Welche Merkmale sind vom Schutz des Geschmacksmusters ausgeschlossen?


Einleitung

Das Geschmacksmustergesetz beinhaltet einige Tatbestände, die einem Schutz durch ein Geschmacksmuster entgegenstehen. Zunächst sind vom Schutz durch ein Geschmacksmuster ausgeschlossen diejenigen Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind. Ein entsprechender Grundsatz galt schon nach der alten Rechtslage. Nach diesem Grundsatz war dem rechtlichen Schutz von Mustern dann eine Grenze zu ziehen, wenn die Gestaltung eines Erzeugnisses einzig durch dessen technische Funktion bedingt ist, wodurch keinerlei gestalterischer Spielraum mehr bestehe. Zwar kenne der Schutz durch ein Geschmacksmuster keine Voraussetzung, nach der ein Erzeugnis ausschließlich ästhetische Gestaltungsmekmale aufweisen dürfe. Vielmehr ist der Geschmacksmusterschutz grundsätzlich auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Gestaltung eines Erzeugnisses aus dessen technischen Merkmalen ergebe. Lässt die Gestaltung allerdings keinerlei Variationsmöglichtkeiten zu, sondern ist sie zur Gänze durch die funktionalen Vorgaben des jeweiligen Erzeugnisses geprägt, so darf es nicht so sein, dass der Geschmacksmusterschutz zu einer Monopolisierung des Erzeugnisses führt.

Must-fit Klausel

Nach den Ausschlusstatbeständen kann auch keine Geschmacksmusterschutz erlangt werden für Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die gezwungenermaßen in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit sie mit anderen Erzeugnissen verbunden werden können. Hierbei handelt es sich um die sogenannte must-fit Klausel. Der Zweck dieses Ausschlusstatbestandes liegt in der Sicherstellung einer weitreichenden Interoperabilität von Erzeugnissen. Es war nämlich ein Anliegen des Gesetzgebers zu verhindern, dass bei Erzeugnissen, die typischerweise miteinander verbunden werden, hinsichtlich der Vermarktung weiterer Erzeugnisse eine Monopolisierung stattfindet, indem die verbindenden Elemente in besonderer Weise gestaltet und unter Geschmacksmusterschutz gestellt werden.

Beachtet werden sollte allerdings, dass das Geschmacksmustergesetz eine Ausnahme von diesem Ausschlusstatbestand für Bauteilsysteme vorsieht. Hierdurch erfährt der eben dargestellte Grundsatz, dass kein Geschmacksmuster an Verbindungselementen bestehen könnte, eine Einschränkung. Der besagte Ausschlusstatbestand gilt nach der sogenannten Lego-Klausel immer dann nicht, wenn es sich um Verbindnungselemente handelt, die dem Zweck zu dienen bestimmt sind, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. Die Regelung zielt auf solche Erzeugnisse ab, bei denen der Zusammenbau einzelner Teile gerade ein wesentliches Element des Erzeugnisses ist. Dies ist zum Beispiel bei den besagten Legosteinen der Fall.

Von dem hier behandelten Ausschlusstatbestand des Geschmacksmustergesetzes werden außerdem nicht die sogenannten must match Teile erfasst. Solche Teile müssen zwar zur Herstellung des Erscheinungsbildes eines komplexen Erzeugnisses in einer bestimmten Form gefertigt werden. Jedoch ist die Gesamtgestaltung des Erzeugnisses hier nicht zwingend vorgegeben. In der Gesetzbegründung sind als Beispiel für die sogenannten must match Teile die sichtbaren Einzelteile der Karosserie eines Kraftfahzeugs genannt. Diese sind nicht vom Schutz durch ein Geschmacksmuster ausgeschlossen, wenngleich die Abmessungen dieser Teile in gewisser Hinsicht vorgegeben sind, damit die Einzelteile in der Karosserie überhaupt Verwendung finden können. Zwar ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass ein entsprechendes Einzelteil unter Beachtung bestimmter Öffnungsmaße im übrigen auch anders gestaltet werden könne. Diese Ausführung erweist sich jedoch als äußerst lebensfremd. Des Weiteren vermag die Feststellung, dass es für die rechtliche Beurteilung unerheblich sei, dass dies in der Praxis deshalb nicht erfolge, weil in der Regel das ursprüngliche Erscheinungsbild des Fahrzeuges gewahrt werden solle. Hierdurch wird das eigentliche, grundlegende Problem verschleiert. Im Wesentlichen geht es nämlich darum, dass die Ausdehnung oder Schaffung eines Monopols für Sekundärmärkte durch die Automobilhersteller vermieden werden soll.

Fiktion der Neuheit und Eigenart

Außerdem findet sich im Geschmacksmustergesetz eine Fiktion dahingehend, dass ein Geschmacksmuster nur dann als neu und eigenartig gelte, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und die sichtbaren Erscheinungsmerkmale des Bauelements selbst neu sind und Eigenart aufweisen. Hierdurch erfolgt eine Einschränkung des zuvor grundsätzlich eröffneten Teileschutzes. Werden sichtbare Bauelemente bestimmungsgemäß verwendet, so sind diese weder neu noch besitzen sie Eigenart. Der Schutz durch ein Geschmacksmuster scheidet somit wieder aus.

Sonstige Ausschlusstatbestände

Nach den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes sind vom Schutz durch ein Geschmacksmuster außerdem ausgeschlossen diejenigen Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Schließlich ist der Geschmacksmusterschutz auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung von geschützten Zeichen oder sonstigen Abzeichen, Emblemen oder Wappen von öffentlichem Interesse, die nach den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt sind, ausgeschlossen. Diese Ausschlusstatbestände sollen eine Monopolisierung derartiger Zeichen durch das Geschmacksmusterrecht verhindern. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer der beiden Ausschlussgründe erfüllt sind, so weist es die Anmeldung des Geschmacksmusters zurück.

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