Rechtsmittel im Rahmen des Anmelde- und Widerspruchsverfahrens des Markenrechts


Einleitung

Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes im Anmelde- und Widerspruchsverfahren stehen die auch generell gegebenen Rechtsmittel zur Verfügung. So besteht zunächst die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Markenstellen und gegebenenfalls auch gegen solche der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes Erinnerung einzulegen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung der strittigen Entscheidung eingelegt werden. Gegen Beschlüsse, gegen die eine Erinnerung nicht eingelegt werden kann sowie gegen Beschlüsse im Rahmen des Erinnerungsverfahrens selbst, kann binnen eines Monats ab deren Zustellung mit einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht vorgegangen werden. In einem solchen Fall ist eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten. Das Markengesetz sieht zudem für bestimmte Konstellationen die Möglichkeit einer Durchgriffsbeschwerde vor. Demnach soll eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht gegen die mit der Erinnerung angegriffene Entscheidung zulässig sein, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung hinsichtlich der Erinnerung ergangen ist und dies selbst nach einem entsprechenden Antrag auf Entscheidung nicht geschieht. Die Regelung betreffend die Durchgriffsbeschwerde soll bezwecken, dass die Dauer des Eintragungsverfahrens abgekürzt wird und so gleichzeitig auch etwaige Verfahrensrückstände abgebaut werden.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Zudem besteht die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bundespatentgerichts zum Bundesgerichtshof. Die Möglichkeit einer solchen Beschwerde ist allerdings grundsätzlich nur gegen solche Beschlüsse gegeben, für die das Bundespatentgericht die Beschwerde auch zugelassen hat. Unter bestimmten Umständen wiederum besteht eine Pflicht zur Zulassung der Beschwerde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern. Außerdem bedarf es einer Zulassung der Beschwerde ausnahmsweise dann nicht, wenn Gegenstand der Rüge schwere Verfahrensfehler sind. In Betracht kommen hier beispielsweise die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschließenden Gerichts, die Mitwirkung eines befangenen Richters an dem strittigen Beschluss, die Versagung rechtlichen Gehörs, die nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines am Verfahren Beteiligten, die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens oder die fehlende Begründung des Beschlusses. Nicht vorgesehen ist hingegen eine Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gilt eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Zustellung des in Frage stehenden Beschlusses.

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