Kategorien der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Art und Weise der Fehlvorstellung im Markenrecht


Einleitung

Bezüglich der Art und Weise der durch die Benutzung eines kollidierenden Zeichens innerhalb der betreffenden Verkehrskreise hervorgerufenen Fehlvorstellungen lässt sich eine weitere Unterteilung der Verwechslungsgefahr in verschiedene Kategorien vornehmen.

Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang seine früher entwickelte und verwendete Kategorisierung nunmehr aufgegeben. Er trifft neuerdings eine Unterscheidung zwischen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne und der Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens nach den Vorschriften des Markengesetzes. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne erachtet der Bundesgerichtshof demnach als gegeben, wenn das Zeichen für die Marke gehalten und auf diese Weise ein Irrtum über die Unternehmensidentität hervorgerufen wird. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, die unter den Tatbestand des gedanklichen Inverbindungbringens nach den Vorschriften des Markengesetzes subsumiert werden kann, wird vom Bundesgerichtshof hingegen dann als gegeben angesehen, wenn der Eindruck einer Abwandlung des Zeichens durch dasselbe Unternehmen entsteht. Eine solche Verwechslungsgefahr ist zum Beispiel im Zusammenhang mit Serienzeichen häufig gegeben.

Von ihrem Vorliegen ist immer dann auszugehen, wenn verschiedene Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und in der Konsequenz nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Die Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit Serienzeichen ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass viele Unternehmen sich eines Stammzeichens für alle ihre Produkte oder für in einem Zusammenhang stehende Teile ihres Warensortiments bedienen. Dieses Stammzeichen, welches als solches stets erkannbar bleibt, wird dann häufig für verschiedene Produktlinien abgewandelt. Eine gedankliche Verbindung im Sinne der Vorschriften des Markengesetzes kann zudem auch dadurch hergestellt werden, dass, obwohl sich die verwendeten Zeichen hinreichend unterscheiden lassen und sie sogar von verschiedenen Unternehmen verwendet werden, der falsche Eindruck vermittelt wird, es bestehe eine vertragliche, organisatorische oder sonstige Verbindung wirtschaftlicher Art zwischen den in Frage stehenden Unternehmen. In diesem Fall spricht man von einer Verwchselungsgefahr im weiteren Sinne. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise zwischen den Zeichen „Evian“ und „Revian“, die zum einen eine bekannte Mineralwassermarke kennzeichnen und zum anderen einen Wein, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr angenommen. Zu beachten ist allerdings auch, dass die Vorschriften des Markengesetzes hinsichtlich des gedanklichen Inverbindungbringens keinen über den Verwechslungsschutz hinausgehenden Assoziationsschutz zu begründen vermögen. Dies liegt darin begründet, dass die menschliche Vorstellungskraft in der Lage ist, eine schier unendliche Anzahl von Assoziationen herzustellen. Insoweit ist es schlicht nicht möglich, vor allen denkbaren Assoziationen Schutz zu gewähren. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Tatbestand des gedanklichen Inverbindungbringens selbst dann nicht als erfüllt anzusehen ist, wenn bedingt durch die besondere Unterscheidungskraft der Marke nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die gedankliche Verbindung eine Verwechslung herbeigeführt wird.

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