Anmelde- und Eintragungsverfahren nach der Gemeinschaftsverordnung für Geschmacksmuster


Einleitung

Ein förmliches Eintragungsverfahren ist lediglich hinsichtlich der Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters notwendig. Insofern erlangen die verfahrensrechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auch ausschließlich für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bedeutung. Weitere Regelungen hinsichtlich sämtlicher Verfahren vor dem Amt finden sich in der Durchführungsverordnung.

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann entweder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder bei dem jeweiligen nationalen Patentamt erfolgen. In Deutschland sind Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern daher auch beim Deutschen Patent- und Markenamt möglich. In der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters enthalten sein müssen ein Antrag auf Eintragung, Angaben zur Feststellung der Identität des Anmelders sowie eine Wiedergabe des Geschmacksmusters, welches sich zur Reproduktion desselben eignet. Des Weiteren setzt die Anmeldung voraus, dass in ihr diejenigen Erzeugnisse angegeben werden, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster enthalten ist beziehungsweise im Rahmen derer es verwendet werden soll. Mit der Anmeldung wird eine Anmelde- und Bekanntmachungsgebühr in Höhe von 230 Euro fällig. Wird lediglich ein Muster angemeldet, so wird eine Gebühr in Höhe von 120 Euro verlangt. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Zusammenfassung mehrerer Anmeldungen in einer Sammelanmeldung vor.

Dann fallen zwar für jedes weitere angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster weitere Anmelde- und Bekanntmachungsgebühren an. Diese fallen ihrer Höhe nach jedoch wesentlich geringer aus. Während die Gebühren bis zum zehnten Muster noch bis zu 115 Euro betragen können, sinken sie ab dem elften Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf maximal 50 Euro. Als Anmeldetag bestimmt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung denjenigen Tag, an dem die Anmeldeunterlagen entweder bein Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Zu beachten ist, dass für den Fall, dass die Weiterleitung der Unterlagen vom Deutschen Patent- und Markenamt zum Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag erfolgt, an dem die Unterlagen bei Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, derjenige Tag als Anmeldetag gilt, an dem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Unterlagen erhält. Diese Regelung kann sich unter Umständen auf eine vom Anmelder angestrebte Inanspruchnahme einer Priorität auswirken. Als mögliche Prioritäten kommen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gleich wie im Falle eines nationalen Geschmacksmusters sowohl eine Unions- als auch eine Ausstellungspriorität in Betracht. Zu beachten ist allerdings, dass die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster lediglich in einem sehr begrenzten Umfang möglich ist. Erfolgt die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, so wirkt diese zugunsten des Anmelders genauso wie eine vorschriftmäßige nationale Anmeldung eines Geschmacksmusters. Meldet der Anmelder also, nachdem er bereits ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet hat, zudem ein nationales Geschmacksmuster an, so kann er sich bei dieser Anmeldung auf den Zeitrang berufen, der dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zukommt.

Eintragungsverfahren

Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse, die durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie die Durchführungsverordnung an sie gestellt werden, so wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen. Der Umfang der durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beziehungsweise das Deutsche Patent- und Markenamt durchgeführten Prüfung umfasst zum einen die formalen Erfordernisse einer Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Zum anderen wird im Rahmen der Anmeldung von den besagten Ämtern auch geprüft, ob die grundsätzliche Musterfähigkeit des Geschmacksmusters gegeben ist. Außerdem wird überprüft, ob ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, namentlich, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung beziehungsweise die guten Sitten verstößt. Kommen die prüfenden Ämter bei einem dieser Punkte zu einem negativen Ergebnis, so wird die Anmeldung entsprechend der Vorschriften der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zurückgewiesen.

Bekanntmachung

Auf die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster folgt die Bekanntmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder nach den Regelungen der Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung die Möglichkeit, zusammen mit der Anmeldung die Aufschiebung der Bekanntmachung für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab dem Tage der Anmeldung zu beantragen.

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