normiert. Nach diesem Grundsatz unterliegt ein Erzeugnis, welches ordnungsgemäß mit dem Willen des Rechtsinhabers in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nicht mehr dem ausschließlichen Benutzungsrecht des Inhabers des entsprechenden Schutzrechts. Vielmehr sind die Rechte des Schutzrechtsinhabers insofern erschöpft. Hergeleitet wird dieser Grundsatz der gemeinschafts- beziehungsweise unionsweiten Erschöpfung vom Europäischen Gerichtshof aus dem Prinzip des freien Warenverkehrs, welches im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union normiert wurde.

Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche, die sich aus der Verletzung des Geschmacksmusterrechts ergeben, verweist das Geschmacksmustergesetz auf die einschlägigen Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollte der aus diesen Ansprüchen Verpflichtete durch die Verletzung des Geschmacksmusterrechts auf Kosten des Verletzten etwas erlangt haben, so kann dieser es in entsprechender Anwendung der deliktssrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches herausverlangen.

Anspruchskonkurrenz

Die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes stellen schließlich klar, dass Ansprüche, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, von den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes unberührt bleiben sollen. Insofern stellen die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes keine abschließenden Regelungen dar. Vielmehr ist es möglich, dass die sich aus dem Geschmacksmustergesetz ergebenden Ansprüche in Anspruchsmehrheit zu anderen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen treten. Beachtet werden sollten daher stets Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung. Diese erlangen insbesondere dann besondere praktische Relevanz, wenn den Verletzer des Geschmacksmusterrechts kein Verschulden trifft. In Betracht kommen außerdem Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben. Die Verjährung der sich aus anderen gesetzlichen Grundlagen ergebenden Ansprüche richtet sich nach den für sie geltenden Regelungen.

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