Merkmale der notorisch bekannten Marken und Kollektivmarken


Notorische bekannte Marken nach der Pariser Verbandsübereinkunft und dem Markengesetz

Neben eingetragenen und nicht eingetragenen Marken mit Verkehrsgeltung werden vom Schutz des Markenrechts auch notorisch bekannte Marken im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft erfasst. Anders als derjenige bekannter Marken mit entsprechender Verkehrsgeltung ist der Schutz notorischer Marken nicht von einer inländischen Benutzung abhängig. Vielmehr wird es bereits als ausreichend erachtet, wenn die Marke ihre Bekanntheit im Ausland erlangt hat. Entsprechend wird durch die Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschrieben, dass die Eintragung einer Marke zurückzuweisen ist, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach der Ansicht der zuständigen Behörden des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen der Pariser Verbandsübereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder zumindest gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Nach der Regelung der Pariser Verbandsübereinkunft beschränkt sich der Schutz der notorisch bekannten Marke lediglich auf Waren. Durch das Markengesetz jedoch wird der Schutz auch auf Dienstleistungen erstreckt. Beispiele für notorische Marken sind die sogenannten Weltmarken - hierzu zählen unter Anderem die Marken aller bedeutenden Automobilhersteller.

Kollektivmarken

Als besondere Kategorie neben den Individualmarken werden auch sogenannte Kollektivmarken anerkannt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Marken im Sinne des Markengesetzes. Zusätzlich weisen Kollektivmarken jedoch die Eignung auf, die Waren beziehungsweise die Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von den Waren beziehungsweise den Dienstleistungen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder nach ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Hierdurch wird verdeutlicht, dass sich die Unterscheidungskraft der Kollektivmarken nicht lediglich auf die betriebliche Herkunft beschränkt. Vielmehr fallen hierunter auch geographische Kollektivmarken und Gütezeichen. Nach dem Markengesetz ist im Zusammenhang mit geograpischen Herkunftsangaben normalerweise stets ein Freihaltebdürfnis zu beachten. Auch hier gibt es hinsichtlich der Kollektivmarken eine Abweichung. Ein etwaig bestehendes Freihaltebedürfnis steht der Schutzfähigkeit einer Kollektivmarke nämlich eben nicht entgegen.

Mögliche Inhaber einer Kollektivmarke

Nur rechtsfähige Verbände können Inhaber von Kollektivmarken sein. Gleichgestellt sind solchen Verbänden die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zu beachten ist auch, dass der Inhaber der Kollektivmarke auch ein rechtsfähiger Dach- beziehungsweise Spitzenverband sein kann. Dessen Mitglieder können dann ebenfalls rechtsfähige Verbände sein. Das im Markengesetz verankerte Benutzungserfordernis ist in diesem Zusammenhang bereits dann erfüllt, wenn die Benutzung der Marke durch eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke selbst erfolgt.

Markensatzung

Im Rahmen der Anmeldung der Kollektivmarke ist auch eine Markensatzung einzureichen. Hierin enthalten sein müssen bestimmte Mindestangaben und Regelungen insbesondere zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft und den Bedingungen der Benutzung der Marke. Das Markengesetz bestimmt zur Verhinderung willkürlicher Diskriminierungen außerdem, dass für den Fall, dass eine Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe besteht, die eingereichte Satzung eine Bestimmung zu enthalten hat, dass jede Person, deren Waren beziehungsweise Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bestimmungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

Anwendbarkeit des Vorschriften des Markengesetzes

Auf die Kollektivmarken sind im Grundsatz die allgemeinen Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden. Abweichungen von diesem Grundsatz ergeben sich nur dann, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird. In diesem Zusammenhang ergeben sich besondere Regelungen zum Beispiel hinsichtlich der Löschung von Kollektivmarken wegen Verfalls und wegen Nichtigkeit aufgrund des Bestehens absoluter Schutzhindernisse. Außerdem gelten besondere Regelungen bezüglich der Klagebefugnis sowie der Geltendmachung von Schadensersatz. Ist in der Markensatzung selbst nichts anderes bestimmt, so kann eine Person, die zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Kollektivmarke Klage ausschließlich mit Zustimmung des Inhabers der Marke erheben. Andererseits ist allerdings auch der Inhaber der Kollektivmarke berechtigt, Ersatz desjenigen Schadens zu verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.

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