Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte untereinander


Einleitung

Grundsätzlich ist es so, dass durch jedes der gewerblichen Schutzrechte eine andere Art Leistung geschützt werden soll. Dennoch können sich in Einzelfällen Überschneidungen ergeben. Dies ist namentlich immer dann der Fall, wenn der Sachverhalt die Schutz- beziehungsweise Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer gewerblicher Schutzrechte erfüllt. In solchen Fällen muss die Frage beantwortet werden, ob sich die einzelnen gewerblichen Schutzrechte gegenseitig ausschließen oder ob sie nebeneinander anwendbar sind beziehungsweise ob sie sich miteinander kombinieren lassen. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich dieses Problems findet sich derzeit einzig im Markengesetz.

Verhältnis der technischen Schutzrechte zu anderen gewerblichen Schutzrechten

Die technischen Schutzrechte - hierzu zählen auch Patent und Gebrauchsmuster - können mit dem Geschmacksmusterrecht, dem Markenrecht oder mit wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen konkurrieren. So kann neben dem Schutz durch Patent oder Gebrauchsmuster auch der Schutz durch ein Geschmacksmuster erlangt werden, wenn eine technische Gestaltung zugleich ästhetische Wirkung entfaltet. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dem erfinderischen Erzeugnis Ornamente hinzugefügt werden oder wenn durch eine neue Gebrauchsform zugleich das ästhetische Empfinden angesprochen wird. Außerdem kann neben den technischen Schutzrechten für ein erfinderisches Erzeugnis auch ein Markenrecht erworben werden, welches der Kennzeichnung im Verkehr dient. Bedingt durch die Tatsache, dass das Erzeugnis während der Schutzfrist des technischen Schutzrechts auf dem Markt regelmäßig ohne Konkurrenz ist, ist es nicht selten der Fall, dass sich das Zeichen dann als Benennung der Ware einbürgert.

Mit dem Ablauf der Schutzfrist des technischen Schutzrechts stellt sich dann die Frage, ob automatisch auch der Markenschutz enden muss, weil dessen Aufrechterhaltung unter Umständen dazu führen kann, dass über das Zeichenrecht das Monopol für die Ware aufrecht erhalten wird. Davon ist lediglich dann auszugehen, wenn sich das Zeichen zum freien Waren- beziehungsweise Dienstleistungsnamen aufgeschwungen hat und seine Fähigkeit, den Hinweis auf ein bestimmtes Produkt zu geben, verloren hat. Versteht der Verkehr das Zeichen allerdings nicht als Warennamen, so kann dessen Schutz weiterhin Bestand haben. Die Konkurrenten sind dann nämlich nicht daran gehindert, dieselbe Ware unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Im Sortenschutzgesetz finden sich außerdem spezielle Regelungen, die den Schutz der züchterischen Leistung mit der Sortenbezeichnung sowie ihrem spezifischen Schutz verknüpfen. Das Gesetz zur Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie hat allerdings eine Reihe wichtiger Neuerungen hinsichtlich des patentrechtlichen Schutzes für Pflanzenneuentwicklungen mit sich gebracht. Noch nicht abschließend geklärt sind in diesem Zusammenhang die sich hieraus ergebenden Verknüpfungen von weiterhin nebeneinander bestehendem Sorten- und Patentschutz.

Verhältnis des Geschmacksmusterrechts zum Markenrecht

Zum Verhältnis von Geschmacksmusterrecht und Markenrecht lässt sich Folgendes sagen: Eine Gestaltung, die als Geschmacksmuster Schutz genießt, kann zugleich auch als Marke geschützt werden. Nach den Vorschriften des Markengesetzes ist dies allerdings lediglich dann möglich, wenn das Muster nicht selbst die Ware ausmacht. Erlangt zum Beispiel eine als Geschmacksmuster geschützte Flasche für Champagner eines bestimmten Herstellers Verkehrsgeltung, so ist sie zugleich als Marke geschützt. Nicht möglich ist es dagegen zum Beispiel, dass eine Vasenform als Marke der Vase für deren Hersteller geschützt wird. Die Vasenform ist nämlich keine Zutat zur Ware - der Vase. Der Markenschutz hat die Möglichkeit, den durch das Geschmacksmuster gewährten Schutz zu überdauern. Nach den Vorschriften des Markengesetzes verhindert der Markenschutz allerdings nur die markenrechtsverletzenden Benutzungshandlungen des Markierens des Erzeugnisses, des Vermarktens und des Werbens. Nicht verhindert wird demnach die Herstellung etwa von nach dem Muster gearbeiteten Erzeugnissen.

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