Allgemeine Voraussetzungen der Zeichenfähigkeit und Anforderungen an die Zeichenform im Markenrecht


Einleitung

Von grundlegender Bedeutung für den Erwerb eines Markenrechts ist die Frage, welche Zeichenformen markenfähig sind. Eine diesbezügliche Regelung findet sich im Markengesetz. Die Definition des Begriffes der Schutzfähgikeit durch das Markengesetz bezieht sich dabei auf alle Kategorien von Marken, die durch das Markengesetz eine Regelung erfahren und deren Entstehungsvoraussetzungen im Markengesetz geregelt sind. Insofern gelten die Regelungen des Markengesetzes betreffend die Schutzfähigkeit von Zeichen sowohl für eingetragene als auch für nicht eingetragene und notorische Marken.

Die Regelung des Markengesetzes

Als schutzfähige Zeichenformen werden vom Markengesetz zunächst Wörter - einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen - genannt. Zudem fasst das Markengesetz auch Hörzeichen unter den Begriff der schutzfähigen Zeichenformen. Ein Hörzeichen kann beispielsweise eine einprägsame Melodie sein, mit der für eine Ware oder eine Dienstleistung des jeweiligen Anbieters geworben wird. Außerdem kann ein Markenschutz auch für dreidimensionale Gestaltungen erlangt werden. Wichtig ist dies vor allem in Bezug auf zum Beispiel die Form einer Ware oder ihrer Verpackung. Als herausragendes Beispiel sei hier nur die eigenwillige Gestaltung der klassischen Coca-Cola-Flasche genannt. Schließlich gehören auch Farben und Zusammenstellungen mehrerer Farben zum Kreis der schutzfähigen Zeichenformen. Beispielhaft seien hier diejenigen Farbkombinationen genannt, die von großen Mineralölkonzernen zur Kennzeichnung ihrer Tankstellen verwendet werden.

Absolute und konkrete Unterscheidungseignung

Damit überhaupt ein Markenschutz für eine in Frage stehende Zeichenform erlangt werden kann, muss diese dazu geeignet sein, Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Von Bedeutung ist hier allein die abstrakte Eignung zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen. Insofern ist lediglich darauf abzustellen, ob die betreffende Zeichenform die Unterscheidungsfunktion überhaupt zu erfüllen vermag. Eine Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft - also die Eignung zur Unterscheidung ganz bestimmter Waren und Dienstleistungen - der jeweiligen Zeichenform erfolgt hinsichtlich eines bestimmten Einzelfalls erst im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses nach den Vorschriften des Markengesetzes.

Neue, nicht ausdrücklich genannte Markenformen

Zwar zählt das Markengesetz zu Beginn einige Markenformen auf. Hierbei handelt es sich jedoch um keine abschließende Aufzählung, wie aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ deutlich wird. Insofern stellen die Markenformen, die vom Markengesetz explizit genannt werden auch keinen numerus clausus der Markenformen dar. Daher ist zu beachten, dass insbesondere auch einzelne Markenkategorien miteinander verbunden werden können. So sind in der Praxis zum Beispiel Wort-Bild-Marken sehr weit verbreitet. Darüber hinaus besteht logischerweise auch immer die Möglichkeit der Schaffung neuer, bisher nicht ausdrücklich geregelter Markenformen. Zu nennen seien hier nur sogenannte Positions- und Bewegungsmarken.

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