Der Begriff der Domain und ihre Entstehungsvoraussetzungen


Einleitung

Bedingt durch die technologische Entwicklung rund um das Internet ist eine neue Form von Kennzeichen hervorgetreten, die in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangt hat. Namentlich handelt es sich bei diesen Kennzeichen um die sogenannten Domains. Eine Domain wird der physikalischen Kennung, der sogenannten Internet-Protokoll-Adresse, zugeordnet und macht sie auf diese Weise für den Nutzer praktisch verwendbar. Der Domainname besteht aus zwei Teilen. Hierbei handelt es sich zum einen um die sogenannte Top-Level-Domain und zum anderen um die sogenannte individuelle Second-Level-Domain. Letztere wird vor der Top-Level-Domain platziert. Die Top-Level-Domains wiederum sind weiter zu unterteilen in Countrycodes - als Beispiel sei hier „.uk“ genannt - und generische Top-Level-Domains. Beispiele für letztere sind „.com“ für den kommerziellen Bereich sowie „.org“ für Organisationen, Verbände oder Gesellschaften.

Entstehungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Entstehung einer Domain ist ihre Registrierung bei der „Deutsches Network Information Center e. G.“ (DENIC). Im Rahmen der Registrierung wird von der Deutsches Network Information Center e. G. allerdings keine Prüfung hinsichtlich des Inhalts der Domain oder der Berechtigung des Anmelders durchgeführt. Im Gegensatz zu Marken können Domains nicht nur dann eingetragen werden, wenn sie eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen und zudem kein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber festgestellt werden kann. So ist zum Beispiel selbst die Registrierung an sich generischer Begriffe nicht von vornherein ausgeschlossen. Für Domains gilt grundsätzlich ein relativ starres Prioritätsprinzip. Demnach wird die Domain demjenigen zugesprochen, der zuerst einen Antrag auf Registrierung eben dieser Domain gestellt hat. Die Anmeldebedingungen der Deutsches Network Information Center e. G. bestimmen zudem, dass der Anmelder im Rahmen der Registrierung einer Domain versichern muss, dass er die Domain hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit etwaigen Rechten Dritter überprüft hat und sich im Rahmen dieser Überprüfungen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte Dritter ergeben haben. Zuständig für die weltweite Vergabe und Koordinierung von Domains ist die „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (ICANN). Dies hat die Vergabe und Verwaltung der Adressen jedoch hinsichtlich des europäischen Raums der „Réseaux Européens Network Coordination Center“ übertragen. Für die Vergabe des Countrycodes „.eu“ wiederum ist die EURid zuständig.

Rechtsnatur der Domain

Der Bundesgerichtshof hat sich im Fall „Domain-Pfändung“ zur Rechtsnatur der Domain geäußert. Nach der Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einer Domain nicht um ein absolutes Vermögensrecht, das seinem Inhaber eine gegen Dritte wirkende Rechtsstellung verschafft. Demnach kommt der Domain keine Stellung zu, die etwa mit derjenigen ausschließlichen Stellung, die ein Patent-, Marken- oder Urheberrecht gewährt, vergleichbar ist. Dem Inhaber der Domain wird also kein Absolutheitsanspruch gewährt. Ein solcher Anspruch ist nämlich grundsätzlich ausschließlich vom Gesetzgeber zu schaffen. Seine Begründung durch eine schlichte Parteivereinbarung hingegen ist nicht möglich. Zwar ergibt sich daraus, dass die Deutsches Network Information Center e. G. eine Domain nur einmal vergibt, eine ausschließliche Stellung. Diese hat jedoch lediglich technische Ursachen. Eine solche, rein faktische Ausschließlichkeit begründet allerdings keinesfalls ein absolutes Recht. Daher scheidet auch eine Pfändung der Domain als Vermögensrecht im Sinne der Zivilprozessordnung aus. Zur Grundlage der Domain haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsericht ausgeführt, dass sich diese auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gründe, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Daher können auch nur diese Ansprüche Gegenstand einer Pfändung sein.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel