Eigenschaften des Markenrechts


Einleitung

Das Markengesetz verfolgt den Zweck, die Werbeleistung des Unternehmers zu schützen. Dazu wird dem Unternehmer ein ausschließliches Benutzungsrecht an einem frei gewählten Symbol seiner Leistung eingeräumt. Dieses Symbol ist regelmäßig die Bezeichnung der Waren beziehungsweise Dienstleistungen des Unternehmers. Die Marke ist somit eine Art Kristallisationspunkt, durch den der Markterfolg eines Unternehmens repräsentiert wird. Durch die Marke verkörpert werden der Goodwill sowie das Image, welches sich das Unternehmen durch die Qualität seiner Produkte und durch etwaige Werbeanstrengungen erworben hat. Zugleich bezweckt das Markenrecht aber auch den Schutz der kreativen Leistung. Diese liegt in der Entwicklung und Gestaltung eines Zeichens. Hinsichtlich beider bisher aufgeführten Aspekte kommt in der Rechtsposition, die dem Markeninhaber zuerkannt wird, seine Leistung im Wettbewerb zum Ausdruck. Daher soll ihm - und auch seinem Rechtsnachfolger - der wirtschaftliche Wert der erbrachten Leistung erhalten bleiben. Schließlich ist im Markenrecht auch eine verbraucherrechtliche Dimension erhalten. Die Unterbindung einer Verwechslungsgefahr trägt nämlich unmittelbar dazu bei, dass die Abnehmer von Fehlzurechnungen und Zuordnungsverwirrung verschont bleiben.

Entstehung des Markenrechts

Das Markenrecht gelangt zur Entstehung entweder durch die Eintragung in das entsprechende Register, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Darüber hinaus ist die Entstehung des Markenrechts auch möglich durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und den Erwerb von Verkehrsgeltung. Schließlich kann das Markenrecht auch dadurch entstehen, dass das Zeichen notorisch bekannt im Sinne des Markengesetzes ist. Das Markenrecht kann somit sowohl als formelles als auch materielles Recht bestehen.

Gegenstand des Markenrechts

Zum Gegenstand einer Marke können grundsätzlich alle Zeichen gemacht werden, die die Eignung aufweisen, Waren beziehungsweise Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im Markengesetz findet sich eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Zeichen. Hierzu zählen Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

Inhalt des Markenrechts

Die Marke als Schutzrecht hat die ausschließliche Befugnis ihres Inhabers zum Inhalt, das Zeichen zur Kennzeichung seiner Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu verwenden. Er hat somit auch die Möglichkeit, anderen die Verwendung gleicher oder ähnlicher Zeichen im Zusammenhang mit gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu verbieten. Voraussetzung ist in solchen Fällen allerdings, dass tatsächlich eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Hierzu zählt nach den Vorschriften des Markengesetzes auch die Gefahr, dass Zeichen gedanklich mit der geschützten Marke in Verbindung gebracht werden. Darüber hinaus kommt immer dann, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt, ein erweiterter Schutz vor unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung eines Zeichens in Betracht.

Zweck des Markenrechts

Aus rechtspolitischer Sicht dient die Gewährung eines Zeichenmonopols durch das Markenrecht sowohl privaten als auch öffentlichen Interessen. Zum einen sollen nämlich Unternehmen bereits mit deren Beginn geschützt werden, die Entwicklung eines zunächst noch unbekannten Zeichens begünstigt werden sowie nach dessen Durchsetzung im Verkehr der erworbene Besitzstand erhalten werden. Zum anderen spielt im Rahmen des Markenrechts auch der Gedanke des Publikumsschutzes eine Rolle. Demnach soll sich der Rechtsverkehr orientieren können und vor Verwechslungen und Irreführungen bewahrt bleiben.

Rechtsnatur des Markenrechts

Gemäß seiner Rechtsnatur stellt sich das Markenrecht als Immaterialgüterrecht dar. Das Recht besteht an einem im Verkehr verselbständigten Symbol, welches von der Person des Unternehmers getrennt ist und für eine Ware beziehungsweise eine Dienstleistung steht. Ein gewisser persönlichkeitsrechtlicher Charakter des Markenrechts kann allerdings nicht geleugnet werden. Vielfach ist es nämlich so, dass mit dem Zeichen, welches dem Markenrecht zugrundeliegt, der Ruf des Unternehmers beziehungsweise des Untnernehmens untrennbar verbunden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bestandteil eines Zeichens der Name einer Person ist. Zum Vorschein kommt der persönlichkeitsrechtliche Aspekt des Markenrechts auch im Zusammenhang mit dem sogenannten Personenmerchandising. Unter dem Begriff des Personenmerchandising versteht man den Schutz prominenter Namen als Marke mit dem Zweck, den Namen für bestimmte Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu lizensieren und auf diesem Wege erhebliche Einnahmen zu erzielen.

Die Beurteilung der Rechtsnatur des Zeichenrechts ist nicht immer einheitlich gewesen. Das Reichsgericht zum Beispiel hat das Zeichenrecht lange Zeit als reines Persönlichkeitsrecht angesehen. In späteren Entscheidungen wurde es vereinzelt allerdings auch lediglich als Zubehör eines Geschäftbetriebes bezeichnet. In der späten Rechtsprechung des Reichgerichts jedoch wird das Zeichenrecht, unter der Beachtung der Tatsache, dass sich die Marke von einem Persönlichkeitszeichen zu einem Herkunftsnachweis für die Ware entwickelt hat, als Immaterialgüterrecht angesehen. Der persönlichkeitsrechtliche Gehalt des Zeichenrechts findet allerdings zumindest bei solchen Zeichen, die den Namen einer Person beinhalten, weiterhin Beachtung. Bei Marken, die erst durch ihre Eintragung entstehen, existiert während des Zeitraums, in dem die Marke bereits angemeldet, noch nicht aber registriert ist, nach den Vorschriften des Markengesetzes ein sogenanntes Anwartschaftsrecht.

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