MT Wie erfolgt die Anmeldung eines Geschmacksmusters?


Einleitung

Die Erfordernisse hinsichtlich der Anmeldung eines Geschmacksmusters sind im Geschmacksmustergesetz normiert. Demnach ist die Anmeldung für die Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Alternativ kann die Anmeldung auch bei einem Patentinformationszentrum eingereicht werden. In diesem Fall muss das betreffende Patentinformationszentrum allerdings durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt sein, derartige Anmeldungen entgegenzunehmen. Darüberhinaus ergeben sich aus dem Geschmacksmustergesetz bestimmte zwingende Erfordernisse, die bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters erfüllt sein müssen. Zusätzlich finden sich derartige Erfordernisse in der Geschmacksmusterverordnung, auf die auch im Geschmacksmustergesetz verwiesen wird. Zunächst ist nach den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes zwingend ein Antrag zu stellen. Darüber hinaus ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Anmeldung neben dem Antrag eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthält.

Bestehen darf eine solche Wiedergabe aus bis zu zehn reproduktionsfähigen photographischen oder sonstigen graphischen Abbildungen des Musters. Des Weiteren sind im Geschmacksmustergesetz eine Reihe fakultativer Angaben aufgelistet, die in der Anmeldung ebenfalls genannt werden können. Noch nach der früheren Rechtlage hatte der Anmelder die Möglichkeit, ein Original seines Geschmacksmusters zu hinterlegen. Dies ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich. Bedingt ist dies durch die geänderte Gesamtkonzeption des Geschmacksmustergesetzes. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs liegt es an der Sperrwirkung, die durch das neue Recht eingeführt wurde, dass der Gegenstand der Anmeldung durch eine der Anmeldung beigefügte Wiedergabe des Musters festzulegen ist. Dementsprechend ist es nach der neuen Rechtslage auch nicht mehr möglich, Abwandlungen zwar zu hinterlegen, auf deren Veröffentlichung jedoch zu verzichten. Aufgrund des erweiterten Geschmacksmusterschutzes besteht nämlich die Erforderlichkeit, dass eine Veröffentlichung jeder einzelnen hinterlegten Abwandlung erfolgt. Der Sperrwirkung entfaltende Schutz durch das Gebrauchsmuster ist namentlich grundsätzlich nicht mit der Herleitung von Ausschließlichkeitsrechten aus Geschmacksmustern vereinbar, die nicht veröffentlicht wurden.

Sammelanmeldungen

Nach dem Geschmacksmustergesetz ist die Möglichkeit der Anmeldung von mehreren Mustern als Sammelanmeldung vorgesehen. In einer solchen Sammelanmeldung lassen sich bis zu einhundert Anmeldungen zusammenfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erzeugnisse, für die ein Geschmacksmuster angemeldet werden soll, der gleichen Warenklasse angehören. Im Nachhinein kann eine Sammelanmeldung durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auch wieder geteilt werden. Eine solche nachträgliche Teilung hat auf den Anmeldetag keinerlei Auswirkung. Der Anmeldetag bestimmt sich gemäß den Vorschriften des Geschmacksmustergesetz maßgeblich nach demjenigen Tag, an dem die Unterlagen mit den vom Geschmacksmustergesetz geforderten Angaben beim Deutschen Patent- und Markenamt beziehungsweise bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.

Ausländische Priorität und Ausstellungspriorität

In Ausnahmefällen kann allerdings der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages treten. Dies ist nach der Terminologie des Geschmacksmustergesetzes dann der Fall, wenn entweder eine ausländische Priorität oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen werden. Nicht verwechselt werden sollte dies jedoch mit der im Patentrecht existierenden inneren Priorität. Eine solche existiert im Geschmacksmusterrecht nicht. Insbesondere der ausländischen Priorität kommt in der Praxis des Geschmacksmusterrecht eine große Bedeutung zu. Bei der Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität beruft sich der Anmelder auf eine bereits erfolgte Anmeldung desselben Musters im Ausland. Hiermit können bestimmte Rechtsvorteile verbunden sein. Diese Vorteile erstrecken sich insbesondere auf Angehörige der Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Erstreckung wird durch einen Verweis des Geschmacksmustergesetzes auf den entsprechenden Staatsvertrag deutlich. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Unionspriorität.

Außerdem erweitern die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens die Anwendung der Regelungen der Pariser Verbandsübereinkunft auch auf die Vertragsstaaten des Übereinkommens. Insofern verbleiben hinsichtlich der Mitgliedschaft kaum noch relevante Lücken. Bezüglich der Nachanmeldung eines Geschmacksmusters gilt vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Prioritätsfrist von sechs Monaten ab dem Tag der Erstanmeldung. Das Geschmacksmustergesetz sieht in diesem Zusammenhang vor, dass ein Anmelder, der ein Muster innerhalb von sechs Monaten nach dessen erstmaliger Zurschaustellung auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung anmeldet, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ab dem Tag der Zurschaustellung hat. Diese Priorität wird als sogenannte Ausstellungspriorität bezeichnet. Wird die Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so sichert dies dem angemeldeten Muster den Altersrang der Zurschaustellung. Dementsprechend entfällt zum einen die neuheitsschädliche Wirkung der Zurschaustellung, zum anderen wird der für die Prüfung der Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart maßgebliche Zeitpunkt vom Tag der Anmeldung auf den Tag der Zurschaustellung vorverlagert.

Eine sogenannte Kettenpriorität wird von den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. Von einer Kettenpriorität wird im Falle der Kumulation beider Prioritätsrechte gesprochen. Dieser Auschluss ist jedoch nicht auf das Verhältnis von Ausstellungspriorität und Neuheitsschonfrist zu übertragen. Diese sind zwar ebenfalls im Geschmacksmustergesetz geregelt, wie jedoch auch im Gebrauchsmustergesetz sind sie unabhängig voneinander. Dementsprechend sieht das Geschmacksmustergesetz vor, dass diejenigen Handlungen des Entwerfers, die innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der ersten Ausstellung des Musters vorgenommen werden, nicht neuheitsschädlich sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Muster innerhalb der Ausstellungsprioritätsfrist von sechs Monaten angemeldet wurde. Hieraus ergibt sich, dass eine nicht neuheitsschädliche Vorveröffentlichung maximal achtzehn Monate zurückliegen kann.

Gebühren

Für die Anmeldung ist im Patentkostengesetz eine Anmeldegebühr vorgesehen, die bei der Anmeldung des Geschmacksmusters zu entrichten ist. Für die normale Schutzdauer von fünf Jahren beträgt diese Gebühr bei elektronischer Anmeldung derzeit sechzig Euro, bei Anmeldung in Papierform siebzig Euro. Im Falle einer Sammelanmeldung mit normaler Schutzdauer wird bei elektronischer Anmeldung für jedes anzumeldende Muster eine Gebühr in Höhe von sechs Euro fällig, mindestens jedoch sechzig Euro. Sammelanmeldungen in Papierform werden mit sieben Euro pro anzumeldendem Muster veranschlagt, mindestens werden in solchen Fällen jedoch siebzig Euro fällig. Zu beachten ist, dass derzeit eine elektronische Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt noch nicht möglich ist. Außerdem können für weitere Anträge des Anmelders und Tätigkeiten des Deutschen Patent- und Markenamts Gebühren fällig werden.

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