Einleitung
Das Geschmacksmustergesetz sieht die Möglichkeit der Übertragung des Rechts an einem Geschmacksmuster auf einen Anderen im Wege der einzelnen Rechtsnachfolge oder der Gesamtrechtsnachfolge vor. Diesbezüglich enthält das Geschmacksmustergesetz auch eine Auslegungsregel, nach der das Geschmacksmuster im Zweifel von einer Unternehmensübertragung beziehungsweise einer teilweisen Übertragung eines Unternehmens mit erfasst sein soll. Voraussetzung für diese Erfassung im Rahmen von vollständigen oder teilweisen Unternehmensübertragungen ist allerdings, dass das Geschmacksmuster zu dem Unternehmen oder zumindest zu einem Teil des Unternehmens gehört. Der Rechtsinhaber beziehungsweise der Rechtsnachfolger hat in diesem Zusammenhang außerdem die Möglichkeit, den Übergang des Rechts an dem Geschmacksmuster auf Antrag in das Register eintragen zu lassen. Neben dem Antrag muss dem Deutschen Patent- und Markenamt vor Eintragung des Rechtsübergangs nachgewiesen werden, dass ein solcher Übergang an dem Recht an einem Geschmacksmuster tatsächlich erfolgt ist.
Die Wirkungen der Rechtsnachfolge unterscheiden sich im deutschen Geschmacksmustergesetz und der europäischen Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Im Rahmen des deutschen Geschmacksmustergesetzes wird davon ausgegangen, dass durch eine wirksame Übertragung eines Geschmacksmusters eine gegenüber jedermann geltende Änderung der Rechtsinhaberschaft bewirkt wird. Demzufolge wirkt die Übertragung der Inhaberschaft an dem Geschmacksmuster gegenüber jedermann, unabhängig davon, ob eine entsprechende Eintragung erfolgt oder nicht. Die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hingegen sieht vor, dass die Übertragung der Rechtsinhaberschaft Dritten gegenüber erst dann Wirkung entfalten soll, wenn eine entsprechende Eintragung in das Register vorgenommen wurde. Etwas Anderes soll lediglich dann gelten, wenn die Übertragung zwar nicht in das Register eingetragen wurde, die fraglichen Dritten wohl aber Kenntnis von der Rechtsübertragung haben. Nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet die Rechtsübertragung zwischen der Vornahme des entsprechenden Rechtsgeschäfts und der Eintragung dieses Rechtsgeschäfts in das Register lediglich relative Wirkung gegenüber denjenigen Dritten, die Kenntnis von der Rechtsübertragung haben. Gegenüber solchen Dritten hingegen, die keine Kenntnis von der Rechtsübertragung haben, gilt immer noch der eingetragene Veräußerer als Inhaber des Rechts an dem Geschmacksmuster. Insofern können besagte Dritte von diesem auch wirksam Rechtspositionen erwerben.
Dingliche Rechte an Geschmacksmustern
Die an den Geschmacksmustern bestehenden Rechte sind grundsätzlich uneingeschränkt verkehrsfähig. Dies kommt insbesondere in einer weiteren Regelung des Geschmacksmustergesetzes zum Ausdruck. Diese Regelung besagt namentlich, dass das Recht an einem Geschmacksmuster auch Gegenstand an einem dinglichen Recht sein kann. Demnach können Rechte an einem Geschmacksmuster zum Beispiel verpfändet werden sowie Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. Auch die dinglichen Rechte, die an einem Geschmacksmuster etwaig begründet wurden und darüber hinaus auch der Umstand, dass das Recht an einem Geschmacksmuster Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung geworden ist, können ebenfalls in das Register eingetragen werden. Auch hierzu muss die einzutragende Tatsache dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, dass das Register auch als Informationsquelle für bestehende Belastungen eines Geschmacksmusters dienen kann.
Zu beachten ist jedoch, dass keine Verpflichtung begründet wird, derartige Belastungen in das Register eintragen zu lassen. Außerdem ergeben sich aus der Eintragung solcher Tatsachen in das Register keinerlei unmittelbare Rechtswirkungen. Das deutsche Geschmacksmustergesetz weicht auch unter diesem Gesichtspunkt von der europäischen Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab. Nach den Regelungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nämlich entfalten dingliche Rechte an einem eingetragenen Geschmacksmuster betreffende Rechtshandlungen Dritten gegenüber nämlich erst dann Wirkung, wenn eine entsprechende Eintragung im Register erfolgt ist. Schließlich haben auch der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz sowie der Sachwalter im Falle der Eigenverwaltung die Möglichkeit, die Erfassung des Rechts an einem Geschmacksmuster in das Register eintragen zu lassen.