Weitere absolute Schutzhindernisse im Sinne des Markengesetzes


Einleitung

Die Grenzen hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Zeichen im öffentlichen Interesse ergeben sich durch die Regelungen des Markengesetzes. Das Markengesetz zählt in diesem Zusammenhang die sogenannten Ablehnungsgründe auf. Sind Ablehnunggründe einschlägig, so ist der Erwerb eines formellen Markenrechts regelmäßig nicht möglich. Geprüft wird das Vorliegen der Ablehnungsgründe im Laufe des Eintragungsverfahrens von Amts wegen. Die Ablehnungsgründe werden auch als absolute Schutzhindernisse bezeichnet. So ergibt sich eine Abgrenzung von den relativen Schutzhindernissen. Deren Wirkung erschöpft sich auf die Begründung von Löschungsansprüchen eines Dritten gegen den Inhaber des Markenrechts. Relevanz erlangt die Unterscheidung von relativen und absoluten Eintragungshindernissen auch im Zusammenhang mit der Löschung von Zeichen sowie der Frage der Bindung der Gerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts. Als wohl wichtigste absolute Schutzhindernisse des Markengesetzes können das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit, das Erfordernis der Unterscheidungskraft, das Bestehen eines Freihaltebedürfnis, eine im Verkehr übliche Bezeichnung sowie das Bestehen eines täuschenden Charakters des in Frage stehenden Zeichens genannt werden.

Weitere absolute Schutzhindernisse im Rahmen des Markengesetzes

Das Markengesetz sieht schließlich weitere Ausschlusgründe vor. Diese Ausschlussgründe werden durch die Wahrung öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Dies kommt speziell in dem Ausschlussgrund zum Ausdruck, der vorsieht, dass eine Eintragung für solche Zeichen nicht möglich ist, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Dieser Ausschlussgrund stellt zugleich auch klar, dass das Markenrecht im Zusammenhang mit der Gesamtrechtsordnung zu betrachten ist. Daher sind auch die sich aus dieser übergeordneten Gesamtrechtsordnung ergebenden Grundsätze zu beachten. Als zur öffentlichen Ordnung gehörig wird die urheberrechtliche Gemeinfreiheit angesehen. Insofern greift auch das hier zu besprechende Schutzhindernis dann nicht ein, wenn Kunstwerke - zum Beispiel Gemälde, deren urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist oder die unter Umständen niemals urheberrechtlichen Schutz genossen haben und deshalb einen Teil des allgemeinen Kulturgutes darstellen - als Marke angemeldet werden sollen. Im Zusammenhang mit insbesondere berühmten Kunstwerken wird es jedoch in Regel so sein, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt beziehungsweise ein überwiegendes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht.

Auch eine Prüfung einer etwaigen Verletzung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts durch die Anmeldung des Namens beziehungsweise des Bildnisses einer prominenten lebenden oder verstorbenen Person ist nicht im Zusammenhang des hier dargestellten Schutzhindernisses zu prüfen. Dies folgt daraus, dass das Amtsverfahren, das in erster Linie zügig durchgeführt werden soll, mit derartigen Prüfungen überfordert wäre. Nichtsdestotrotz können unter Umständen klare Anzeichen dafür gegeben sein, dass die Eintragung des Namens beziehungsweise des Bildnisses einer prominenten Persönlichkeit Täuschungseignung aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anmelder keinen Nachweis erbringt, dass der Rechtsinhaber in die Anmeldung des Namens oder Bildnisses eingewilligt hat. Es kann nämlich von einer Unterstellung der betreffenden Verkehrskreise dahingehend ausgegangen werden, dass ein Lizenzverhätnis besteht.

Insofern besteht keine Rechtfertigung dafür, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Anmeldung prominenter Namen wie „Michael Schumachen“, „Bill Clinton“ oder „Gerhard Schröder“ keine Veranlassung sieht, einen Nachweis der Berechtigung zur Anmeldung zu fordern. In weiteren absoluten Schutzhindernissen des Markengesetzes ist eine konkrete Ausformung öffentlicher Belange erkennbar. Demnach sind solche Zeichen keiner Eintragung zugänglich, die staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes beziehungsweise Kommunalverbandes oder einer Gemeinde enthalten. Die gleichen Erwägungen gelten auch bezüglich amtlicher Prüf- oder Gewährzeichen sowie für Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen. Die Einordnungen der Zeichen in eine dieser Kategorien richtet sich im Wesentlichen nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt. Das Markengesetz sieht zusätzlich vor, dass solche Zeichen nicht eintragungsfähig sind, deren Benutzung im öffentlichen Interesse nach anderen als kennzeichenrechtlichen Vorschriften, wie etwa aufgrund des Lebensmittelrechts, untersagt ist.

Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Ausschlussgrund nur in seltenen Fällen zu praktischer Bedeutung gelangt. In der Regel ist für die angemeldete oder eingetragene Marke nämlich eine Benutzung denkbar, die nicht gegen das besagte Benutzungsverbot verstößt. Um eine Umgehung der absoluten Schutzhindernisse zu verhindern und somit dem bestehenden besonderen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, bestimmen die Regelungen des Markengesetzes, dass die hier besprochenen Eintragungshindernisse nicht lediglich für Marken gelten, die die einschlägigen Zeichen in identischer Form enthalten, sondern auch für solche Marken, die die Zeichen in nachgeahmter Form enthalten. Jedoch wird vom Markengesetz zugleich auch klargestellt, dass die einschlägigen Ausschlussgründe dann nicht eingreifen, wenn der Anmelder zur Führung eines der einschlägigen Zeichen in der Marke befugt ist. Diese Ausnahme greift selbst dann ein, wenn die Gefahr der Verwechselung mit anderen Zeichen besteht, die ebenfalls dort aufgeführt sind. Die Nichtanwendbarkeit des Schutzhindernisses statuiert das Markengesetz für den Fall, dass Waren beziehungsweise Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt wurde, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Außerdem ist das Schutzhindernis entsprechend den Regelungen des Markengesetzes dann nicht anwendbar, wenn die angemeldete Marke keine Eignung aufweist, in den Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es bestehe eine Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

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