Wann besteht ein Anspruch auf Unterlassung im Markenrecht?


Einleitung

Wird der Rechtsinhaber einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe in seiner Rechtsposition dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter sein Kennzeichen unbefugt verwendet, so stehen ihm zur Durchsetzung seiner Rechte verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums übertragen worden. Hierdurch soll eine gemeinschaftsweite Harmonisierung und Stärkung der dazu erforderlichen Verfahren und Rechtsbehelfe bewirkt werden. Auch dem Deutschen Bundestag liegt ein Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechts des geistigen Eigentums vor. Dieser enthält unter anderem auch zahlreiche Änderungen und Ergänzungen betreffend das Markengesetz. Die für das Markenrecht geplanten Änderungen entsprechen in weiten Teilen denjenigen Änderungen, die im Patentrecht bereits vorgenommen wurden.

Verletzungshandlungen

Im Markengesetz findet sich eine Auflistung von Handlungen, die eine Verletzung des Rechts an einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung bedeuten. Demnach ist eine solche Handlung dann widerrechtlich, wenn sie gegen den Inhalt und Schutzumfang der betreffenden Rechte verstößt. Außerdem darf sie weder durch eine besondere gesetzliche Bestimmung für zulässig erklärt werden, noch darf die Handlung durch eine etwaige Einwilligung des Inhabers des Schutzrechts gedeckt sein. Darüber hinaus kommen - wie auch auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte - mittelbare Verletzungshandlungen in Betracht. Eine solche mittelbare Verletzungshandlung liegt zum Beispiel dann vor, wenn jemand Etiketten herstellt, die mit einem fremden Kennzeichen übereinstimmen und sie zudem an Unternehmen vertreibt, die diese Etiketten in unzulässiger Weise für die Kennzeichnung gleicher Waren nutzen.

Anspruch auf Unterlassung

Zunächst spricht das Markengesetz dem Inhaber des Schutzrechts einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzungshandlung zu, der unabhängig von einem Verschulden des Verletzenden ist. Jedoch ist es allgemein anerkannt, dass die Gefahr der Wiederholung der Verletzung eine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt. In der Praxis ist es allerdings regelmäßig so, dass die Wiederholungsgefahr vermutet wird, sobald bereits einmalig eine Verletzung stattgefunden hat. Möchte der Rechtsinhaber eine vorbeugende Unterlassungsklage erheben, so muss eine konkrete Gefahr der Erstbegehung der Verletzung nachgewiesen werden. Die Rechtsverletzung muss in solchen Fällen unmittelbar drohend bevorstehen. Zahlreiche rechtspraktische Untersuchen haben ergeben, dass die (vorbeugenden) Unterlassungsklagen in der Praxis bei weitem am häufigsten vorkommen.

Der Kläger hat demzufolge ein relativ großes Interesse daran, die unbefugte Benutzung seines Zeichens durch einen Dritten schnellmöglichst abzustellen. Auf diese Weise kann einer Schwächung seines Zeichens am besten entgegengetreten werden. In einem Großteil der Fälle ist dem Rechtsinhaber zudem an einer schnellen und effizienten Durchführung des Verfahrens gelegen. Daher werden viele dieser Verfahren auf der Ebene des vorläufigen Rechtsschutzes in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt. Ähnlich wie im Zusammenhang mit Wettbewerbsstreitigkeiten haben die Entscheidungen, die von den Gerichten im Markenrecht bezüglich Unterlassungen erlassen werden, überwiegend endgültige Wirkung. In der Praxis ersetzt auf diesem Gebiet das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes also regelmäßig das Verfahren in der Hauptsache. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums sieht vor, die Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr ausdrücklich in das Markengesetz aufzunehmen. Hierdurch soll der gesetzlichen Regelung mehr Klarheit gegeben werden. Des Weiteren wird ein Unterlassungsanspruch ausdrücklich in den Fällen zuerkannt, in denen eine Zuwiderhandlung droht.

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