Was sind Domains und wie sind sie geschützt?


Einleitung

Unter Umständen kann es dazu kommen, dass bestehende Kennzeichenrechte Dritter - insbesondere Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Namen - durch eine Domain verletzt werden. In solchen Fällen kann eine Behinderung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettberwerbs gegeben sein. Hieraus wiederum können entsprechende Unterlassungs-, Beseitigungs und Schadensersatzansprüche resultieren.

Grundsatz der Priorität

In den Fällen der Gleichnamigkeit von Domain und verletztem Kennzeichenrecht ist anhand der bereits zum früheren Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze eine Interessenabwägung durchzuführen. Im Rahmen dieser Abwägung muss herausgefunden werden, wem der Vorrang gebührt. Ausschlaggebend ist hierbei in erster Linie der Grundsatz der Priorität. Dies gilt selbst dann, wenn der Erstanmelder ausschließlich private und keinerlei geschäftliche Interessen verfolgt und weniger bekannt ist als der Zweitanmelder. Handelt es sich jedoch um eine Marke von überragender Bedeutung, so haben die Interessen der Privaten denjenigen der großen Mehrzahl der Internetnutzer zu weichen. Zusätzlich muss dem Privaten allerdings die Verwendung eines unterscheidenden Zusatzes zugemutet werden können.

Domain grabbing

Das sogenannte Domain grabbing stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Ähnlich wie im Falle sogenannter Sperr- oder Hinterhaltsmarken ist von dieser Form der Zeichenbehinderung dann auszugehen, wenn die Anmeldung der Domain ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, einen Dritten an der Benutzung des Kennzeichens im Internet zu hindern beziehungsweise ihn zur Zahlung einer Überlassungsgebühr zu veranlassen. In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass die Verwendung der Domain unterlassen werde und durch die Abgabe einer Löschungserklärung gegenüber der Deutsches Network Information Center e. G. beseitigt werde. Nicht jedoch kann er die Übertragung der in Frage stehenden Domain verlangen. Dies ginge über den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung hinaus. Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen finden sich im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettberwerbs, im Markengesetz und teilweise auch im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Allgemein- und Gattungsbegriffe

Im Zusammenhang mit sogenannten Allgemeinbegriffen oder Gattungsbegriffen stellt die Registrierung der Domain grundsätzlich kein unlauteres Verhalten dar. Als Beispiel sei die Domain „mitwohnzentrale.de“ genannt, die auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof war. Von einer diesbezüglichen Unbedenklichkeit ist selbst dann auszugehen, wenn es zu einer Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung beschreibender Begriffe kommen kann. Die Kanalisierung kann sich hier daraus ergeben, dass der einzelne Internetnutzer den Begriff als Domain eingibt und aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche verzichtet. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend, um von einer unbilligen Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden oder einer unsachlichen Beeinflussung von Verbrauchern ausgehen zu können. Vielmehr ist hier das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zugrundezulegen. Dieser ist in der Lage, das Werbeverhalten mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu verfolgen. Insofern ist er sich auch bewusst, dass er keine freie Suche veranlasst, wenn er einen Gattungsbegriff als Domain eingibt.

Aus dieser Darstellung ergibt sich auch, dass grundsätzlich kein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung besagter Begriffe besteht. Ein Ausschluss solcher Begriffe von der Registrierung als Domain ist somit nicht möglich. Dennoch kann in vereinzelten Fällen eine unzulässige Alleinstellungswerbung gegeben sein. Dazu muss der Benutzer irrig annehmen, es handele sich bei dem Verwender der Domain um den alleinigen Anbieter solcher Leistungen. Die Gefahr einer solchen Irreführung wiederum lässt sich sehr einfach dadurch ausschließen, dass dem Allgemeinbegriff ein unterscheidungskräftiger Zusatz beigefügt wird. Auch kann auf der Homepage auf weitere Anbieter der gleichen Leistungen hingewiesen werden. Ein Anspruch auf Teilhabe an generischen Domainnamen hingegen besteht nicht. Jedoch kann es als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Anmelder denselben Begriff mehrfach registrieren lässt. Dies kann zum Beispiel durch die Verwendung verschiedener Schreibweisen oder durch die Anmeldung unter einer anderen Top-Level-Domain geschehen.

Mithaftung der Deutsches Network Information Center e. G.

Unter Umständen kann auch eine Mithaftung der Deutsches Network Information Center e. G. in Betracht kommen. Dies ist namentlich immer dann der Fall, wenn ihr der Kennzeichen- beziehungsweise Rechtsverstoß unter Anwendung allgemeiner Grundsätze bekannt ist oder sie ihn zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Zu beachten ist allerdings, dass diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt sind, wenn der Verletzte auf sein besseres Recht hinweist. Dies liegt daran, dass die Deutsches Network Information Center e. G. eine reine Registrierungsstelle ist. Als solche ist ihr eine umfassende Rechtsprüfung weder zuzumuten noch möglich. Etwas anderes kann jedoch in Fällen gelten, in denen eine Kennzeichenverletzung nachgewiesen ist. Dies kann insbesondere durch die Vorlage eines rechtskräftigen Titels gegen den Inhaber der Domain oder durch eine unbestrittene Unterwerfungserklärung erfolgen. Auch ist dies der Fall, wenn die Kennzeichenverletzung offensichtlich war. Dies kann bei der identischen Benutzung eines berühmten Zeichens mit überragender Verkehrsgeltung der Fall sein. Dann nämlich hätte sich der Vergabestelle die Kenntnis der Unrechtmäßigkeit der Anmeldung aufdrängen müssen.

Keine Sperrung des Domainnamens

Veranlasst ein Namensinhaber die Löschung eines Domainnamens wegen der Verletzung seiner Rechte, so steht ihm ein Anspruch auf Sperrung dieses Domainnamens für zukünftige Eintragungen Dritter nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsches Network Information Center e. G. im Zusammenhang mit weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domainnamens nicht zu einer dahingehenden Prüfung verpflichtet ist, ob die angemeldete Bezeichnung die Rechte des Namensinhaber verletzt. Diese Abwägung ergibt sich aus der Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens grundsätzlich der Prüfung möglicher Rechtsverstöße durch die Deutsches Network Information Center e. G. entgegensteht. Die anerkennswerten Interessen des Namensträgers werden hierdurch auch nicht berührt. Wird ein eingetragener Domainname gelöscht, weil der Namenträger die Berechtigung des Anmelders bestreitet, kann jener den Domainnamen für sich selbst registrieren lassen. Vor der Eintragung hat er die Möglichkeit, seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag abzusichern.

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