MT Die Prüfung des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen des Eintragungsverfahrens eines Markenrechts


Einleitung

Nach den Vorschriften des Markengesetzes wird vom Deutschen Patent- und Markenamt im Rahmen des Eintragungsverfahrens zunächst geprüft, ob die vom Markengesetz an die Anmeldung der Marke gestellten formellen Anforderungen erfüllt sind. Dabei wird in der Regel in einem ersten Schritt zunächst geprüft, ob der Anmelder überhaupt in der Lage ist, Inhaber eines Markenrechts zu sein. Ist der Anmelder nicht markenrechtsfähig, so wird die Anmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt umgehend zurückgewiesen. Sind hingegen formelle Anforderungen an die Anmeldung vom Anmelder nicht erfüllt worden, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Möglichkeit, den Anmelder zur Beseitigung der vorhandenen Mängel innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Werden die Mängel der Anmeldung auch nach der Aufforderung durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht beseitigt, so führt dies zum Verlust der Anmeldung. Dieser kann abhängig von der konkreten Art des Mangels auf unterschiedlichem Wege eintreten.

Der Verlust der Anmeldung kann namentlich durch eine Fiktion der Nichteinreichung der Anmeldung, eine Fiktion der Rücknahme der Anmeldung oder durch eine Zurückweisung der Anmeldung bewirkt werden. Die Art des in Frage stehenden Mangels hat zudem unter Umständen einen Einfluss auf die Festlegung des maßgeblichen Anmeldetags. Genügt die Anmeldung nicht den Anforderungen hinsichtlich der Zuerkennung des Anmeldetages und den sonstigen formellen Anforderungen des Markengesetzes, so können diese Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt festzulegenden Frist ausschließlich unter Verlust des Anmeldetages beseitigt werden. Entsprechend gilt dann der Tag, an dem die Mängel der Anmeldung beseitigt wurden, als Anmeldetag. Im Gegensatz dazu kann der ursprüngliche Anmeldetag allerdings erhalten bleiben, wenn der Anmelder lediglich die Zahlung der durch die Anmeldung fälligen Gebühren versäumt. Einen Verlust seiner Anmeldung verhindern und somit deren Priorität wahren kann der Anmelder dadurch, dass er die fälligen Gebühren - zuzüglich eines Zuschlags - binnen sechs Monaten nach einer diesbezüglichen Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts entrichtet. Auch in Bezug auf sonstige Mängel der Anmeldung besteht in der Regel die Möglichkeit, eine Behebung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist zu bewirken und somit einem Verlust des Zeitrangs der Anmeldung vorzubeugen.

Prüfung absoluter Schutzhindernisse nach der Prüfung formeller Anmeldungserfordernisse

Kommt das Deutsche Patent- und Markenamt zu dem Schluss, dass die an die Anmeldung gestellten formellen Anforderungen erfüllt sind, so hat es das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu prüfen. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob das angemeldete Zeichen die erforderliche Markenschutzfähigkeit besitzt und ob die Voraussetzungen eines der im Markengesetz genannten Schutzhindernisse erfüllt sind. Für das Vorliegen etwaiger Schutzhindernisse nach den Vorschriften des Markengesetzes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung abzustellen. In dem Fall, in dem ein im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegendes absolutes Schutzhindernis im Verlauf des Eintragungsverfahrens beseitigt wird, wirkt dieses Ereignis grundsätzlich auf den Anmeldetag zurück. Das Zeichen wird dementsprechend mit dem Zeitrang des Anmeldetages eingetragen.

Für bestimmte Schutzhindernisse jedoch gilt eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Demnach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt, für sie ein Freihaltebedürfnis besteht und die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die von den Verkehrskreisen mittlerweile als üblich angesehen werden. Zwar sieht das Markengesetz prinzipiell die Möglichkeit einer Überwindung dieser Hindernisse vor. Dazu müssen sich die Zeichen vor der Eintragung im Verkehr als Marke durchgesetzt haben. Geschieht dies jedoch erst nach der Anmeldung, so kann der Anmelder die Zurückweisung seiner Anmeldung nur noch dadurch verhindern, dass er sich einverstanden erklärt, dass ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages derjenige Tag, an dem es zum Wegfall des Schutzhindernisses gekommen ist, als Anmeldetag gilt. Eine derartige Verschiebung des Zeitrangs kann mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass es ansonsten in einem Zeitpunkt, in dem noch gar keine schutzfähige Marke existierte, zur Begründung von Ausschlussrechten kommen würde.

Eine ähnliche Regelung findet sich ebenfalls im Markengesetz, wenn bestimmt wird, dass die Eintragung nur gelöscht werden kann, wenn das Schutzhindernis auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung noch besteht. Im Unterschied zu dort findet hier zwar keine zu einem Vorrang von Zwischenrechten führende Verschiebung der Priorität statt. Es ist jedoch keinesfalls zu vergessen, dass die Rechte, die in der Zwischenzeit zur Entstehung gelangen, ihrerseits weder gelöscht werden können noch besteht eine Möglichkeit zur Untersagung ihrer Nutzung. Im Fall angemeldeter Marken, die eine Eignung zur Täuschung des angesprochenen Verkehrs aufweisen, ergibt sich eine Einschränkung hinsichtlich deren Zurückweisung. Eine solche Zurückweisung kann nach den Vorschriften des Markengesetzes nämlich allenfalls dann erfolgen, wenn die Täuschungseignung ersichtlich zu Tage tritt. Dieses Erfordernis der Ersichtlichkeit beansprucht ebenso Geltung bezüglich der Bösgläubigkeit im Falle bösgläubiger Anmeldungen von Schutzrechten. Durch dies Erfordernis der Ersichtlichkeit soll verhindert werden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt mit umfassenden und zugleich zeitaufwendigen Ermittlungen belastet wird.

Hierdurch ist jedoch keinesfalls eine Beeinträchtigung der Interessen der Allgemeinheit zu befürchten. Im Verfahren finden die genannten Einschränkungen nämlich eben keine Anwendung. Vielmehr hat hier eine vollständige Prüfung zu erfolgen. Zudem besteht nach den Vorschriften des Markengesetzes stets die Möglichkeit der Untersagung der Benutzung irreführender Marken. Auch bezüglich des Schutzhindernisses einer notorisch bekannten älteren Marke besteht lediglich ein eingeschränkter Prüfungsumfang. Eine bereits angemeldete Marke kann im Falle der Kollision mit einer notorisch bekannten Marke daher nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Notorietät amtsbekannt ist. Außerdem bestimmt das Markengesetz eine entsprechende Anwendung der dargelegten Regelungen für den Fall, dass lediglich ein Teil der Waren und Dienstleistungen von den Schutzhindernissen betroffen ist. In einem solchen Fall wird auch lediglich derjenige Teil der Anmeldung zurückgewiesen, der mit dem Mangel behaftet ist.

Beschleunigung der Prüfung

Durch die Zahlung einer entsprechenden Gebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt kann der Anmelder eine beschleunigte Prüfung der formellen Anmeldungserfordernisse sowie der absoluten Schutzhindernisse erreichen. Diese Möglichkeit trägt insbesondere dem im Rahmen einer internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen im Hinblick auf die sechsmonatige Prioritätfrist der Pariser Verbandsübereinkunft bestehenden Bedürfnis nach einer raschen Entscheidung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Rechnung.

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