Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Geschmacksmusterrecht


Einleitung

Grundsätzlich entsprechen die zivilrechtlichen Sanktionen, die bei der Verletzung eines Geschmacksmusters eingreifen, denjenigen, die auch bei Eingriffen in die technischen Schutzrechte ins Spiel kommen. Dennoch sind die sich ergebenden zentralen zivilrechtlichen Ansprüche im Geschmacksmustergesetz ausdrücklich geregelt. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums hat auch im Rahmen des Geschmacksmustergesetz weitreichende und tiefgreifende Änderungen bewirkt. Insgesamt setzte besagtes Gesetz die Vorgaben der europäischen Durchsetzungsrichtlinie um. Insofern entspricht die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes in weiten Teilen auch den Neuerungen des Patentgesetzes.

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung einer Beeinträchtigung

Zunächst hat der Verletzte - der Rechtsinhaber oder ein sonstiger Berechtigter - die Möglichkeit, den Verletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Anspruch zu nehmen. Besteht die Gefahr, dass es auch künftig zu einer Beeinträchtigung kommen wird, so kann der Verletzte den Verletzer zudem auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass eine bereits erfolgte Beeinträchtigung keine Voraussetzung des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs ist. Vielmehr kann ein solcher Anspruch auch dann gegeben sein, wenn lediglich die Gefahr der Erstbegehung besteht.

Anspruch auf Schadensersatz

Wird das Geschmacksmuster des Verletzten vom Verletzer schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - verletzt, so hat der Verletzte außerdem einen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens. Das entscheidende Gericht hatte in derart gelagerten Fällen, in denen der Verletzer leicht fahrlässig handelte, nach der alten Rechtslage die Möglichkeit, statt des Ersatzes des entstandenen Schadens eine Entschädigung festzusetzen, die sich der Höhe nach zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Verletzers bewegte. Diese im alten Geschmacksmustergesetz enthaltene Regelung wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums aufgehoben, da sie mit zentralen Vorschriften der europäischen Durchsetzungsrichtlinie nicht zu vereinbaren war.

Berechnung des zu ersetzenden Schadens

Die Berechnung des konkreten Schadens erfolgt anhand der gleichen Berechnungsmethoden wie auch im Falle der Verletzung von technischen Schutzrechten. Nunmehr wurden die in ständiger Rechtssprechung bereits seit langem anerkannten Methoden der Schadensberechnung durch die Durchsetzungsrichtlinie auch in die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen. Im Rahmen der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie wurde zwar als weiterer Vorschlag zur Schadensberechnung die doppelte Lizenzgebühr genannt. Diesem Vorschlag war jedoch kein Erfolg beschieden. Bereits vor der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes durch die europäische Durchsetzungsrichtlinie war im Geschmacksmustergesetz ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns kodifiziert. Bezüglich dieses Anspruchs wurde vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Gemeinkostenanteil“ ein wichtiger Grundsatz aufgestellt. Die Wirkung dieses Grundsatzes dürfte sich auch über den Bereich des Geschmacksmusterrechts hinaus erstrecken.

Gemäß diesem Grundsatz soll ein Abzug von Gemeinkosten lediglich dann möglich sein, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können. Der Verletzer soll bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns nicht geltend machen können, dieser Gewinn beruhe zum Teil auf eigenen besonderen Vertriebsleistungen. Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Grundsatz soll verhindern, dass der Verletzer sich arm rechnet, indem Gemeinkosten angesetzt werden. Durch eine solche Anrechnung bestünde nämlich die Gefahr, dass der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns praktisch leer läuft. Zu beachten ist darüber hinaus auch die Entscheidung „Catwalk“ des Bundesgerichtshofes. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Geschmacksmusterrechtsverletzung die Kompensationsmöglichkeiten des Inhabers von Immaterialgüterrechten bei der Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes nach der sogenannten Lizanzanalogie gestärkt.

Nach dem sich aus dieser Entscheidung ergebenden Grundsatz soll der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts die Möglichkeit haben, bereits dann Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie zu verlangen, wenn ein rechtsverletzender Gegenstand bloß angeboten wird. Die Zuerkennung eines solchen pauschalen Schadensersatzes nach der Lizanzanalogie erlangt vor allen in solchen Fällen Bedeutung, in denen der Verletzer mit den rechtsverletzenden Gegenständen keinen oder nur einen geringfügigen Umsatz erzielt. In diesen Fällen nämlich würde die objektive Schadensbemessung auf der Grundlage einer prozentualen Umsatz- oder Stücklizenz versagen.

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