Inhalt und Umfang des Schutzes bezüglich Domains


Einleitung

Im Rahmen der Registrierung einer Domain hat der Anmelder an die Deutsches Network Information Center e. G. eine Vergütung zu zahlen. Als Gegenleistung für die Vergütung erhält er den Anspruch, für seine Internet-Protokoll-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden. Hierin ist ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu sehen. Es stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar, der dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Jedoch wird dem Inhaber einer Domain kein vergleichbares absolutes Recht verschafft. Zwar ist die Deutsches Network Information Center e. G. berechtigt, den mit dem Anmelder bestehenden Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies steht einer Einordnung des Nutzungsrechts als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum jedoch keinesfalls entgegen. Vielmehr wird hierdurch lediglich der Umfang des Rechts begrenzt.

Funktion der Domain

Domains haben aufgrund ihres Zwecks der Identifizierung von Computern grundsätzlich lediglich eine Adressfunktion. Eine entsprechende Auffassung der betroffenen Verkehrskreise vorausgesetzt, kann einer Domain aber auch eine Kennzeichenfunktion zukommen. In solchen Fällen kann ihrem Inhaber auch eine marken- oder kennzeichenrechtlich begründete Rechtsstellung zustehen. Diese Rechtsstellung kann mitunter auch von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes erfasst sein. Abhängig von der Art der Benutzung und der sich daraus ergebenden Verkehrsauffassung kann für die Domain Schutz als Unternehmenskennzeichen, als Werktitel zur Bezeichnung einer Homepage, als nicht eingetragene Marke oder auch als Markenrecht erlangt werden.

Übertragung der Domain

Die Domainbedingungen der Deutsches Network Information Center e. G. sehen vor, dass eine Domain als relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht übertragen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Domain mit einem dispute-Eintrag belegt ist und nicht aus der Bezeichnung einer anderen Top-Level-Domain oder einer Kombination von Buchstaben gebildet ist, die in deutschen KFZ-Kennzeichen zur Benennung des Bezirks der Zulassung verwendet wird. Zwar spricht die Deutsches Network Information Center e. G. in diesem Zusammenhang von einer Abtretung. Tatsächlich jedoch handelt es sich wie auch bei der Mietübernahme um eine Vertragsübernahme. Hierzu ist die Mitwirkung aller Parteien des Vertrages erforderlich.

Erlöschen der Domain

Domains erlöschen insbesondere durch Verzicht, die Nichtzahlung von Verlängerungsgebühren, die Kündigung wegen Rechtswidrigkeit des Domaininhalts oder in Ausnahmefällen durch die Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung.

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