MT Regelung des Benutzungszwangs einer Marke


Einleitung

Die Benutzung des Zeichens stellt eine weitere wesentliche Voraussetzung für den Markenschutz dar. Bezüglich der nicht eingetragenen Marke wird die Entstehung des Schutzes bereits vom Markengesetz explizit von der Benutzung abhängig gemacht. Soll die für den Markenschutz ebenfalls erforderliche Verkehrsgeltung erreicht werden, so ist die Benutzung gleichfalls unabdingbar. Das Markengesetz statuiert auch für die eingetragene Marke einen Benutzungszwang. Zur Entstehung gelangt das formelle Markenrecht zwar durch die Eintragung in das Register. Eine Sicherung der Wahrnehmung der sich aus dem Markenrecht ergebenden Ansprüche und grundsätzlich auch der Rechtserhaltung ist jedoch lediglich dann gewährleistet, wenn die Marke tatsächlich genutzt wird, um Waren beziehungsweise Dienstleistungen eines Unternehmens im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Der Benutzungszwang rechtfertigt sich insbesondere mit zwei Erwägungen. Zum einen besteht der Zweck der Marke darin, Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft nach unterscheidbar zu machen. Zum anderen besteht ein allgemeines Interesse daran, dass die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen weitestgehend freigehalten wird. Dies nämlich soll andere Gewerbetreibende in die Lage versetzen, besagte oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen oder eine Eintragung dieser Zeichen zu erlangen. Der Benutzungszwang bewirkt daher idealerweise, dass sich der Bestand der Marken ihrem Bedarf im Markt anpasst.

Die fünfjährige Benutzungsschonfrist

Das Markengesetz sieht eine Schonfrist von fünf Jahren vor, durch den der Bentzungszwang abgemildert werden soll. Demnach ist es ohne nachteilige Folgen für den Anmelder der Marke, wenn dieser die Marke innnerhalb der ersten fünf Jahre nach ihrer Eintragung nicht benutzt. Diese Regelung soll den praktischen Bedürfnissen des allgemeinen Geschäftsverkehrs entgegenkommen. Der Anmelder einer Marke kann nämlich durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, eine gewisse Anzahl eingetragener Marken für neu einzuführende Waren beziehungsweise Dienstleistungen zur Verfügung zu haben. Hierbei handelt es sich um sogenannte Vorratszeichen. Dieses Bedürfniss wird besonders deutlich etwa bei einem Hersteller von Automobilen, der in regelmäßigen Abständen neue Modelle auf den Markt bringt. Für diese Modelle liegt meist lange vor deren Veröffentlichung bereits eine Konzeption vor. Die weitere, vor der Herstellung liegende Planung und Entwicklung nimmt allerdings nicht selten noch eine geraume Zeit in Anspruch.

Das Markengesetz sieht vor, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist bei Marken, gegen deren Anmeldung Widerspruch eingelegt wurde, nicht mit dem Zeitpunkt der Eintragung zu laufen beginnt. Vielmehr berechnet sich diese Frist in solchen Fällen von dem Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens an. Diese Abänderung des Beginns der Benutzungsschonfrist rechtfertigt sich dadurch, dass dem Markeninhaber nicht zugemutet werden kann, die Marke bereits vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahren zu benutzen. Verliefe das Widerspruchsverfahren nämlich erfolgreich, so wäre der Benutzer der Marke der Gefahr ausgesetzt, vom erfolgreich Widersprechenden mit Schadensersatzansprüchen überzogen zu werden.

Die Regelung des Benutzungszwangs im Markengesetz

Der Benutzungszwang hat im Markengesetz keine ausdrückliche positve Regelung in allgemein gültiger Form erfahren. Seine Existenz ergibt sich vielmehr daraus, dass an mehreren Stellen im Markengesetz nachteilige Konsequenzen an die Überschreitung einer Benutzungsschonfrist geknüpft sind. So wird im Markengesetz zum Beispiel der Grundsatz geregelt, dass es ausgeschlossen sein soll, auf Schadensersatz, Unterlassung, Vernichtung und Auskunft gerichtete Ansprüche geltend zu machen, sofern eine Benutzung der Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht stattgefunden hat. Der Benutzungszwang statuiert keine den Rechtsinhaber treffende Verpflichtung. Vielmehr handelt es sich bei dem Benutzungszwang des Markengesetzes um eine Obliegenheit. Insofern erlangt die Missachtung des Benutzungszwangs immer erst dann Bedeutung, wenn sich ein Dritter darauf beruft. Aus der Einordnung als Obliegenheit folgt auch, dass eine Verletzung des Benutzungszwangs nicht von Amts wegen geprüft wird. Berücksichtigung durch die Behörden findet eine nicht erfolgte Benutzung daher nur infolge einer Einrede.

Das Markengesetz sieht auch eine Regelung für den Fall vor, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist erst abläuft, nachdem bereits Klage erhoben wurde. In einem solchen Fall ist auf Einrede die Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachzuweisen. Ein dementsprechender Nachweis der Benutzung durch den Markeninhaber ist auch in anderen Zusammenhängen, in denen eine Einrede geltend gemacht wird, von Bedeutung. Fehlt es zum Beispiel an einer Benutzung der Marke innerhalb der letzten fünf Jahre, so ist es nicht möglich, dass ein Widerspruch gegen eine neue Markenanmeldung oder eine Löschungsklage auf die Marke gestützt wird. Die Marke unterliegt dann vielmehr der Löschung wegen Verfalls. Eine solche Löschung kann auf zwei Wegen geltend gemacht werden. Zum einen kann ein dementsprechender Antrag bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Löschung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Anforderungen an eine Benutzung innerhalb der Benutzungsschonfrist

Das Markengesetz statuiert des Weiteren die Anfordernungen, die an eine Benutzung innerhalb der Benutzungsschonfrist zu stellen sind. Das Gesetz enthält eine einheitliche Definition des Begriffs der Benutzung, dessen Relevanz immer dann zutage tritt, wenn es um den Tatbestand eben dieses Begriffes geht. Damit von einer Benutzung gesprochen werden kann, ist es nach den Vorschriften des Markengesetzes demnach erforderlich, dass die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung der Marke erfolgt ist, im Inland ernsthaft benutzt wurde. Eine Ausnahme greift nur dann ein, wenn berechtigte Gründe für eine unterlassene Benutzung der Marke vorliegen. In diesem Zusammenhang ist eine Benutzung der Marke, die mit der Zustimmung des Inhabers der Marke erfolgt, als Benutzung der Marke durch den Inhaber selbst zu bewerten. Insofern soll sichergestellt werden, dass die Verwendung des Zeichens durch den Lizenznehmer dem Inhaber der Marke zugerechnet wird. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt wird. Auch dies ist allerdings unschädlich, soweit der kennzeichnende Charakter der Marke erhalten bleibt. Dies gilt auch dann, wenn die Marke in der Form, in der sie letztlich benutzt wurde, auch tatsächlich eingetragen ist.

Die Zurechnung der Benutzung zu dem Inhaber der Marke dient dem Zweck, einen Beitrag zur Entlastung des Registers zu leisten. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Zwang zur Anmeldung aller in Betracht kommenden Kennzeichen im dargestellten Umfang ja ebenfalls entfällt. Bei Waren, die ausschließlich für die Ausfuhr ins Ausland bestimmt sind, wird dem Erfordernis der Benutzung im Inland bereits dann zu genüge Rechnung getragen, wenn das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Verpackung im Inland erfolgt.

Die Anforderungen an eine ernsthafte Nutzung

Der Begriff einer „ernsthaften Nutzung“ wird von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Herkunftsfunktion der Marke konkretisiert. Demnach kommt der Benutzung eines Kennzeichens, welches auch als Marke eingetragen ist, lediglich dann eine rechtserhaltende Wirkung zu, wenn sie der Hauptfunktion der Marke - die Garantie der Ursprungsidentität der Ware gegenüber den Verkehskreisen - entspricht. Demnach muss es die Verwendung der Marke den Verkehrskreisen ermöglichen, die in Frage stehende Ware beziehungsweise Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Marke direkt an der Ware angebracht oder mit ihr verbunden ist. Die Unterscheidungsfunktion der Marke kann vielmehr bereits dadurch erfüllt werden, dass die Marke üblich und wirtschaftlich sinnvoll für diejenige Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen wurde.

Von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke kann allerdings dann nicht ausgegangen werden, wenn das Zeichen ausschließlich als Kennzeichen des die Ware oder Dienstleistung anbietenden Unternehmens benutzt wird, nicht jedoch zumindest zugleich als Marke für die konkrete Ware beziehungsweise Dienstleistung. Ob der Inhaber der Marke der Hersteller der Ware oder ein Handelsunternehmen ist, ist hierbei ohne Belang. Zu beachten ist ebenfalls, dass auch im Fall sogenannter Handelsmarken, die für bestimmte Waren eingetragen werden können, eine Benutzung nur dann rechtserhaltende Wirkung entfalten kann, wenn sie für den Gegenstand der Eintragung erfolgt. Das Markengesetz sieht außerdem vor, dass die Benutzung eines Kennzeichens, welches zwar als Marke für einzelne Waren eingetragen ist, jedoch auch mit der Bezeichnung des Unternehmens übereinstimmt, auf und in dem Katalog eines Versandhändlers sowie auf den von ihm verwendeten Versandtaschen, nicht rechtserhaltend wirkt.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich im Fall „Otto“ zur Erläuterung ausgeführt, dass dies so sei, weil dadurch kein konkreter Bezug zu den einzelnen, unterschiedlichen Produkten hergestellt werde, die in dem Katalog oder den Versandtaschen enthalten seien. Zudem hat der Bundesgerichtshof im Fall „Norma“ entschieden, dass auch die Verwendung des Namens des Discountunternehmens für sein gesamtes Warensortiment durch Anbringung an den Schaufenstern und in den Geschäftsräumen der zahlreichen Filialen, auf Einkaufstüten, Regalaufklebern sowie in der Werbung, in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln keinen hinreichen Bezug zu den einzelnen Waren aufweise, da der Verkehr darin einzig einen Hinweis auf das Unternehmen selbst sehe, welches wiederrum unter seiner Geschäftsbezeichnung ankündige, welche Produkte es in seinen Filialen aktuell zu günstigen Preisen anbiete. Anders als bei Unternehmensbezeichnungen kann der geforderte konkrete Warenbezug allerdings unter Umständen durch die Verwendung eines mit der Marke übereinstimmenden Kennzeichens als Werktitel oder Internetadresse hergestellt werden. Dann könnte diese Art der Verwendung der Marke als ernsthafte Benutzung zu werten sein, die auch rechtserhaltend wirkt.

Bezüglich der Dauer der Benutzung, die erforderlich ist, um von einer ernsthaften Benutzung ausgehen zu können, lassen sich keine pauschalen Feststellungen treffen. Hier ist ein besonderer, flexibler Maßstab anzulegen, der den speziellen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung trägt. Demgemäß hat eine Prüfung anhand sämtlicher Umstände zu erfolgen, ob in der Tat eine geschäftliche Verwertung der Marke erfolgt. Zu einer geschäftlichen Verwertung zählen insbesondere solche Verwendungen, die im einschlägigen Zweig der Wirtschaft als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für diejenigen Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu verteidigen oder dazuzugewinnen, die Art dieser Waren beziehungsweise Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof im sogenannten „Gallup-Fall“ entschieden, dass allein der Umstand, dass eine Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren angebracht werde, jedenfalls dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen lasse, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Kreis von möglichen Abnehmern gebe.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel