Zweck der Eintragungsbewilligungsklage im Markenrecht


Der Inhaber einer Marke, dessen Eintragung aufgrund eines Widerspruches gelöscht worden ist, hat im Rahmen der Eintragungsbewilligungsklage binner einer Frist von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der betreffenden Entscheidung die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung, welcher ihm trotz dem Löschung zusteht. Obsiegt der Markeninhaber mit seiner Eintragungsbewilligungklage, so wird die Marke wieder eingetragen, wobei die Priorität der ursprünglichen Anmeldung erhalten bleibt. Im Rahmen der Eintragungsbewilligungsklage hat eine Unterscheidung zwischen solchen Klagegründen zu erfolgen, die innerhalb des Markengesetzes begründet werden, und solchen Klagegründen, die ihren Ursprung außerhalb des Markengesetzes haben. In die Kategorie der innerhalb des Markengesetzes bestehenden Klagegründe fallen insbesondere ältere Markenrechte, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht geltend gemacht wurden, ältere Rechts an geschäftlichen Bezeihnungen sowie sonstige ältere Rechte, die falsche Beurteilung der Priorität, eine fehlende Legitimation zur Einlegung eines Widerspruchs, ein täuschender Inhalt der Widerspruchsmarke sowie die unzureichende Benutzung der Widerspruchsmarke oder die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung beziehungsweise der Verlust der Markenrechtsfähigkeit. Außerhalb des Markengesetzes liegende Klagegründe können sich vor allem aus vertraglichen Vereinbarungen - so etwa einer Gestattung der Eintragung - oder wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Ansprüchen ergeben.

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