Identitätsschutz, Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz als relative Schutzhindernisse im Rahmen des Markengesetzes


Einleitung

Die im Markengesetz statuierten absoluten Schutzhindernisse finden ihre Rechtfertigung vorwiegend in der Wahrung öffentlicher Interessen. Dementsprechend erfolgt ihre Berücksichtigung im Eintragungsverfahren von Amts wegen. Im Gegensatz dazu haben die im Markengesetz vorgesehenen relativen Schutzhindernisse den Zweck, eine Berücksichtigung der privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens zu ermöglichen. Eine Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Interessen ist allerdings, dass der Inhaber des älteren Zeichen seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Zu beachten ist also, dass die relativen Schutzhindernisse des Markengesetzes im Eintragungsverfahren nicht von Amts wegen beachtet werden. Vielmehr haben die relativen Schutzhindernisse im Regelungsgerüst des Markengesetzes eine Augestaltung als Löschungsgründe erfahren. Insofern ist es möglich - sofern die Voraussetzungen zumindest eines relativen Schutzhindernisses erfüllt sind - eine Klage auf Löschung der Eintragung zu erheben. Grund einer solchen Klage ist die Nichtigkeit des in Frage stehenden Zeichens. Des Weiteren bieten die relativen Schutzhindernisse im begrenzten Umfang die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das betreffende Zeichen zu richten. Ein solcher Widerspruch kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke von dem Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens erhoben werden.

Zentrale Regelung der relativen Schutzrechte

Das wohl zentrale relative Schutzhindernis des Markengesetzes ergibt sich aus dem Bestehen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang. Die entsprechende Vorschrift im Markengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines solchen Zeichenrechts die Möglichkeit hat, gegen eine prioritätsjüngere angemeldete oder eingetragene Marke vorzugehen. Dementsprechend werden im Markengesetz drei unterschiedliche Kollisionstatbestände normiert. Diese drei Tatbestände lassen sich mit den Schlagworten Identitätsschutz, Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz beschreiben. Diese Schlagworte finden sich zudem auch in einer Vorschrift des Markengesetzes betreffend die Voraussetzungen, unter welchen der Rechtsinhaber gegen die Benutzung seiner Marke durch Dritte vorgehen kann.

Identitätsschutz, Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz

Ein relatives Schutzhindernis betreffend den Identitätsschutz liegt nach den Vorschriften des Markengesetzes dann vor, wenn eine Identität zwischen der prioritätsälteren und der prioritätsjüngeren Marke besteht und beide Marken für identische oder zumindest ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen eingetragen wurden. Das Markengesetz sieht ein relatives Schutzhindernis im Sinne des Verwechslungsschutzes dann als gegeben an, wenn in den betreffenden Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr zwischen der prioritätsälteren und der prioritätjüngeren Marke hervorgerufen wird. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen relativen Schutzhindernisses ist allerdings, dass die Verwechslungsgefahr gerade aus der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der miteinander kollidierenden Zeichen und der Waren beziehungsweise Dienstleistungen resultiert. Das den Bekanntheitsschutz bezweckende relative Schutzhindernis soll nach den Vorschriften des Markengesetzes dann einschlägig sein, wenn zum einen die prioritätsältere mit der prioritätsjüngeren Marke identisch ist und zum anderen die prioritätsjüngere Marke für Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde, die mit denjenigen, für die prioritätsältere Marke eingetragen wurde, nicht identisch und diesen auch nicht ähnlich sind, es sich bei der prioritätsälteren Marke jedoch um eine solche handelt, die im Inland einen hohen Bekanntheitsgrad hat.

Eine zusätzliche Voraussetzung ist darin zu sehen, dass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der prioritätsälteren Marke durch die Benutzung der prioritätsjüngeren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden muss. Dementsprechend ist die besondere Werbekraft einer bekannten Marke auch gegen die Eintragung einer mit dieser kollidierenden prioritätsjüngeren Marke für diejenigen Waren beziehungsweise Dienstleistungen geschützt, die außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs liegen. Der Bekanntheitsschutz unterscheidet sich vom Identitäts- und Verwechslungsschutz dadurch, dass jener gegen Verwässerung oder Rufausbeutung durch ein Zeichen mit jüngerem Zeitrang keinen Widerspruchsgrund im Sinne des Markengesetzes darstellt. Demzufolge ist eine Geltendmachung des Bekanntheitsschutzes im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht möglich. Der Inhaber einesr bekannten Marke hat aber die Möglichkeit, gegen die Beeinträchtigung seiner Rechte durch Verwässerung beziehungsweise Rufausbeutung im Wege einer Löschungsklage nach den entsprechenden Vorschriften des Markengesetzes vorzugehen. Das relative Schutzhindernis des Bekanntheitsschutzes ist deshalb aus dem Widerspruchsverfahren ausgeklammert, weil sich dieses in seiner Eigenschaft als summarisches Verfahren, welches auf die Erledigung einer Vielzahl von Fällen zugeschnitten ist, nicht für die Klärung zuweilen äußerst komplizierter Sachverhalte wie der Feststellung der Bekanntheit einer Marke eignet.

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